Landgericht Aurich
Urt. v. 13.11.2018, Az.: 1 O 632/18
Bibliographie
- Gericht
- LG Aurich
- Datum
- 13.11.2018
- Aktenzeichen
- 1 O 632/18
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2018, 74008
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
1. Das Versäumnisurteil vom 21.08.2018 wird wie folgt aufrechterhalten:
a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.890,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Kraftfahrzeuges der Marke O. K. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer: W.
b) Es wird festgestellt, dass die Klägerin ab und infolge ihrer Widerrufserklärung vom 06.02.2018 keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen gemäß § 488 BGB aus dem Darlehensvertrag zwischen den Parteien vom 01.07.2015 mit der Nummer 6. schuldet.
c) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Tenor zu Ziff. 1.a) näher bezeichneten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.
2. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 21.08.2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
3. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass Klagepartei verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW O. K. Limousine, mit der Fahrgestellnummer W. zu leisten, der auf den Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zu Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war, soweit dieser Betrag über 2.538, -- Euro als Nutzungsersatz für die bislang gefahrenen Kilometer hinausgeht.
4. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
5. Auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu volltreckenden Betrages. Die Vollstreckung darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
7. Der Streitwert wird festgesetzt auf 13.500, -- Euro.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche Im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Darlehensvertrages, welcher der Finanzierung eines Pkw diente.
Die Klägerin kaufte als Verbraucherin mit Vertrag vom 01.07.2015 von der H. A. GmbH, P. Straße, L., einen Neuwagen, O. K., Fahrzeug-Ident-Nr.: W., für einen Kaufpreis in Höhe von 13.500, -- Euro.
Zur Finanzierung des verbleibenden Anteils des Kaufpreises schlossen die Parteien am gleichen Tag einen von der Verkäuferin vermittelten Darlehensvertrag. Beide Verträge wurden in den Räumlichkeiten der Verkäuferin unterzeichnet. Danach sollte die Klägerin eine Baranzahlung in Höhe von 3.500, -- Euro leisten. Das Darlehen sollte in 37 Raten in Höhe von je 149,34 EUR ab dem 01.11.2015 sowie einer Schlussrate in Höhe von 5.500,00 EUR zurückgezahlt werden. Das Fahrzeug, welches der Klägerin mit einem Kilometerstand von 0 im September 2015 übergeben wurde, wurde zur Absicherung des Rückzahlungsanspruches an die Beklagte übereignet.
In dem Darlehensvertrag heißt es im Abschnitt X „Widerrufsrecht zum Darlehensvertrag“ auszugsweise wie folgt:
„(…)
Besonderheiten bei weiteren Verträgen
- Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den Kaufvertrag über das finanzierte Fahrzeug, an den Vertrag über ein gewährtes FlexCare-Servicepaket, den Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag der Restkreditversicherung und den Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag der Differenzkaskoversicherung (im Folgenden: verbundener Vertrag) nicht mehr gebunden.“
(…)
Widerrufsfolgen
- Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 EUR zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.
(…)
Besonderheiten bei weiteren Verträgen
(…) Wenn der Darlehensnehmer die aufgrund des verbundenen Vertrags überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur im verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.
- Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrages nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden ist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrages nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Folgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem verbundenen Vertrag bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein.
(…)“
Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird Bezug genommen auf Blatt 26 – 35 der Akte.
Die Klägerin erklärte mit E-Mail Schreiben vom 06.02.2018, vom 16.04.2018 sowie abermals im Rahmen der Klageschrift vom 03.07.2018 den Widerruf des Darlehensvertrages. Es wird insoweit Bezug genommen auf Blatt 5/36/38 der Akte. Zwischenzeitlich erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 27.03.2018 (Bl. 37 d.A.) das erste E-Mail Schreiben der Klägerin nicht erhalten zu haben. Den Widerruf wies die Beklagte darin als verspätet zurück.
Die Klägerin behauptet, der aktuelle Kilometerstand des Fahrzeuges betrage 40.500 km. Die vertraglich geschuldete Baranzahlung in Höhe von 3.500, -- Euro habe sie an die Verkäuferin gezahlt. Weiterhin habe sie Ratenzahlungen in Höhe von insgesamt 4.928,22 Euro geleistet.
Die Klägerin meint insbesondere, sie habe den Darlehensvertrag wirksam wiederrufen. Die im Darlehensvertrag erteilte Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, da die Ausführungen zum bei der Rückabwicklung zu zahlenden Zinssatz irreführend seien, weshalb die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Für den Verbraucher sei infolge der konkreten Formulierung, wonach einerseits die Rede davon sei, der Verbraucher habe „für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten“ und andererseits, er habe „pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen“, nicht erkennbar, ob er im Falle des Widerrufs den vereinbarten Sollzins zu entrichten habe oder nicht.
Sie ist der Ansicht, es sei kein Wertersatz zu zahlen. Vorsorglich berücksichtigt sie allerdings eine Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer, die sie mit 2.187,00 EUR beziffert.
Gegen die Beklagte ist im schriftlichen Verfahren auf Antrag der Klägerin am 21.08.2018 ein Versäumnisurteil ergangen, nach dem sie verurteilt worden ist, an die Klägerin 6.241,22 € nebst Zinsen, nach Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges zu zahlen. Ferner ist festgestellt worden, dass die Klägerin ab und infolge ihrer Widerrufserklärung vom 06.02.2018 keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen gemäß § 488 BGB aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag schuldet sowie, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet. Gegen das der Beklagten am 27.08.2018 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte am selben Tag Einspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil vom 21.08.2018 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 21.08.2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Aurich. Sie meint, die Klage sei hinsichtlich der begehrten Feststellungen wegen des Vorrangs einer Leistungsklage unzulässig.
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin die geschuldete Anzahlung gezahlt hat.
Sie ist weiterhin der Auffassung, die im Darlehensvertrag enthaltenen Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß, weshalb die Widerrufsfrist am 06.02.2018 bereits abgelaufen gewesen sei. Die Regelung, wonach der im Falle des Widerrufs zu entrichtende Tageszinssatz mit 0,00 Euro angegeben werde, sei nicht verwirrend, sondern eindeutig. Es handele sich um eine Regelung, die sich zu Gunsten des Kunden auswirke. Der Beklagten stehe es frei, auf Sollzinsen zu verzichten. Ein etwaiges Widerrufsrecht sei jedenfalls verwirkt, weil der Widerruf erst mehrere Jahre nach der Belehrung erklärt worden sei. Ziel des Widerrufs sei einzig die Abwälzung wirtschaftlicher Nachteile auf die Beklagte, weshalb der Widerruf zudem schutzzweckwidrig und damit rechtsmissbräuchlich sei.
Sie ist weiterhin der Auffassung, ein etwaiger Zahlungsanspruch der Klägerin wäre nicht fällig, weil das Fahrzeug bislang nur Zug-um-Zug gegen Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten angeboten worden sei.
Die Beklagte erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit behaupteten Gegenansprüchen. Hierzu meint die Beklagte, die Klägerin habe neben der Rückgewähr des Fahrzeuges im Falle der Wirksamkeit des Widerrufes auch Wertersatz in Höhe des Anschaffungspreises des Fahrzeuges, mithin in Höhe von 13.500,00 Euro, zu leisten. Außerdem sei von der Klägerin eine Nutzungsentschädigung auf das verauslagte Kapital zu leisten, welche sie – unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 0,99 % - mit 348,22 Euro beziffert.
Die Klägerin entgegnet insoweit, dass der Beklagten derartige Wertersatzansprüche nicht zustünden. Die Zinsen seien ferner bereits insofern falsch berechnet, als die Beklagte davon ausgehe, es sei ein Darlehen in Höhe von 13.500, -- Euro gewährt worden. Zudem verhalte sich die Beklagte widersprüchlich, wenn sie nun doch Zinsen verlange.
Weiterhin beantragt die Beklagte hilfsweise – für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs – widerklagend,
festzustellen, dass die Klagepartei verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW O. K. Limousine, mit der Fahrgestellnummer W. zu leisten, der auf den Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zu Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war.
Die Klägerin beantragt,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Die Klägerin meint, die Widerklage könne keinen Erfolg haben, weil die Gefahr bestehe, dass die Klägerin doppelten Wertersatz leisten müsse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen.
Das Gericht hat zur Frage des Kilometerstandes des Pkw Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 23.10.2018, Blatt 143 bis 144 der Akte.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Die Hilfswiderklage ist zulässig und überwiegend begründet.
Durch den von der Beklagten fristgerecht eingelegten Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist die der Prozess in die Lage zurückversetzt worden, in welcher er sich vor Eintritt der Säumnis befand, § 342 ZPO.
A. Klage
I. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Aurich folgt aus § 29 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage die Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags und des mit diesem verbundenen Kaufvertrags. Der für die örtliche Zuständigkeit im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO maßgebliche Erfüllungsort ist bei der Rückabwicklung von vertraglichen Schuldverhältnissen der Ort, an dem sich die Kaufsache nach Widerruf des Vertrages befindet (Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 29, Rn. 25 „Kaufvertrag“ m. w. N.). Da sich das streitgegenständliche Fahrzeug am Wohnort der Klägerin in L. befindet, ist mithin das Landgericht Aurich örtlich zuständig.
II. Die Klage ist in tenoriertem Umfang begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten zunächst im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses Zahlung in Höhe 8.428,22 Euro, abzüglich eines Wertersatzanspruchs der Beklagten in Höhe von 2.538, -- Euro, mithin 5.890,22 Euro verlangen. Die Klägerin schuldet ferner die Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges. Eine Rückübereignung des Fahrzeuges schuldet die Klägerin nicht, da dieses zur Absicherung des Rückzahlungsanspruches aus dem Darlehen an die Beklagte übereignet wurde.
1. Der Klägerin stand ein Widerrufsrecht gem. §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB (in der Fassung vom 20.09.2013) zu. Danach kommt dem Verbraucher bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht zu. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 Abs. 1 BGB. Die Klägerin handelte unstreitig bei Vertragsschluss am 01.07.2015 als Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB, während die Beklagte als Unternehmerin im Sinne § 14 BGB auftrat.
Der von der Klägerin mit E-Mail Schreiben vom 06.02.2018 erklärte Widerruf war auch fristgemäß, weil die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat.
Grundsätzlich läuft die Widerrufsfrist bei Bestehen eines Widerrufsrechts gem. § 355 Abs. 2 BGB für 14 Tage ab Vertragsschluss. Die Widerrufsfrist beginnt indes gem. § 356b Abs. 2 S. 1 BGB nicht zu laufen, wenn die – nach Abs. 1 dieser Vorschrift zur Verfügung zu stellende Vertragsurkunde – nicht die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB i. V. m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB (ebenfalls in der Fassung vom 20.09.2013) enthält. In diesem Fall beginnt die Frist erst mit der wirksamen Nachholung dieser Angaben gem. § 492 Abs. 6 BGB.
Gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 BGB a.F. müssen, sofern ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB besteht, im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben.
Im Falle einer unrichtigen Pflichtangabe, die für das Vertragsverhältnis noch von Bedeutung ist, beginnt die Widerrufsfrist ebenfalls erst mit der wirksamen Nachholung nach § 492 Abs. 6 BGB (Grüneberg in Palandt, BGB, 74. Aufl., § 356b, Rn. 3). Damit hat die Frist vorliegend nicht zu laufen begonnen, weil die Widerrufsbelehrung zu dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag diesen Anforderungen nicht genügt. Sie ist widersprüchlich und irreführend. Sie klärt über den im Falle des Widerrufes geschuldeten Zinsbetrag nicht korrekt auf. So heißt es zum einen in der Belehrung über die Widerrufsfolgen, dass der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufes „für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten“ habe. Dieser beträgt 0,99 % p.a.. Zum anderen findet sich zwei Sätze weiter die hierzu erkennbar im Widerspruch stehende Angabe, dass „pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 EUR zu zahlen“ sei. Bei einem durchschnittlichen Verbraucher schafft diese Formulierung eine Unsicherheit über die Folgen des Widerrufes und ist objektiv geeignet, ihn von der Ausübung des Widerrufes abzuhalten (vgl. BGH Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15; Urt. v. 23.06.2009 – XI ZR 156/08).
Ferner ist die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Klägerin auch nicht rechtsmissbräuchlich. Auch eine Verwirkung scheidet vorliegend aus.
Es stellt zunächst keinen Rechtmissbrauch (§ 242 BGB) dar, dass die Klägerin den Widerruf erst im Jahr 2018 erklärt hat. Da das Gesetz es dem freien Willen des Verbrauchers überlässt, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft, kann aus dem Schutzzweck der das Widerrufsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden (BGH Urt. v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15). Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, wie gravierend der Mangel der Widerrufsbelehrung war und ob er sich im Falle der Klägerin überhaupt konkret ausgewirkt hat, denn die Wirksamkeit des Widerrufs setzt nicht voraus, dass der Mangel der Belehrung ursächlich dafür war, dass der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht hat (BGH v. Urt. 21.2.2017 - XI ZR 381/16). Das Gesetz knüpft unabhängig davon, ob der Verbraucher durch die unzureichende Belehrung tatsächlich einer Fehlvorstellung über das Bestehen und die Modalitäten der Ausübung eines Widerrufsrechts unterlag, allein an die objektive Gesetzeswidrigkeit der Widerrufsbelehrung die Sanktion eines nicht befristeten Widerrufsrechts des Verbrauchers. Entscheidend ist, dass die erteilte Belehrung generell - ohne Rücksicht auf die Schutzwürdigkeit des Verbrauchers im Einzelfall - geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines gegen den Darlehensvertrag gerichteten Widerrufsrechts abzuhalten (BGH Urt. v. 23.6.2009 - XI ZR 156/08). Es stellt daher keinen Rechtsmissbrauch dar, sondern ist von der Ausgestaltung des Widerrufsrechts durch das Gesetz und die höchstrichterliche Rechtsprechung gedeckt, wenn ein Verbraucher dieses Recht nach längerer Zeit ausübt, obwohl er nicht konkret durch den Mangel der Belehrung an der fristgerechten Ausübung gehindert war.
Auch die Voraussetzungen einer Verwirkung des Widerrufsrechts (§ 242 BGB) können nicht festgestellt werden. Grundsätzlich kommt der Einwand der Verwirkung auch gegenüber dem Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB in Betracht und setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Das Widerrufsrecht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH Urt. v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15; Urt. v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15). Der bloße Zeitablauf vermag den Vorwurf, der Kläger handle illoyal, nicht zu begründen (vgl. BGH Urt. v. 18.10.2004 - II ZR 352/02, Rn. 24).
Vorliegend handelte es sich um einen laufenden Darlehensvertrag. Allein aufgrund der Vertragserfüllung durch den Verbraucher kann der Darlehensgeber kein schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden, dass der Verbraucher seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen werde. Das Risiko, dass ein Fehler der Widerrufsbelehrung erst nachträglich aufgedeckt wird, trägt nicht der Verbraucher, sondern die Bank. Die Bank wird dadurch nicht unbillig belastet. So ist es dem Darlehensgeber während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen nämlich jederzeit möglich und zumutbar, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (vgl. BGH Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15).
Infolge des wirksamen Widerrufes des Darlehensvertrages ist der Kläger auch nicht mehr an seine auf den Abschluss des mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrages gerichtete Willenserklärung gebunden (§ 358 Abs. 3 BGB in der Fassung vom 20.9.2013).
Der streitgegenständliche Darlehensvertrag diente der Finanzierung des Kaufvertrages über den PKW O., womit es sich um verbundene Verträge im Sinne von § 358 BGB a.F. handelt.
Es entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis im Sinne des § 355 Abs. 3. S. 1 BGB. Gem. § 358 Abs. 4 S. 5 BGB a.F. tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist. Die Rückabwicklung findet in Form eines Forderungsdurchgriffes allein zwischen dem Verbraucher und dem Darlehensgeber statt, sodass der Verbraucher vom Darlehensgeber geleistete Ratenzahlung und auch eine etwaige Anzahlung herausverlangen kann (BGH Urt. v. 10.03.2009 – XI ZR 33/08). Da der Rückgewähranspruch des Verbrauchers gegen den Darlehensgeber hinsichtlich der an den Unternehmer erbrachten Leistungen bereits kraft Gesetzes auf solche Leistungen beschränkt ist, die aus dem eigenen Vermögen des Schuldners stammen, bedarf es im Verhältnis zwischen Schuldner und Darlehensgeber insbesondere keiner Aufrechnung, soweit der Darlehensgeber die Leistungen an den Unternehmer finanziert hat (vgl. BGH Urt. v. 03.03.2016 – IX ZR 132/15).
Da hier unstreitig eine Anzahlung in Höhe von 3.500, -- Euro vereinbart war und das Fahrzeug unstreitig an die Klägerin übergeben wurde, wird die Anzahlung dem ersten Anschein nach auch gezahlt worden sein. Das bestreiten mit Nichtwissen der Beklagten ist insoweit unbeachtlich. Auch soweit die Beklagte pauschal bestreitet, die Klägerin habe Ratenzahlungen in Höhe von insgesamt 4.928,22 Euro geleistet, ist dieses unbeachtlich, weshalb der Sachvortrag der Klägerin zugrunde zu legen ist.
Im Falle eines verbundenen Kaufvertrages muss der Darlehensnehmer seinerseits demgemäß das Fahrzeug an den Darlehensgeber herausgeben. Er ist dabei gemäß §§ 358 Abs. 4 S. 1, 357 Abs. 4 BGB a.F. vorleistungspflichtig. Anders als gemäß § 348 BGB, der auch nicht analog anwendbar ist, ist die Rückgabepflicht nicht Zug um Zug zu erfüllen (Koch in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 357 BGB, Rn. 5). Vorliegend ist die Vorleistungspflicht der Klägerin indes entfallen, weil die Beklagte die Rückabwicklung der Verträge infolge des Widerrufs von Anfang an abgelehnt hat. Die Vorleistungspflicht einer Partei entfällt, wenn die andere Partei ernsthaft und endgültig die Erfüllung verweigert (vgl. BGH Urt. v. 20.12.1996 – V ZR 227/95). So liegen die Dinge hier. Die Beklagte erklärte bereits mit Schreiben vom 27.03.2018, der Widerruf sei verspätet, weil die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Damit hat sie die Rückabwicklung der Verträge und mithin auch die Entgegennahme des infolge des Widerrufes von der Klägerin herauszugebende Fahrzeug verweigert.
2. Die Klägerin schuldet ihrerseits Wertersatz gem. §§ 358 Abs. 4, 357 Abs. 7 BGB a.F. in Höhe von 2.538, -- Euro. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist die Vorschrift des § 357 BGB über die Verweisung des § 358 Abs. 4 BGB vorliegend anwendbar. Für die Abwicklung des verbundenen Vertrags ist die grundlegende Rückabwicklungsanordnung in § 358 Abs. 4 S. 1 BGB maßgebend. Nach dieser sollen auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags jene Vorschriften anwendbar sein, die hypothetisch gelten würden, wenn der verbundene Vertrag unmittelbar widerrufen worden wäre. Diese Norm ist die Schaltstelle zur vertikalen Differenzierung in den §§ 357 ff. BGB. Die Grundnorm ist § 355 Abs. 3 BGB. Darüber hinaus ist - unabhängig von der Vertriebsform (vgl. Begr. RegE BT-Drucks 17/12637, S. 98) - der Vertragstypus („Art des verbundenen Vertrags“; s. Begr. RegE BT-Drucks 17/12637, S. 98: „Inhalt des Vertrags“) dafür entscheidend, welche der Vorschriften der §§ 357-357b entsprechend anwendbar sind (Herresthal in Staudinger, BGB, 2016, § 358, Rn. 189; vgl. auch Habersack in MüKo BGB, 7. Aufl., § 358, Rn. 78a). Die Vorschrift gelangt mithin vorliegend zur Anwendung, obwohl der verbundene Vertrag nicht außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde. Die Klägerin hat mithin Wertersatz zu leisten für einen Wertverlust der Ware der auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.
Bei Kraftfahrzeugen wird der Wert von Gebrauchsvorteilen bei Eigennutzung regelmäßig in Kilometern mit der Berechnungsformel: Gebrauchsvorteil = Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer ./. zu erwartende Gesamtlaufleistung bemessen. Das Gericht schätzt die zu erwartende Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Pkw O. K. gem. § 287 ZPO auf 250.000 km. Die Klägerin erwarb das Fahrzeug als Neuwagen mit einem unstreitigen Kilometerstand von 0 und ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung 47.000, -- km gefahren. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Beweisaufnahme fest. Die Gebrauchsvorteile errechnen sich demnach wie folgt: 13.500, -- x 47.000 ./. 250.000 km = 2.538,-- Euro.
3. Die Klageforderung ist nicht durch die von der Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung erloschen. Denn soweit die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit weiteren bezifferten Wertersatzansprüchen erklärt, folgen darüberhinausgehende Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Hierzu meint die Beklagte, die Klägerin habe neben der Rückgewähr des Fahrzeuges im Falle der Wirksamkeit des Widerrufes auch Wertersatz in Höhe des vollen Anschaffungspreises des Fahrzeuges, mithin in Höhe von 13.500, -- Euro, zu leisten. Ein solcher Anspruch besteht nicht. Es wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Auch ist von der Klägerin keine Nutzungsentschädigung auf das verauslagte Kapital zu leisten, welche sie – unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 0,99 % und eines Darlehensbetrages in Höhe von 13.500, -- Euro - mit 348,22 Euro beziffert. Gemäß der in § 357a Abs. 3 S. 1 BGB a.F. enthaltenen Rechtsfolge ist der Darlehensnehmer zwar grundsätzlich verpflichtet, für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung der Darlehensmittel den vereinbarten Sollzins zu entrichten. In der vorliegenden Konstellation indes scheitert ein etwaiger Anspruch der Beklagten bereits an den Angaben in der Widerrufsbelehrung. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin sei diese dahingehend zu verstehen, dass im Falle des Widerrufs auf einen Zinsanspruch verzichtet werde.
4. Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung der Klägerin folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Klage wurde der Beklagten am 25.07.2018 zugestellt.
III. Das mit dem Klageantrag zu Ziff. 2) geltend gemachte Feststellungsbegehren, dass die Klägerin ab und infolge ihrer Widerrufserklärung vom 06.02.2018 keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen gemäß § 488 BGB aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag schuldet, ist zulässig und begründet. Gem. § 256 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterlich Entscheidung alsbald festgestellt wird. Ein solches auf eine negative Feststellung gerichtetes Interesse ist vorliegend gegeben. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Beklagte sich eines Anspruches gegen den Beklagten berühmt. Die Rechtsstellung des Klägers ist dann schutzwürdig betroffen, wenn der Beklagte geltend macht, aus einem Rechtsverhältnis einen Anspruch gegen den Kläger zu haben (vgl. BGH Urt. v. 16.05.2017 – XI ZR 586/15, Urt. v. 27.02.2018 – XI ZR 224/17). Hier ist die Beklagte der Auffassung, der Widerruf der Klägerin sei nicht wirksam, weshalb der Darlehensvertrag fortbestehe, und die Klägerin mithin weiterhin Zahlungen schuldet.
Auch scheitert eine Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht an einem Vorrang der Leistungsklage. Anders als in denjenigen Fällen, in denen der Klageantrag auf die positive Feststellung gerichtet ist, der Darlehensvertrag habe sich aufgrund des Widerrufs der auf seinen Abschluss gerichteten Willenserklärungen des Verbrauchers in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt (vgl. dazu BGH VU v. 21.02.2017 – XI ZR 467/15), verlangt die Klägerin vorliegend eine negative Feststellung. Das Begehren der Klägerin festzustellen, dass die Beklagte gegen die Klägerin infolge des Widerrufs keine Ansprüche mehr aus dem Darlehensvertrag herleiten kann, lässt sich nicht mit einer Leistungsklage abbilden.
Der Feststellungsantrag ist zudem begründet. Die Klägerin hat die dem streitgegenständlichen Darlehnsvertrag zugrundeliegenden Willenserklärungen wirksam mit E-Mail Schreiben vom 06.02.2018 widerrufen, weshalb die Beklagten hieraus keine Rechte mehr herleiten kann. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
IV. Auch das mit dem Klageantrag zu Ziff. 3) geltend gemachte Feststellungsbegehren ist zulässig und begründet. Das gem. § 256 ZPO zu fordernde Feststellungsinteresse folgt aus dem schutzwürdigen Interesse der Klägerin, den für die Vollstreckung nach den §§ 756, 765 ZPO erforderlichen Nachweis des Annahmeverzugs bereits im Erkenntnisverfahren erbringen zu können. Die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeuges in Annahmeverzug, da sie diese ernsthaft und endgültig durch die Beklagte verweigert wurde. Auch insoweit wird auf die obigen Ausführungen verweisen.
B. Hilfswiderklage
Die Hilfswiderklage ist zulässig und überwiegend begründet.
1. Eine Hilfswiderklage kann zunächst unter der aufschiebenden innerprozessualen Bedingung der Klagestattgabe erhoben werden (Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 33, Rn. 26). Weil die Klägerin meint, keinen Wertersatz zu schulden, besteht auch das gem. § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf Seiten der Beklagten.
2. Die Hilfswiderklage ist auch überwiegend begründet. Die Beklagte hat grundsätzlich einen Anspruch auf Wertersatz. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Da die Beklagte den gegenwärtigen Zustand des Fahrzeuges nicht kennt, vermag sie einen Anspruch indes nicht zu beziffern. Das Feststellungsbegehren der Beklagten war allerdings insoweit einzuschränken, als die Beklagte keinen Wertersatz für die bislang gefahrenen Kilometer verlangen kann, weil dieser Betrag bereits berücksichtigt wurde.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Rechtsgrundlage in den § 709 ZPO.
D. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Er beläuft sich auf 13.500,-- Euro und umfasst damit den Nettodarlehensbetrag zzgl. der von der Klägerin geleisteten Anzahlung (vgl. BGH, Beschl. v. 29.05.2015 - XI ZR 335/13).
Weder der Feststellungsantrag zu Ziff. 2) noch derjenige zu Ziff. 3) haben eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung.
Eine Streitwerterhöhung infolge der von Beklagtenseite erklärten Hilfsaufrechnung hat vorliegend trotz der in §§ 45 Abs. 3 GKG, 322 Abs. 2 ZPO enthaltenen Regelung nicht zu erfolgen. Eine Streitwerterhöhung durch die Hilfsaufrechnung kommt nur dann in Betracht, wenn die Forderung, mit der hilfsweise aufgerechnet wird, eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat (Schindler in BeckOK, KostR, 23. Ed. 1.9.2018, GKG, § 45 Rn. 25; BGH, Beschl. vom 26.09.1991 - VII ZR 125/91). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die zur hilfsweisen Aufrechnung gestellten Wertersatzansprüche von der Hauptforderung in Abzug zu bringen wären.
Auch die Hilfswiderklage wirkt sich gem. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG analog nicht streitwerterhöhend aus, da derselbe Gegenstand betroffen ist. Ein bezifferter Wertersatzanspruch wäre von der Klageforderung in Abzug zu bringen.