Abschnitt 9 VAFamGDRdErl
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Versorgungsausgleichs nach §§ 1587 ff. BGB; Auskünfte an Familiengerichte über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften und -ansprüche
- Redaktionelle Abkürzung
- VAFamGDRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442
Zu Tz. 2.1 des Vordrucks
Nach dem Normzweck des Versorgungsausgleichs wird davon ausgegangen, daß der Statusstichtag für die Beurteilung des Bestehens einer Versorgungsanwartschaft (§ 1587 Abs. 2 BGB) und der Bewertungsstichtag, nach dem sich die Höhe des Wertausgleichs berechnet (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BGB), identisch sein müssen. Als Bewertungsstichtag wird daher - vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung des Familiengerichts - der sich aus § 1587 Abs. 2 BGB ergebende Stichtag (Ende der Ehezeit) zugrunde gelegt.