Landgericht Aurich
Beschl. v. 20.03.2018, Az.: 7 T 77/18

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
20.03.2018
Aktenzeichen
7 T 77/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 74025
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG - 26.02.2018 - AZ: 61 XVII 58/18

Tenor:

Die Beschwerde der Betroffenen vom 01.03.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wittmund vom 26.02.2018 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

Auf Anregung der Einrichtung einer Betreuung für die Betroffene durch den Landkreis W. - Gesundheitsamt -  vom 21.02.2018 hat das Amtsgericht Wittmund am 26.02.2018 nach Anhörung der Betroffenen und ihres Verfahrenspflegers beschlossen, auf der Grundlage der Ausführungen des Medizinaldirektors E. für die Betroffene die gesetzliche Betreuung für die Aufgabenbereiche „Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über die Unterbringung, Entscheidung über die unterbringungsähnlichen Maßnahmen, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten“ für zunächst 2 Jahre einzurichten. Zur Betreuerin wurde Frau S. bestimmt.

Am 28.02.2018 beantragte die Betreuerin beim Betreuungsgericht die Genehmigung zur geschlossenen Unterbringung.

Mit Schreiben vom 01.03.2018 wendet sich die Betroffene gegen den Beschluss vom „27.02.2018“. Sie sei in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Die ärztlichen Ausführungen seien nicht fundiert.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache unbegründet.

Zu Recht hat das Amtsgericht der Betroffenen einen Betreuer bestellt.

Gemäß § 1896 Abs. 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht für einen Betroffenen einen Betreuer, wenn dieser aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Diese Voraussetzungen liegen ausweislich des Gutachtens des Medizinaldirektors E. vom 22.2.2018 vor.

Ausgangspunkt war eine Situation in der Apotheke B., bei der sich die Betroffene als hilflos darstellte, sodass am 07.02.2018 ein Polizeieinsatz erforderlich wurde. Die Anhörung erfolgte durch den Gutachter am 22.02.2018 im Krankenhaus Wittmund, wo sich die Betroffene wegen einer Exazerbation von vorbestehenden Unterschenkelgeschwüren befand. Es war zu einer fortschreitenden Entzündung mit Allgemeinsymptomen und Fieber im Sinne einer beginnenden septischen Reaktion gekommen. Im Rahmen der Anhörung hat die Betroffene wahnhafte Begebenheiten geschildert. Die Betroffene selbst hält sich nicht für erkrankt und nimmt keine Medikamente ein.

Der Sachverständige hat eine chronische paranoide Schizophrenie mit Realitätsverlust und Selbstgefährdung diagnostiziert. Die Betroffene zeige sich in ihrem Auftreten zwar adäquat, in ihrer psychischen Situation allerdings erheblich psychotisch und massiv wahnhaft. Sämtliche Gedanken würden sich um eine Bedrohung kreisen, wobei die Betroffene den Bedrohungsgedanken ihrer eigenen Situation unterordnet und sich hier nicht mehr in der Lage zeigt, entsprechende häusliche Versorgungsproblematiken, Hygienedefizite oder auch medizinische Aspekte realistisch einzuordnen. Mit der paranoiden Symptomatik gehe ein erheblicher Realitätsverlust einher, der eine latente Gesundheitsgefährdung für die Betroffene darstellen würde, was sich im Rahmen der Begehung ihres Hauses mit massiver Verwahrlosung dargestellt habe. In ihrem Haus hätten sich massivste Vermüllungen und teilweise fingerdicke Schimmelschichten, insbesondere im 1. Stock des Hauses, gezeigt. Ein Wohnen in dem Haus sei aus ärztlicher Sicht nicht mehr möglich. Die Betroffene sei nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen und könne auch nicht ihren freien Willen frei und unbeeinträchtigt von ihrer Erkrankung selbst bilden und danach objektiv handelt. Die Erkrankung werde lebenslang fortbestehen.

Auf der Grundlage dieser Ausführungen hat die Kammer keine Bedenken, dass die amtsgerichtliche Anordnung einer gesetzlichen Betreuung zutreffend und nicht zu beanstanden ist. Auch der Verfahrenspfleger hat sich im Rahmen des Abhilfeverfahrens für die Einrichtung einer Betreuung ausgesprochen.

Von einer nochmaligen Anhörung der Betroffenen wird abgesehen, da keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 FamFG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.