Abschnitt 16 VAFamGDRdErl
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Versorgungsausgleichs nach §§ 1587 ff. BGB; Auskünfte an Familiengerichte über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften und -ansprüche
- Redaktionelle Abkürzung
- VAFamGDRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442
Zu Tz. 2.8 des Vordrucks
16.1
Die Tz. 11.4, 11.6 und 11.7 gelten entsprechend.
16.2
Wenn bei der Ermittlung der in die Ehezeit i.S. des § 1587 Abs. 2 BGB fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit (Tz. 2.8 des Auskunftsvordrucks) festgestellt wird, daß eine kalendermäßige (tatsächliche) Zeit, die nur teilweise als ruhegehaltfähig berücksichtigt wurde, z.T. vor und z.T. in der Ehezeit liegt und eine kalendermäßige Festlegung des berücksichtigten Teils nicht vorgesehen ist (also anders als z.B. nach der Tz 12.1.1 Satz 1 BeamtVGVwV), bitte ich wie folgt zu verfahren:
Von der als ruhegehaltfähig berücksichtigten Zeit wird in der Tz. 2.8 des Auskunftsentwurfs derjenige Teil als in die Ehezeit fallende ruhegehaltfähige Dienstzeit angesetzt, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden tatsächlichen Dauer zu der gesamten tatsächlichen Dauer dieser Zeit entspricht.
Der Auskunft ist folgender Zusatz anzufügen:
"Von der in der Tz. 2.3 aufgeführten, nach § ... als ruhegehaltfähig berücksichtigten Zeit von ... Jahren, ... Tagen wurde in der Tz. 2.8, vorbehaltlich einer anderen Auffassung des Familiengerichts, derjenige Teil als in die Ehezeit fallende ruhegehaltfähige Dienstzeit (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB) angesetzt, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden tatsächlichen Dauer (vom ... bis zum ... = ... Jahre, ... Tage) zu der gesamten tatsächlichen Dauer (vom ... bis zum ... = ... Jahre, ... Tage) entspricht:
... Jahre, ... Tage × ... Jahre ... Tage ... Jahre, ... Tage × ... Jahre, ... Tage."