Abschnitt 18 VAFamGDRdErl
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Versorgungsausgleichs nach §§ 1587 ff. BGB; Auskünfte an Familiengerichte über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften und -ansprüche
- Redaktionelle Abkürzung
- VAFamGDRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442
Ich bitte ferner, den Vordruck durch folgenden Hinweis zu ergänzen:
"Nach § 1587a Abs. 8 BGB sind bei der Wertberechnung die in einer Versorgung, Rente oder Leistung enthaltenen Zuschläge, die nur auf Grund einer bestehenden Ehe gewährt werden, sowie Kinderzuschläge und ähnliche familienbezogene Bestandteile auszuscheiden. Obwohl der Ortszuschlag der Stufe 2 außer bei Verheirateten (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 BBesG) auch in bestimmten anderen Fällen zugrunde zu legen ist (§ 40 Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 BBesG, Artikel 1 § 2 Abs. 2 und 3 HStruktG), wurde im Hinblick auf den Normzweck des § 1587a Abs. 8 BGB vorbehaltlich einer anderen Auffassung des Familiengerichts in der Tz. 2.2 - sowie bei der Mindestversorgung in der Tz. 2.6 - lediglich der Ortszuschlag der Stufe 1 angesetzt."