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Abschnitt 19 VAFamGDRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Versorgungsausgleichs nach §§ 1587 ff. BGB; Auskünfte an Familiengerichte über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften und -ansprüche
Redaktionelle Abkürzung
VAFamGDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046030

19.
Bei der Auskunftserteilung für entpflichtungsberechtigte oder bereits entpflichtete Professoren ist folgendes zu beachten:

19.1
Entpflichtungsberechtigte Professoren

19.1.1
Das Recht der am Tage vor dem Inkrafttreten des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) i. d. F. vom 23.10.1981 (Nds. GVBl. S. 263), zuletzt geändert durch Art. II des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die einstufige Juristenausbildung in Niedersachsen vom 2.6.1983 (Nds. GVBl. S. 125), - 1.10.1978 - bereits im Dienst gewesenen ordentlichen und außerordentlichen Professoren, gemäß § 205 Abs. 1 NBG a. F. nach Erreichen der bisherigen Altersgrenze (Vollendung des 68. Lebensjahres) oder auf Antrag nach Vollendung des 65. Lebensjahres von ihren amtlichen Verpflichtungen entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt unberührt (§ 153 Abs. 1 Satz 1 NHG).

Will ein Professor von seinem Recht auf Entpflichtung keinen Gebrauch machen, hat er vor Erreichen der Altersgrenze nach § 205 Abs. 1 Satz 1 NBG a. F. einen entsprechenden Antrag zu stellen (§ 153 Abs. 1 Satz 3 NHG).

19.1.2
Die Entpflichtung wegen Erreichens der Altersgrenze wird mit dem Ende des Monats wirksam, in dem das laufende Semester endet (§ 153 Abs. 1 Satz 2 und 4 NHG).

19.1.3
Im Falle der Entpflichtung wird die Besoldung auf der Grundlage des am Tage vor dem Inkrafttreten des NHG geltenden Beamten- und Besoldungsrechts gewährt (§ 153 Abs. 1 Satz 6 NHG). Wird der Professor nicht entpflichtet, werden der Berechnung der Versorgungsbezüge die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsordnung C zugrunde gelegt.

19.1.4
Bei der Berechnung der Versorgungsanwartschaft der unter die Besitzstandsregelung des § 153 Abs. 1 NHG fallenden noch nicht entpflichteten Professoren bitte ich, von den sich am letzten Tag der Ehezeit ergebenden vollen Dienstbezügen i. S. der Nr. 19.1.3 Satz 1 auszugehen.

19.1.5
In der Tz. 1 des Auskunftsvordrucks werden die Worte "Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften bzw. Grundsätzen, und zwar auf - Ruhegehalt -" durch folgende Worte ersetzt: "Dienstbezüge als entpflichteter Professor (Emeritenbezüge), die nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 BGB Versorgungsbezügen gleichstehen - vgl. Beschluß des BGH vom 2.2.1983 - IVb ZB 782/80 - (FamRZ 1983, 467; NJW 1983, 1784) -".

19.1.6
In der Tz. 2.2 des Auskunftsvordrucks werden die Worte "betrugen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge" durch folgende Worte ersetzt: "würden die Emeritenbezüge betragen".

19.1.7
In der Tz. 2.4 des Auskunftsvordrucks ist als Altersgrenze das Ende des Monats anzugeben, in dem das laufende Semester nach Vollendung des 68. Lebensjahres des Professors endet. Nach den Worten "Altersgrenze, d. i." sollten die Worte "gemäß §....." eingefügt werden.

19.1.8
Die Tz. 2.5 des Auskunftsvordrucks wird gestrichen.

19.1.9
In der Tz. 2.6 des Auskunftsvordrucks werden

  1. a)
    die Worte "nach den in Tz. 2.2 und 2.5 angegebenen Bemessungsgrundlagen" durch folgende Worte ersetzt: "nach der in Tz. 2.2 angegebenen Bemessungsgrundlage",
  2. b)
    die Worte "monatliches Ruhegehalt" durch folgende Worte ersetzt: "monatliche Emeritenbezüge".

19.1.10
In der Tz. 2.11 des Auskunftsvordrucks wird in Satz 1 hinter den Worten "kraft Gesetzes" der bisherige Wortlaut durch die Worte "entpflichtet wird" ersetzt.

19.2
Entpflichtete Professoren

19.2.1
Wenn am letzten Tag der Ehezeit i. S. des § 1587 Abs. 2 BGB ein Rechtsverhältnis als entpflichteter Professor bereits bestanden hat, ist bei der Berechnung des Versorgungsanspruchs von den am letzten Tag der Ehezeit zustehenden Entpflichtetenbezügen auszugehen.

19.2.2
Hinsichtlich der Tz. 1 des Auskunftsvordrucks gilt die Nr. 19.1.5 entsprechend.

19.2.3
In der Tz. 2.2 des Auskunftsvordrucks werden die Worte "ruhegehaltfähigen Dienstbezüge" durch die Worte "Dienstbezüge als entpflichteter Professor" ersetzt.

19.2.4
In der Tz. 2.4 des Auskunftsvordrucks werden die Worte "erweitert um die Zeit bis zur Altersgrenze, d. i. bis zum....." gestrichen. Wenn die Entpflichtung auf Antrag bereits vor der Vollendung des 68. Lebensjahres vorgenommen wurde, rege ich eine Ergänzung entsprechend der Nr. 12.2 an.

19.2.5
Hinsichtlich der Tz. 2.5 und 2.6 des Auskunftsvordrucks gelten die Nrn. 19.1.8 und 19.1.9 entsprechend.

19.2.6
Die Tz. 2.11 des Auskunftsvordrucks wird gestrichen.

19.3
Im übrigen gelten die Hinweise zum Auskunftsvordruck in den Nrn. 8 bis 17 sinngemäß, soweit nach ihnen bei entpflichtungsberechtigten oder entpflichteten Professoren verfahren werden kann.