Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 04.08.1982 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 9 VAFamGDRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Versorgungsausgleichs nach §§ 1587 ff. BGB; Auskünfte an Familiengerichte über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften und -ansprüche
Redaktionelle Abkürzung
VAFamGDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

Zu Tz. 2.1 des Vordrucks

Nach dem Normzweck des Versorgungsausgleichs wird davon ausgegangen, daß der Statusstichtag für die Beurteilung des Bestehens einer Versorgungsanwartschaft (§ 1587 Abs. 2 BGB) und der Bewertungsstichtag, nach dem sich die Höhe des Wertausgleichs berechnet (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BGB), identisch sein müssen. Als Bewertungsstichtag wird daher - vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung des Familiengerichts - der sich aus § 1587 Abs. 2 BGB ergebende Stichtag (Ende der Ehezeit) zugrunde gelegt.