Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 10.09.2021, Az.: 12 D 4771/21

Asyl; Bescheidung; Gegenstandswert; Untätigkeitsklage; Vollstreckung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
10.09.2021
Aktenzeichen
12 D 4771/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 70718
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • AGS 2022, 571-572

Tenor:

Der Gegenstandswert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszuges den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss fest, wenn es - wie hier aufgrund der Gerichtskostenfreiheit der Verfahren nach dem Asylgesetz (§ 83b AsylG) - an einem solchen Wert fehlt.

In dem vorliegenden Vollstreckungsverfahren beträgt der Gegenstandswert 2.500 Euro.

Dies ergibt sich unabhängig davon, ob für Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO die Wertvorschrift des § 30 RVG („Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz“, so VG Göttingen, Beschl. v. 12.01.2022 - 1 D 256/21 -, juris Rn. 4; VG Stuttgart, Beschl. v. 20.08.2021 - A 11 K 1281/21 -, juris Rn. 3; VG Freiburg, Beschl. v. 21.08.2017 - A 1 K 5172/17 -, V.n.b., VG Hannover, Beschl. v. 27.10.2017 - 5 D 8164/17 -, V.n.b.,), des § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG („Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung“, so VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 06.05.2022 - 18a M 2/22 -, juris Rn. 2f.; VG München, Beschl. v. 30.08.2019 - M 22 M 19.32599 -, juris Rn. 10) oder des § 23 RVG („Allgemeine Wertvorschrift“, so VG Düsseldorf, Beschl. v. 22.11.2019 - 9 M 123/19 -, juris Rn. 3 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 31.01.2018 - 19 AV 7077/17 -, juris Rn. 3 ff.) für anwendbar gehalten wird.

Denn maßgeblich ist in der Sache jeweils der Wert, den die Angelegenheit für denjenigen hat, der das Verfahren betreibt. Dies ist bei Vollstreckungen eines Verpflichtungsausspruches der Wert des vorangegangenen Hauptsachverfahrens (vgl. die Nachweise in VG München, Beschl. v. 30.08.2019 - M 22 M 19.32599 -, juris Rn. 10; ebenso hinsichtlich einer Streitwertfestsetzung Nds. OVG, Beschl. v. 09.09.2002 - 10 OB 97/02 -, juris Rn. 9). Zwar ist mittlerweile geklärt, dass im Rahmen von § 30 Abs. 2 RVG nicht nur in Einzelfällen, sondern auch in bestimmten typischen Konstellationen der Wert reduziert werden kann, der nach § 30 Abs. 1 RVG anzunehmen ist (vgl. zur reinen Untätigkeitsklage, die auf die Verpflichtung der Beklagten zur bloßen Bescheidung beschränkt ist, BVerwG, Urt. v. 11.07.2018 - 1 C 18/17 -, juris Rn. 3 ff.; anders noch VG Freiburg, Beschl. v. 21.08.2017 - A 1 K 5172/17 -, V.n.b.). Eine Orientierung an Ziffer 1.7.1 Satz 1 Halbsatz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013), wie die Vollstreckungsschuldnerin sie unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (aktuell VG Stuttgart, Beschl. v. 20.08.2021 - A 11 K 1281/21 -, juris Rn. 8 ff.) fordert, ist jedoch nicht sachgerecht, da sich diese Empfehlung auf die Verwaltungsvollstreckung und nicht auf die Urteilsvollstreckung bezieht (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 06.05.2022 - 18a M 2/22 -, juris Rn. 12; VG Düsseldorf, Beschl. v. 22.11.2019 - 9 M 123/19 -, juris Rn. 10 f.; VG Hamburg, Beschl. v. 31.01.2018 - 19 AV 7077/17 -, juris Rn. 8). Sofern die Vollstreckungsschuldnerin zutreffend anführt, dass der Aufwand für den Prozessbevollmächtigten im Vollstreckungsverfahren regelmäßig geringer sei als im vorausgehenden Erkenntnisverfahren, übersieht sie, dass diesem Umstand bereits im Vergütungsverzeichnis in Anlage I des RVG Rechnung getragen wurde. Nach Ziffer 3100 des Gebührenverzeichnisses beträgt die Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug 1,3, während die Verfahrensgebühr in der Vollstreckung lediglich mit 0,3 angesetzt ist (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 06.05.2022 - 18a M 2/22 -, juris Rn. 11; VG München, Beschl. v. 30.08.2019 - M 22 M 19.32599 -, juris Rn. 11; VG Düsseldorf, Beschl. v. 22.11.2019 - 9 M 123/19 -, juris Rn. 12 f.; VG Hamburg, Beschl. v. 31.01.2018 - 19 AV 7077/17 -, juris Rn. 8).

Hier handelte es sich bei dem vorangegangenen Hauptsacheverfahren 12 A 3583/21 um eine auf bloße Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage, deren Gegenstandswert mit 2.500 Euro zu veranschlagen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2018 - 1 C 18/17 -, juris Rn. 3 ff.) und so auch im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.08.2021 zugrunde gelegt wurde.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 80 AsylG, vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf die Festsetzung des Gegenstandswertes z.B. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.02.2017 - A 2 S 271/17 -, juris).