VAFamGDRdErl,NI - Versorgungsausgleich Familiengerichte DRdErl

Durchführung des Versorgungsausgleichs nach §§ 1587 ff. BGB; Auskünfte an Familiengerichte über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften und -ansprüche

Bibliographie

Titel
Durchführung des Versorgungsausgleichs nach §§ 1587 ff. BGB; Auskünfte an Familiengerichte über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften und -ansprüche
Redaktionelle Abkürzung
VAFamGDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

RdErl. d. MF v. 1.7.1982 - 46 21 26/4 -

Vom 1. Juli 1982 (Nds. MBl. S. 840)

Zuletzt geändert durch Abschnitt 2 des RdErl. vom 10. November 1987 (Nds. MBl. S. 1029)

- GültL 33/151 -

Bezug:

  1. a)
    RdErl. vom 7.3.1978 (Nds. MBl. S. 462)
  2. b)
    RdErl. vom 20.11.1978 (Nds. MBl. S. 2080)
  3. c)
    RdErl. vom 9.1.1979 (Nds. MBl. S. 134)
  4. d)
    RdErl. vom 17.5.1979 (Nds. MBl. S. 912)
  5. e)
    RdErl. vom 14.9.1979 (Nds. MBl. S. 1633)
  6. f)
    RdErl. vom 8.7.1981 (Nds. MBl. S. 670)
  7. g)
    RdErl. vom 18.1.1982 (Nds. MBl. S. 88)

- GültL 33/108, 112, 113, 119, 123, 141, 149 -

Durch Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14.6.1976 (BGBl. I S. 1421) ist das Ehescheidungsrecht mit Wirkung vom 1.7.1977 geändert worden. An die Stelle des Verschuldensprinzips ist das Zerrüttungsprinzip getreten. Außer der hierauf beruhenden Änderung der Ehescheidungsgründe und der Vorschriften über die Unterhaltspflicht, die bisher in §§ 41 ff. des Ehegesetzes vom 20.2.1946 (ABl. KR S. 77) enthalten waren und wieder in das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 1564 ff. BGB) übernommen worden sind, ist das Rechtsinstitut des Versorgungsausgleichs zwischen den geschiedenen Ehegatten (§§ 1587 ff. BGB) eingeführt worden, dessen Verfassungsmäßigkeit durch Urteil des BVerfG vom 28.2.1980 (BGBl. I S. 283) bestätigt worden ist.

Zu den Vorschriften über den Versorgungsausgleich gebe ich, soweit den für die Durchführung dieses Ausgleichs zuständigen Familiengerichten Auskünfte über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften oder -ansprüche zu erteilen sind, folgende Hinweise:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
A.
Allgemein1 - 6
B.
Im einzelnen7 - 20

Absch. 1 - 6, A. - Allgemein

Abschnitt 1 VAFamGDRdErl

Bibliographie

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Durchführung des Versorgungsausgleichs nach §§ 1587 ff. BGB; Auskünfte an Familiengerichte über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften und -ansprüche
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20442

Dem Versorgungsausgleich liegt der Gedanke zugrunde, daß die bisherige Rechtslage, nach der ein geschiedener Ehegatte an den von dem anderen Ehegatten während der Ehe erworbenen Anwartschaftsrechten oder Ansprüchen auf Alters- oder Invaliditätsversorgung keinen Anteil hatte, mit der gewandelten gesellschaftlichen Auffassung über die Stellung der Frau und den Wert der beiderseitigen Arbeitsleistung für den Familienunterhalt nicht mehr zu vereinbaren ist. In Anlehnung an das güterrechtliche Prinzip des Zugewinnausgleichs sollen daher die von den Ehegatten während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften und -ansprüche ausgeglichen werden (§ 1587 Abs. 1 BGB). Der Versorgungsausgleich erfolgt grundsätzlich im Wege der Begründung einer eigenständigen Alters- und Invaliditätsversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung (öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich) nach Maßgabe der Vorschriften des § 1587b BGB, auf die im einzelnen verwiesen wird. Dem Versicherungsträger werden die hierdurch entstehenden Aufwendungen von dem Versorgungsträger erstattet (§ 1304b Abs. 2 Satz 2 RVO, § 83b Abs. 2 Satz 2 AVG i.V.m.. der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 11.3.1980, BGBl. I S. 280). Das Ruhegehalt des ausgleichspflichtigen Beamten, Richters oder Versorgungsempfängers wird entsprechend gekürzt (§ 57 BeamtVG). In den in § 1587f BGB bezeichneten Fällen findet an Stelle des öffentlich-rechtlichen ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nach den Vorschriften der §§ 1587g bis 1587n BGB statt. Dieser begründet keine eigenständige Versorgung, sondern wirkt intern zwischen den geschiedenen Ehegatten.

Abschnitt 2 VAFamGDRdErl

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Der Versorgungsausgleich gilt, sofern dies nicht bei Vorliegen bestimmter Tatbestände gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 1587c BGB, Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 des 1. EheRG), für alle Ehen, die - unabhängig vom Zeitpunkt der Eheschließung - nach dem Inkrafttreten des 1. EheRG geschieden worden sind (Art. 12 Nr. 3 des 1. EheRG). Er kann durch Ehevertrag ausgeschlossen oder aus Anlaß der Scheidung durch Vereinbarung der Ehegatten mit Zustimmung des Familiengerichts selbständig geregelt werden (§ 1408 Abs. 2, § 1587o BGB). Anwartschaftsrechte in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 1 oder 2 BGB können durch eine Vereinbarung nach § 1587o Abs. 1 Satz 1 BGB aber weder übertragen noch begründet werden (s. Bezugserlaß zu f).

Abschnitt 3 VAFamGDRdErl

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Durchführung des Versorgungsausgleichs nach §§ 1587 ff. BGB; Auskünfte an Familiengerichte über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften und -ansprüche
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Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit den werthöheren Versorgungsanwartschaften oder -ansprüchen; dem ausgleichsberechtigten Ehegatten steht ein Ausgleich in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes zu (§ 1587a Abs. 1 BGB).