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Abschnitt 15 VAFamGDRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Versorgungsausgleichs nach §§ 1587 ff. BGB; Auskünfte an Familiengerichte über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften und -ansprüche
Redaktionelle Abkürzung
VAFamGDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

Zu Tz. 2.7 des Vordrucks

15.1
Stehen einem Beamten, Richter oder Versorgungsempfänger mehrere dem Versorgungsausgleich unterliegende Versorgungen oder Versorgungsanwartschaften im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB zu, so ist nach § 1587a Abs. 6 BGB für die Wertberechnung von den sich nach Anwendung von Ruhensvorschriften ergebenden gesamten Versorgungsbezügen und der gesamten in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen; sinngemäß ist zu verfahren, wenn die Versorgung wegen einer Rente oder einer ähnlichen wiederkehrenden Leistung einer Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift unterliegen würde.

Die Berechnung ist dem Familiengericht unter Angabe der anzuwendenden Ruhensvorschrift im einzelnen auf einer besonderen Anlage mitzuteilen.

15.2
In Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundes und der übrigen Länder bitte ich, bei Anwendung des § 54 BeamtVG die Gesamtzeit - vorbehaltlich einer anderen Auffassung des Familiengerichts - durch Zusammenrechnung der sich in den jeweiligen Versorgungsverhältnissen nach dem Zeit/Zeit-Verhältnis ergebenden in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu ermitteln.

15.2.1
In die Anlage zur Auskunft über die frühere Versorgung bitte ich folgende Ausführungen aufzunehmen:

  1. "Vorbehaltlich der Auffassung des Familiengerichts wurde bei der vorliegenden Berechnung von folgenden Grundsätzen ausgegangen:

    1. 1.

      Stehen einem Beamten, Richter oder Versorgungsempfänger mehrere dem Versorgungsausgleich unterliegende Versorgungen oder Versorgungsanwartschaften i.S. des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB zu, so ist nach § 1587a Abs. 6 Halbsatz 1 BGB für die Wertberechnung von den sich nach Anwendung von Ruhensvorschriften ergebenden gesamten Versorgungsbezügen und der gesamten in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen. Im vorliegenden Fall war am letzten Tag der Ehezeit außer ... auch noch ... vorhanden, so daß - für die Berechnung des Versorgungsausgleichs - § 54 BeamtVG anzuwenden ist. Nach dieser Vorschrift sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen einer bestimmten Höchstgrenze zu zahlen. Die Versorgung im Sinne des § 1857a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB, die wegen der früheren Versorgung/Versorgungsanwartschaft zu berechnen ist, wird im folgenden als 'frühere Versorgung', die entsprechende Versorgung, die wegen der neuen Versorgung/Versorgungsanwartschaft zu berechnen ist, als 'neue Versorgung' bezeichnet. Welche Versorgung/Versorgungsanwartschaft die frühere und welche die neue ist, beurteilt sich nach den im Rahmen des § 54 BeamtVG maßgebenden Grundsätzen (Tz 54.1.3 BeamtVGVwV). Im vorliegenden Fall wird ... als frühere Versorgung behandelt, weil ...

    2. 2.

      § 1587a Abs. 8 BGB ist auch bei der Bildung der Höchstgrenze nach § 54 BeamtVG zu beachten.

    3. 3.

      Die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG) ist nach den im Rahmen des § 54 BeamtVG maßgebenden Grundsätzen zu berechnen. Zusätzlich ist hierfür eine bei der früheren und/oder der neuen Versorgung zugrunde gelegte Erweiterungszeit (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB) zu berücksichtigen, soweit dies nicht zu einer mehrfachen Berücksichtigung desselben Zeitraums führt."

Wenn sich aus der (zweckmäßig ebenfalls in der Anlage zur Auskunft über die frühere Versorgung vorzunehmenden) Ruhensberechnung nach § 9 Satz 2 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung, im folgenden: SZG, ergibt, daß infolge der dort vorgesehenen Verdoppelung der Höchstgrenze des § 54 BeamtVG im vorliegenden Fall über den Grundbetrag der Sonderzuwendung (§ 7 SZG) hinaus auch noch ein in den übrigen Kalendermonaten des Jahres ruhender Teil der Versorgung zu zahlen wäre, rege ich an, in die Anlage zur Auskunft über die frühere Versorgung zusätzlich folgende Ausführungen aufzunehmen:

  1. "Nach § 9 Satz 2 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (SZG) sind die für die Anwendung von Ruhensvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen für die Gewährung der Zuwendung für den Monat Dezember zu verdoppeln. Infolge dieser Verdoppelung der Höchstgrenze des § 54 BeamtVG wäre im vorliegenden Fall über den Grundbetrag der Sonderzuwendung (§ 7 SZG) hinaus auch noch ein in den übrigen Kalendermonaten des Jahres ruhender Teil der Versorgung zu zahlen. Bei der vorliegenden Berechnung wurde davon ausgegangen, daß auch ein Anteil dieses Mehrbetrages zur Versorgung im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 3 BGB gehört; in der Tz. 2.7 der Auskunft wurde an Stelle von "1/12 der jährl. Sonderzuwendung" (Tz 2.6 der Auskunft) daher 1/12 der Summe aus dem Grundbetrag (§ 7 SZG) und dem vorerwähnten Mehrbetrag einbezogen."

15.2.2
In die Auskunft über die frühere Versorgung bitte ich ferner folgende Hinweise aufzunehmen:

  1. "4.

    Für die Berechnung des maßgebenden Wertes der früheren Versorgung (Tz. 2.9 der vorliegenden Auskunft) wurde dasjenige Zeit/Zeit-Verhältnis im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB verwendet, das sich aus den dieser früheren Versorgung zugrunde liegenden Zeiten ergibt (Tz. 2.8 und 2.4 der vorliegenden Auskunft). Für die Berechnung des maßgebenden Wertes der neuen Versorgung (Tz. 2.9 der Auskunft über die neue Versorgung) wurde dasjenige Zeit/Zeit-Verhältnis im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB verwendet, das sich aus den dieser neuen Versorgung zugrunde liegenden Zeiten ergibt (Tz. 2.8 und 2.4 der Auskunft über die neue Versorgung). Wenn § 1587a Abs. 6 Halbsatz 1 BGB so verstanden wird, daß getrennt auf den Betrag der neuen Versorgung sowie auf den nach Anwendung des § 54 BeamtVG verbleibenden Betrag der früheren Versorgung dasjenige Zeit/Zeit-Verhältnis im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB anzuwenden ist, das sich aus den der jeweiligen Versorgung zugrunde liegenden Zeiten ergibt, errechnet sich durch Zusammenrechnung

    des in der Tz. 2.9 der vorliegenden Auskunft genannten Betrages vonDM
    und des in der Tz. 2.9 der Auskunft über die neue Versorgung genannten Betrages vonDM
    ________
    ein maßgebender Wert von insgesamt monatlichDM.

    Für den Fall, daß § 1587a Abs. 6 Halbsatz 1 BGB dagegen vom Familiengericht so verstanden wird, daß auf die Summe aus der neuen Versorgung und dem nach Anwendung des § 54 BeamtVG verbleibenden Betrag der früheren Versorgung ein einheitliches Zeit/Zeit-Verhältnis anzuwenden ist, teile ich folgende Berechnung mit:

    A.Gesamte in die Ehezeit fallende ruhegehaltfähige Dienstzeit
    a)In die Ehezeit fallende ruhegehaltfähige Dienstzeit nach der Tz. 2.8 der vorliegenden AuskunftJahreTage
    b)In die Ehezeit fallende ruhegehaltfähige Dienstzeit nach der Tz. 2.8 der Auskunft über die neue Versorgung, soweit nicht bereits in Aa enthaltenJahreTage
    _____________
    c)Aa + Ab =JahreTage
    d)Ac umgerechnet in Hundertsätze eines Jahres nach den Grundsätzen der Tz. 2.9 der vorliegenden AuskunftJahre
    B.Gesamtzeit
    a)Gesamtzeit nach der Tz. 2.4 der vorliegenden AuskunftJahreTage
    b)Gesamtzeit nach der Tz. 2.4 der Auskunft über die neue Versorgung, soweit nicht bereits in B a enthaltenJahreTage
    _____________
    c)Ba + Bb =JahreTage
    d)Bc umgerechnet in Hundertsätze eines Jahres nach den Grundsätzen der Tz. 2.9 der vorliegenden AuskunftJahre
    C.Gesamte Versorgung
    a)Versorgung nach der Tz. 2.7 der vorliegenden AuskunftDM
    b)Versorgung nach der Tz. 2.6 - 2.7 - der Auskunft über die neue VersorgungDM
    _____________
    c)Ca + Cb =DM.
    D.Maßgebender Wert der gesamten Versorgung, berechnet nach den Grundsätzen der Tz. 2.9 der vorliegenden Auskunft
    ,Jahre (Ad) × DM (Cc)
    _________________________=DM monatlich."
    ,Jahre (Bd)

15.2.3
Wenn die für die frühere Versorgung zuständige Dienststelle (Dienststelle A) nicht identisch ist mit der für die neue Versorgung zuständigen Dienststelle (Dienststelle B), bitte ich wie folgt zu verfahren:

15.2.3.1
Die Dienststelle B fertigt eine Auskunft über die neue Versorgung. Für die Berechnung des maßgebenden Wertes dieser Versorgung (Tz. 2.9 der Auskunft) verwendet sie dasjenige Zeit/Zeit-Verhältnis im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB, das sich aus den dieser neuen Versorgung zugrunde liegenden Zeiten ergibt (Tz. 2.8 und 2.4 der Auskunft).

Die Dienststelle B leitet die sich hiernach ergebende Auskunft zunächst der Dienststelle A zu und unterrichtet hiervon das Familiengericht.

15.2.3.2
Unter Zugrundelegung des sich aus der Auskunft der Dienststelle B ergebenden Betrages der neuen Versorgung (der nicht mit dem sich aus den beamtenrechtlichen Vergleichsmitteilungen ergebenden Betrag übereinstimmen muß, weil z.B. nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 BGB unfallbedingte Erhöhungen beim Versorgungsausgleich außer Betracht bleiben) fertigt die Dienststelle A eine Auskunft über die sich nach Anwendung des § 54 BeamtVG ergebende frühere Versorgung, wobei sie entsprechend der vorstehenden Nr. 15.2.1 verfährt. Für die Berechnung des maßgebenden Wertes dieser Versorgung (Tz. 2.9 der Auskunft) verwendet sie dasjenige Zeit/Zeit-Verhältnis im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB, das sich aus den dieser früheren Versorgung zugrunde liegenden Zeiten ergibt (Tz. 2.8 und 2.4 der Auskunft). Ferner ergänzt sie ihre Auskunft entsprechend der vorstehenden Nr. 15.2.2.

Die Dienststelle A übersendet ihre sich hiernach ergebende Auskunft sowie die Auskunft der Dienststelle B dem Familiengericht. Sie unterrichtet hiervon die Dienststelle B und fügt einen Abdruck der eigenen Auskunft bei.

15.2.4
Ist die für die frühere Versorgung zuständige Dienststelle auch für die neue Versorgung zuständig, gelten die Nr. 15.2.3.1 Abs. 1 sowie die Nr. 15.2.3.2 Abs. 1 dieses Erlasses sinngemäß für die Ausfüllung der einzelnen Auskunftsvordrucke.

15.2.5
Von der sich aus der Entscheidung des Familiengerichts ergebenden Behandlung der früheren Versorgung und der neuen Versorgung ist auch bei der Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG, bei der Abwendung der Kürzung nach § 58 BeamtVG und bei der Erstattung nach der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung auszugehen.

15.3
Bei der Berücksichtigung einer Rentenanwartschaft ist zum Ausdruck zu bringen, daß für die Berechnung der Versorgung, unabhängig von der Erfüllung einer Wartezeit (§ 1587a Abs. 7 BGB), vom Bezug eines Altersruhegeldes am letzten Tag der Ehezeit ausgegangen wird. Die Berechnung der Versorgung unter Zugrundelegung eines Altersruhegeldes kommt auch dann in Betracht, wenn der Versorgungsempfänger am letzten Tag der Ehezeit eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erhielt; auch hierfür kommt es nicht darauf an, ob die Wartezeit für ein Altersruhegeld erfüllt ist. Auf den Beschluß des BGH vom 14.10.1981 - IVb ZB 504/80 - (FamRZ 1982, 33; NJW 1982, 229) weise ich hin.

15.3.1
In Anwendungsfällen des § 55 BeamtVG ist nach den Beschlüssen des BGH vom 1.12.1982 (FamRZ 1983, 358; NJW 1983,1313) und vom 6.7.1983 - IVb ZB 794/81 - (FamRZ 1983, 1005; NJW 1984, 1550) § 1587a Abs. 6 Halbsatz 2 BGB dahingehend auszulegen, daß der sich nach § 55 BeamtVG ergebende Ruhensbetrag für den Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen ist, soweit die Rente/Rentenanwartschaft vor der Ehezeit erworben wurde. Bei einer Rente/Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt sich der für den Versorgungsausgleich zu berücksichtigende Teil des sich nach § 55 BeamtVG ergebenden Ruhensbetrages nach Auffassung des BGH nach dem Verhältnis der in der Ehezeit begründeten zu der insgesamt erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaft, praktisch also nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt erworbenen Werteinheiten (§ 83 Abs. 2 AVG, § 1304 Abs. 2 RVO).

Bei der Ruhensberechnung ist deshalb von folgenden Grundsätzen auszugehen:

  1. a)

    Bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG

    • ist die Endstufe, nicht die am Ende der Ehezeit erreichte Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe zugrunde zu legen,

    • ist § 1587a Abs. 8 BGB zu beachten,

    • tritt in Fällen, in denen sich der Beamte am Ende der Ehezeit noch nicht im Ruhestand befand, an die Stelle des "Eintritts des Versorgungsfalles" (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG) der letzte Tag der "Gesamtzeit" (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB).

  2. b)

    Bei den Renten wird für die Ruhensberechnung unabhängig von der Erfüllung von Wartezeiten (vgl. § 1587a Abs. 7 BGB) von der Höhe eines Altersruhegeldes am Ende der Ehezeit ausgegangen. Beruht die Versorgung oder Versorgungsanwartschaft auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1.1.1966 begründet worden ist, so ist der bei der Anwendung des § 55 BeamtVG zu berücksichtigende Rentenbetrag ab 1.1.1986 um 20 v. H. zu mindern (Art. 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Buchst. a des 2. HStruktG i. d. F. des Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 18.7.1985, BGBl. I S. 1513). Diese Rechtsänderung ist beim Versorgungsausgleich nach dem Beschluß des BGH vom 11.6.1986 - IVb ZB 42/84 - auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ende der Ehezeit vor dem 1.1.1986 liegt (s. Nr. 8.8 Satz 1).

  3. c)

    Zur Berechnung des Ruhensbetrages sind zunächst alle, auch die vorehelich erworbenen Rentenanwartschaften des Beamten heranzuziehen. In diesem Zusammenhang ist auch eine Ruhensberechnung gem. § 55 BeamtVG i. V. m. § 9 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (SZG) vorzunehmen; der hierbei ermittelte Ruhensbetrag ist auf das Jahr umzurechnen. Insgesamt ergibt sich hieraus der durchschnittliche monatliche Ruhensbetrag.

  4. d)

    Die Summe aus dem ungekürzten monatlichen Ruhegehalt und einem Zwölftel der jährlichen Sonderzuwendung (vgl. die Tz. 2.6 der Auskunft) ist um den durch ehezeitlich erworbene Rentenanwartschaften verursachten Teil des durchschnittlichen monatlichen Ruhensbetrages zu kürzen. Aus dem hiernach verbleibenden Versorgungsbetrag (vgl. die Tz. 2.7 der Auskunft) ist sodann nach Maßgabe des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB der für den Versorgungsausgleich maßgebende Wert zu bestimmen (vgl. die Tz. 2.9 der Auskunft).

15.3.2
Bei Anwendung des § 55 Abs. 4 BeamtVG sind nach dem Beschluß des BGH vom 16.3.1983 - IVb ZB 85/82 - im Rahmen der Berechnung des Verhältnisses der ehezeitlich zu den insgesamt erworbenen Werteinheiten sowohl im Zähler als auch im Nenner die sich aus § 55 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ergebenden Werteinheiten für freiwillige Beiträge außer Ansatz zu lassen, weil sie sich nach dieser Vorschrift von vornherein nicht auf den Ruhensbetrag ausgewirkt haben.

15.3.3
Der nur übergangsweise gewährte Ausgleichsbetrag nach Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG bleibt nach dem Beschluß des BGH vom 1.2.1984 - IVb ZB 49/83 - (FamRZ 1984, 565; NJW 1984, 1544) außer Betracht.

15.3.4
Rentenanrechnungsvorschriften früheren Rechts (z.B. § 10 Abs. 2 BeamtVG a.F., § 115 Abs. 2 BBG a.F.), die für den Beamten, Richter oder Versorgungsempfänger seit dem 1.1.1982 wegen der Erweiterung des dem § 55 BeamtVG unterliegenden Personenkreis nicht mehr gelten, sind bei der Wertberechnung außer Betracht zu lassen.

15.3.5
Bei der Ruhensberechnung nach § 1587a Abs. 6 Halbsatz 2 BGB i. V m. § 55 BeamtVG ist eine zur Kürzung führende statische Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht mit ihrem statischen, sondern nur mit ihrem nach der Barwert-Verordnung dynamisierten Wert zu berücksichtigen - vgl. Beschluß des BGH vom 29.4.1987 - IVb 127/84 - (FamRZ 1987, 798) -.