Abschnitt 17 VAFamGDRdErl
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Versorgungsausgleichs nach §§ 1587 ff. BGB; Auskünfte an Familiengerichte über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften und -ansprüche
- Redaktionelle Abkürzung
- VAFamGDRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442
17.
Zu Tz. 2.9 des Vordrucks
Das Verhältnis wird gebildet, indem die in die Ehezeit fallende ruhegehaltfähige Dienstzeit durch die Gesamtzeit geteilt wird. Dazu werden die anfallenden Tage in Hundertsätze eines Jahres unter Benutzung des Nenners 365 (auch bei Schaltjahren) umgerechnet. Die Endergebnisse aus den Berechnungen sind auf zwei Dezimalstellen auszurechnen; die zweite Stelle ist um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Zahlen 5 bis 9 erscheinen würde.
Beispiele:
7 Jahre 140 Tage = 7 140/365 Jahre = 7,383 Jahre = 7,38 Jahre
7 Jahre 142 Tage = 7 142/365 Jahre = 7,389 Jahre = 7,39 Jahre