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Abschnitt 13 VAFamGDRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Versorgungsausgleichs nach §§ 1587 ff. BGB; Auskünfte an Familiengerichte über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften und -ansprüche
Redaktionelle Abkürzung
VAFamGDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

Zu Tz. 2.5 des Vordrucks

13.1
Bei Berücksichtigung von Zeiten einer Verwendung in Ländern mit gesundheitsschädlichen klimatischen Einflüssen (§ 13 Abs. 2 BeamtVG) sind nach den Worten "(Tz. 2.4)" folgende Worte einzufügen:

  1. "zuzüglich einer nach § 13 Abs. 2 BeamtVG erhöhten Berücksichtigung der Zeit vom ... bis zum ... = ... Jahre ... Tage, mithin aus einer Zeit von ... Jahren ... Tagen."

13.2
Wenn sich nach der bis zum letzten Tag der Ehezeit zurückgelegten Amtszeit nach § 66 Abs. 2 BeamtVG ein höherer Ruhegehaltssatz als nach der in Tz. 2.4 des Vordrucks angegebenen Gesamtzeit ergeben würde, empfehle ich, Tz. 2.5 des Vordrucks wie folgt zu ergänzen:

  1. "Im folgenden wird jedoch der sich nach § 66 Abs. 2 BeamtVG aus der Amtszeit vom ... bis zum letzten Tag der Ehezeit i.S. des § 1587 Abs. 2 BGB, d.h. bis zum ..., ergebende höhere Ruhegehaltssatz von ... vom Hundert zugrunde gelegt."

13.3
In bereits eingetretenen Versorgungsfällen sind ggf. die Worte "zuzüglich einer nach - § 13 Abs. 1 BeamtVG - § 117 Abs. 1 BBG - für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zugerechneten Zurechnungszeit von ... Jahren ... Tagen" bzw. "zuzüglich einer auf - § 13 Abs. 2 BeamtVG - § 136 Abs. 1 NBG - beruhenden erhöhten Berücksichtigung der Zeit vom ... bis zum ... = ... Jahre ... Tage" einzufügen.

13.4
Berechnet sich der Ruhegehaltsatz nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, ist die jeweils in Betracht kommende Vorschrift (z.B. § 118 Abs. 1 BBG bzw. § 137 Abs. 1 NBG i.V.m.. § 69 BeamtVG - § 252 NBG i.V.m.. § 78 BeamtVG -) anzugeben.

13.5
Sind die ersten fünf Jahre eines einstweiligen Ruhestandes am letzten Tag der Ehezeit noch nicht abgelaufen, sind die Worte "ergibt sich ein Ruhegehaltsatz von ... vom Hundert;" durch die Worte zu ersetzen "wird sich nach Ablauf der ersten fünf Jahre des einstweiligen Ruhestandes (§ 14 Abs. 2 BeamtVG) ein Ruhegehaltsatz von ... vom Hundert ergeben.". Es ist folgender Zusatz anzufügen:

  1. "Da am letzten Tag der Ehezeit i.S. des § 1587 Abs. 2 BGB die ersten fünf Jahre des einstweiligen Ruhestandes noch nicht abgelaufen waren, betrug an diesem Tag das Ruhegehalt gem. § 14 Abs. 2 BeamtVG 75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte z.Z. seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat (BesGr. ...)."

13.6
Wegen der Berücksichtigung der Rechtsfolgen bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, einer ermäßigten Arbeitszeit oder einer Teilzeitbeschäftigung ist Nr. 12.1 Abs. 2 zu beachten.