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Abschnitt 11 VAFamGDRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Versorgungsausgleichs nach §§ 1587 ff. BGB; Auskünfte an Familiengerichte über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften und -ansprüche
Redaktionelle Abkürzung
VAFamGDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

Zu Tz. 2.3 des Vordrucks

11.1
Für die im Auskunftsvordruck vorgesehene Mitteilung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit kommen auch Zeiten auf Grund von Kann-Vorschriften in Betracht, für die eine Entscheidung über ihre Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit unter den Vorbehalt einer Neuentscheidung bei Gewährung oder Erhöhung einer Rente (vorab) getroffen worden ist - vgl. Nrn. 2 und 3 meines RdErl. vom 9.12.1977 (Nds. MBl. 1978 S. 25 - GültL 33/102) sowie die Tz 11.0.5 bis 11.0.10 und 12.0.2 BeamtVGVwV -. Da der Ausgleich der Doppelversorgung im Falle des Bezugs einer der in § 55 BeamtVG genannten Leistungen seit dem 1.1.1982 (allgemeines Inkrafttreten des 2. HStruktG) allein durch die genannte Ruhensvorschrift vorgenommen wird, besteht in diesen Fällen für eine Einschränkung in der Anrechnung von Vordienstzeiten auf Grund von Kann-Vorschriften kein Anlaß mehr. Auf die Tz. 2.8 Abs. 3 der Anlage 1 meines RdErl. vom 13.1.1982 (Nds. MBl. S. 90 - GültL 33/147) weise ich hin. Entsprechendes gilt, wenn das Ende der Ehezeit vor dem 1.1.1982 liegt (s. Bezugserlaß zu g).

Die Anrechnungseinschränkungen bleiben jedoch bei der Auskunftserteilung zu beachten, wenn auf andere als die von § 55 BeamtVG erfaßten Versorgungsleistungen eine beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigende Anwartschaft besteht (vgl. Tz 11.0.5 und 11.0.10 Satz 2 BeamtVGVwV). In diesen Fällen ist die Neuberechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit entsprechend dem genannten Vorbehalt im einzelnen auf einer besonderen Anlage zur Auskunft an das Familiengericht darzustellen. Dabei ist von der Anwartschaftshöhe der für die Altersgrenze zugesagten oder zu erwartenden anderen Versorgungsleistung, bemessen nach dem Stand des Bewertungsstichtages, auszugehen. Die Auskunft ist mit dem Vorbehalt einer Neuberechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit für den Fall des Bestehens einer Anwartschaft auf weitere, im Zeitpunkt der Auskunftserteilung nicht bekannte andere Versorgungsleistungen i.S. der Tz 11.0.10 Satz 2 BeamtVGVwV zu versehen.

11.2
Wenn bei der Ermittlung der bis zum letzten Tag der Ehezeit zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit festgestellt wird, daß im Rahmen des Beamtenversorgungsrechts die Berücksichtigung einer Zeit auf Grund einer Kann-Vorschrift in Betracht kommt, aber der hierfür erforderliche Antrag des Beamten (Richters) nicht vorliegt oder erst nach dem letzten Tag der Ehezeit gestellt worden ist, rege ich im Hinblick auf die Beschlüsse des BGH vom 4.3.1981 - IVb ZB 598/80 - (FamRZ 1981, 665; NJW 1981, 1506) und vom 22.6.1983 - IVb ZB 35/82 -(FamRZ 1983, 999; NJW 1984, 1548) folgendes an:

11.2.1
Die in Betracht kommende Zeit wird in der Auskunft als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB berücksichtigt, falls die Zeit im Rahmen des Beamtenversorgungsrechts am letzten Tag der Ehezeit beim Vorliegen eines Antrags berücksichtigt worden wäre.

11.2.2
In Fällen der Nr. 11.2.1 wird dem Auskunftsentwurf eine weitere Tz. mit folgendem Inhalt angefügt:

  1. "In der Tz. 2.3 wurde als ruhegehaltfähige Dienstzeit u.a. die Zeit vom ... bis zum ... auf Grund der Kann-Vorschrift des § ... berücksichtigt. Die Berücksichtigung dieser Zeit setzt im Rahmen des Beamtenversorgungsrechts einen Antrag des Beamten (Richters) voraus und kann bei einer Versorgung erst vom Ersten des Antragsmonats an erfolgen; ein solcher Antrag - liegt nicht vor - ist erst am ..., mithin nach dem letzten Tag der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB gestellt -. Gleichwohl wurde für die vorliegende Auskunft im Hinblick auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 4.3.1981 - IVb ZB 598/80 - (FamRZ 1981, 665; NJW 1981, 1506) und vom 22.6.1983 - IVb ZB 35/82 -(FamRZ 1983, 999; NJW 1984, 1548) die Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB berücksichtigt, da die Zeit im Rahmen des Beamtenversorgungsrechts am letzten Tag der Ehezeit beim Vorliegen eines Antrags berücksichtigt worden wäre.

    Falls die vorgenannte Zeit nach Auffassung des Gerichts aus zivilrechtlichen Gründen unberücksichtigt zu bleiben hat (z.B. im Hinblick auf § 1260c RVO/§ 37c AVG/§ 58c RKG wegen der Höhe einer Rente oder Rentenanwartschaft), wird um eine entsprechende Mitteilung zum Zwecke der Neuberechnung gebeten."

11.2.3
Falls sich aus der Akte ergibt, daß der Beamte (Richter) gerade im Hinblick auf § 1260c RVO/§ 37c AVG/§ 58c RKG von einem Antrag auf Berücksichtigung einer Zeit abgesehen hat, rege ich an, beim Familiengericht unter Darlegung dieser Umstände anzufragen, ob diese Zeit gleichwohl für die Auskunft als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB berücksichtigt werden soll.

11.3
Bei einer Versorgungsanwartschaft ist die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach der Vorschrift des § 252 NBG i.V.m... § 78 Abs. 1 BeamtVG nur dann zu berechnen, wenn die Gesamtzeit (Tz. 2.4 des Vordrucks) nach den Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes einen höheren Ruhegehaltssatz als nach dem BeamtVG zur Folge hätte.

11.4
Zeiten einer Verwendung in Ländern mit gesundheitsschädlichen klimatischen Einflüssen (§ 13 Abs. 2 BeamtVG) sind, soweit sie erhöht angerechnet werden, bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes (Tz. 2.5 des Vordrucks), nicht aber im Rahmen der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu berücksichtigen.

11.5
In Fällen der Tz. 10.6 sind die Worte "beträgt die ruhegehaltfähige Dienstzeit" durch die Worte "beträgt die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit i.S. des § 5 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG" zu ersetzen.

11.6
Bei Beamten auf Zeit ist, auch wenn sich auf Grund der Amtszeit ein höheres Ruhegehalt als nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ergeben würde oder ergibt (§ 66 Abs. 2 BeamtVG), nicht die Amtszeit, sondern die ruhegehaltfähige Dienstzeit anzugeben.

11.7
In bereits eingetretenen Versorgungsfällen endet die ruhegehaltfähige Dienstzeit, unbeschadet der Tz. 11.8, vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung des Familiengerichts mit dem Ende der Dienstzeit. Dies gilt auch dann, wenn der Beamte (Richter) vor Erreichen seiner Altersgrenze (z.B. auf Antrag, wegen Dienstunfähigkeit, wegen Ablaufs der Amtszeit) in den Ruhestand getreten oder versetzt worden ist (Beschluß des BGH vom 14.10.1981 - IVb ZB 593/80 - FamRZ 1982, 36; NJW 1982, 224).

Eine Zurechnungszeit (§ 13 Abs. 1 BeamtVG, § 117 Abs. 1 BBG) ist bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes (Tz. 2.5 des Vordrucks), nicht aber im Rahmen der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu berücksichtigen.

11.8
Eine Nachdienstzeit i.S. des § 7 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG oder entsprechender früherer Vorschriften ist zu berücksichtigen. Für Nachdienstzeiten nach § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BeamtVG oder entsprechenden früheren Vorschriften gilt dies jedoch nur, wenn eine solche Beschäftigungszeit am letzten Tag der Ehezeit bereits beendet war und dem Ruhegehalt daher zugrunde lag (oder zugrunde zu legen war). Dagegen ist eine Nachdienstzeit i.S. des § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG oder entsprechender früherer Vorschriften, die am letzten Tag der Ehezeit noch nicht beendet war, nach ihrer Beendigung zu berücksichtigen. Die Auskunft ist wie folgt zu ergänzen:

  1. "Ferner erhöht sich nach Beendigung der am letzten Tag der Ehezeit i.S. des § 1587 Abs. 2 BGB bei ... ausgeübten Tätigkeit die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § ... um die Zeit vom ... bis zum ... (letzter Tag der Ehezeit)."

11.9
Soweit die Zeit eines einstweiligen Ruhestandes nach § 7 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG ruhegehaltfähig ist, wird sie im Rahmen der Tz. 2.3 des Vordrucks berücksichtigt. Sind die ersten fünf Jahre des einstweiligen Ruhestandes am letzten Tag der Ehezeit noch nicht abgelaufen, ist bei der Angabe der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von der sich vor der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ergebenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen. Die Auskunft ist sodann durch folgenden Zusatz zu ergänzen:

  1. "Ferner erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Ablauf der ersten fünf Jahre des einstweiligen Ruhestandes (§ 14 Abs. 2 BeamtVG), d.h. vom ... an, nach § 7 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG um die Zeit vom ... bis zum ... (höchstens bis zum letzten Tag der Ehezeit)."

11.10
In Fällen, in denen bei den Ehegatten über die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit Zweifel bestehen könnten, stelle ich anheim, die Berechnung auf einer Anlage zu erläutern.

11.11
Nach § 73 Abs. 1 G 131 wurde ein früherer Beamter zur Wiederverwendung, der nach dem 1.4.1951 außerhalb des öffentlichen Dienstes eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, auf seinen Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Wenn der Beamte von der Versicherungspflicht nicht befreit worden war, waren die Arbeitnehmeranteile der seit dem 1.4.1951 zu den Rentenversicherungen geleisteten Pflichtbeiträge dem Träger der Versorgungslast nach § 73 Abs. 2 Satz 1 G 131 bei Eintritt des Versorgungsfalles von dem Versicherungsträger zu erstatten. Die Zeit der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung seit dem 1.4.1951, für die Beiträge erstattet worden sind, wird bei der Berechnung des Ruhegehaltes zur Hälfte als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt (§ 73 Abs. 2 Satz 2 G 131). Die Vorschrift des § 73 Abs. 2 G 131 findet keine Anwendung, wenn der Beamte erklärt hat, daß er die Leistungen aus der Rentenversicherung beziehen wolle (§ 73 Abs. 3 Satz 1 G 131).

Auf wiederverwendete Beamte findet § 73 G 131 entsprechende Anwendung (§ 81 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG, § 236 Abs. 2 Satz 3 NBG a.F.).

In Fällen, in denen eine Berücksichtigung von Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 81 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG i.V.m.. § 73 Abs. 2 G 131 in Betracht kommen kann, die Arbeitnehmeranteile aber bis zum letzten Tag der Ehezeit noch nicht an den Träger der Versorgungslast erstattet worden sind, weil der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist oder die Zahlung aus anderen Gründen unterblieben ist, wird gebeten, dem Familiengericht sowohl eine Berechnung unter Berücksichtigung der vorerwähnten Zeiten (Berechnung A) als auch eine Berechnung ohne diese Zeiten (Berechnung B) zu übersenden. Das Familiengericht ist hierbei darauf hinzuweisen, daß die genannten Zeiten bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge nur dann - und zwar zur Hälfte - als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden dürfen, wenn die Arbeitnehmeranteile der für diese Zeit geleisteten Pflichtversicherungsbeiträge erstattet worden sind, daß aber die Erstattung der Arbeitnehmeranteile erst nach Eintritt des Versorgungsfalles verlangt werden kann. Wenn das Familiengericht die Berücksichtigung dieser Zeiten bei der Ermittlung des Versorgungsausgleichs aus zivilrechtlicher Sicht gleichwohl für geboten hält und der Beamte keine Erklärung nach § 73 Abs. 3 Satz 1 G 131 abgegeben hat, ist dem Familiengericht nahezulegen, den für die Auskunft über die Rentenanwartschaft zuständigen Rentenversicherungsträger hiervon zu unterrichten, damit diese Zeiten nicht auch bei der Berechnung der Rentenanwartschaft zugrunde gelegt werden. Dies entspricht dem Wunsch des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger, bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs sicherzustellen, daß die unter § 73 G 131 fallenden Beitragszeiten nicht doppelt berücksichtigt werden.