Landgericht Aurich
Beschl. v. 19.11.2018, Az.: 7 T 271/18

Aufhebung Durchsuchungsbeschluss in Abschiebehaftverfahren

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
19.11.2018
Aktenzeichen
7 T 271/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 74092
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG - 09.07.2018 - AZ: 2a XIV 4064 L

Tenor:

1. Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Leer vom 09.07.2018, Az.: 2a XIV 4064 L, wird aufgehoben.

2. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen im Beschwerde- und im erstinstanzlichen Verfahren werden dem Landkreis Leer auferlegt.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass der Landkreis Leer den Abschiebetermin des Betroffenen storniert hat und den Durchsuchungsbeschluss deshalb als gegenstandslos ansieht (vgl. Bl. 20 d.A.). Denn zur Vermeidung eines möglicherweise von dem Beschluss noch ausgehenden Rechtsscheins hat der Betroffene weiterhin ein berechtigtes Interesse an der Überprüfung des Beschlusses.

Die Beschwerde ist auch begründet.

So hatte das Amtsgericht den Beschluss auf die Vorschrift des § 18 I Nr. 2a i.V.m. § 24 II Nr. 1 NSOG gestützt.  Danach kann die Verwaltungsbehörde eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf.  Eine Ingewahrsamnahme ist u.a. zulässig, wenn dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat zu verhindern. Diese Voraussetzungen lagen hier jedoch nicht vor. Wie der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen mit Schriftsatz vom 27.09.2018 (Bl. 27 d.A.) unwidersprochen vorgetragen hat, war die Abschiebung des Betroffenen zum Zeitpunkt der Antragstellung und des gerichtlichen Beschlusses noch ausgesetzt, da der Betroffene über eine für diesen Zeitpunkt noch gültige Duldung verfügte. Eine Strafbarkeit nach § 95 AufenthG lag damit nicht vor (OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 14. Dezember 2016 – 12 W 200/16 (UK) –, juris). Im Übrigen hatte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Abschiebung mit Beschluss vom 23.08.2018 (Bl. 28 d.A.) wegen Zweifeln im Hinblick auf die Reisefähigkeit des Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. I 1 und 2, § 430 FamFG (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – V ZB 67/13 –, juris).