Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 14.09.2021, Az.: 5 B 4149/21

Wechsel des Aufenthaltszwecks; Wechsel des Studiums

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
14.09.2021
Aktenzeichen
5 B 4149/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 70778
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EURO festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis sowie die Androhung seiner Abschiebung.

Er ist iranischer Staatsangehöriger und reiste im Januar 2015 im Alter von 27 Jahren mit einem Visum für einen studienvorbereitenden Sprachkurs und ein anschließendes Masterstudium der Fachrichtung Informatik an der Technischen Universität C. in das Bundesgebiet ein. Zu diesem Zweck erteilte ihm der Landkreis D. am 16. April 2015 eine bis zum 15. April 2016 befristete Aufenthaltserlaubnis. Im Oktober 2016 nahm der Antragsteller ein Masterstudium im Studienfach „Internet Technologies and Information Systems“ (ITIS) an der E. Universität F. auf. In der Folgezeit wurde seine Aufenthaltserlaubnis bis zum 6. Mai 2019 mehrfach verlängert, zuletzt am 11. Mai 2017 mit der Nebenbestimmung „Studium an E. Universität F., Fachrichtung Internet Technologies and Information Systems (Master) gestattet“.

Am 12. März 2018 wurde der Antragsteller von Amts wegen abgemeldet, da er nach Annahme der Meldebehörde ins Ausland verzogen war.

Nachdem der Antragsteller sich am 16. Dezember 2018 in F. angemeldet hatte, beantragte er am 7. Mai 2019 beim Landkreis D. die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Der Landkreis D. teilte ihm daraufhin mit, auf Grund der Fortzugsmeldung zum 12. März 2018 könne der Antrag derzeit nicht bearbeitet werden.

Am 17. September 2019 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Ihm wurde sodann eine bis zum 16. Dezember 2019 gültige Fiktionsbescheinigung ausgestellt. Unter dem 14. April 2020 stellte die Antragsgegnern dem Antragsteller eine Bescheinigung über die Fortgeltung der Fiktionsbescheinigung für die Dauer von sechs Monaten aus.

Am 14. Januar 2021 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, Unterlagen betreffend die Sicherung seines Lebensunterhalts, Nachweise über sein Studium und einen Krankenversicherungsnachweis vorzulegen. Der Antragsteller legte daraufhin unter anderem eine Immatrikulationsbescheinigung der E. Universität F. vom 30. September 2019, der zufolge er sich im neunten Fachsemester des Masterstudiengangs ITIS befand, Bescheinigungen über seine private Krankenversicherung, einen Nachweis über ein Sperrkonto, einen bis zum 31. Dezember 2021 befristeten Arbeitsvertrag nebst Verdienstabrechnung für März 2021 über eine Tätigkeit als Verkäufer mit einer Arbeitszeit von 15 Stunden pro Woche und einem monatlichen Bruttogehalt von 645,30 EURO sowie einen unbefristeten Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Reinigungskraft auf Abruf mit einer jährlichen Arbeitszeit von 104 Stunden und einem Stundenlohn von 10,80 EURO brutto vor.

Mit Schreiben vom 31. März 2021 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu der von ihr beabsichtigten Ablehnung seines Antrags an. Unter dem 26. April 2021 forderte sie ihn auf, einen aktuellen Leistungsnachweis der Universität sowie eine Stellungnahme der zuständigen Fakultät über den ordnungsgemäßen Verlauf seines Studiums, die auch Angaben zur durchschnittlichen Studienzeit, der voraussichtlichen weiteren Dauer des Studiums und seinen Erfolgsaussichten enthalten solle, vorzulegen. Der Antragsteller nahm wie folgt Stellung: Im Jahr 2018 habe er schwierige Probleme gehabt und sein Studium nicht anfangen können. 2019 habe er starten wollen. Da der Studiengang ITIS 2020 jedoch geschlossen werden sollte, habe er nur ein Jahr Zeit gehabt. Wenn im Jahr 2019 entschieden worden wäre, dass der Studiengang ITIS um zwei oder drei Jahre verlängert würde, hätte er sein Studium beginnen können. Der Studiengang sei stattdessen jährlich um ein Jahr verlängert worden. Einen vergleichbaren Studiengang habe es in A-Stadt nicht gegeben. Daher habe er sich entschieden, an einer anderen Hochschule einen englischsprachigen Studiengang zu absolvieren. Da sein Sprachzertifikat abgelaufen sei, habe er die IELTS- oder TOEFL-Prüfung ablegen müssen. Da seine IELTS-Prüfung in G. nicht ausreichend gewesen sei, habe er sich entschieden, die IELTS-Prüfung im Iran zu wiederholen. Hierfür benötige er jedoch die Erlaubnis, aus dem Bundesgebiet aus- und wieder einreisen zu dürfen. Dazu legte er eine Buchungsbestätigung für einen Flug nach H. am 18. Mai 2021 sowie für einen Rückflug nach F. am 25. Juni 2021, eine Studienzeit- und Immatrikulationsbescheinigung der E. Universität F. vom 25. März 2021, der zufolge er sich im zehnten Fachsemester des Masterstudiengangs ITIS (Regelstudienzeit vier Semester) bei einer individuellen Regelstudienzeit von vier plus einem Semester befinde, sowie eine Bescheinigung der E. Universität F. vom 5. Mai 2021 über erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen, der zufolge er sich zu zwei Prüfungen angemeldet und eine weitere mit der Note 5,0 nicht bestanden habe, vor.

Mit Bescheid vom 11. Mai 2021 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab und drohte ihm für den Fall, dass er das Bundesgebiet nicht innerhalb von 30 Tagen verlassen habe, die Abschiebung in den Iran an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, auf Grund der eingereichten Unterlagen könne ein ordnungsgemäßes Studium nicht festgestellt werden. Der Antragsteller habe keine Stellungnahme der zuständigen Fakultät über den ordnungsgemäßen Verlauf seines Studiums vorgelegt. Die Regelstudienzeit im Studiengang ITIS betrage fünf Semester. Der Antragsteller befinde sich zurzeit im zehnten Semester und studiere somit bereits zum jetzigen Zeitpunkt fast die doppelte Regelstudienzeit. In Anbetracht des Umstands, dass er für den erfolgreichen Abschluss seines Studiums noch alle erforderlichen Leistungen erbringen, mithin das gesamte Studium absolvieren müsse, kämen unter Berücksichtigung der Regelstudienzeit noch mindestens fünf weitere Semester hinzu. Er könne das Studium somit frühestens nach 15 Semestern abschließen. Gründe, die das Überschreiten der Regelstudienzeit rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Der Antragsteller habe erst zum Ende des vierten Semesters erstmals an einer einzelnen Prüfung teilgenommen. Auch in der Folgezeit habe er nicht ordnungsgemäß studiert. So habe er sich in den beiden folgenden Semestern lediglich zu zwei Prüfungen angemeldet, zu denen er dann nicht angetreten sei. Seitdem habe er an keiner Prüfung mehr teilgenommen. Soweit der Antragsteller geltend mache, im Jahr 2018 persönliche Probleme gehabt zu haben, habe er weder vorgetragen noch nachgewiesen, um welche Probleme es sich hierbei gehandelt habe. Auch die Unwägbarkeiten, ob der Studiengang ITIS über das Jahr 2020 hinaus bestehen bleibe, rechtfertige nicht das Nichtbetreiben seines Studiums. Vielmehr hätte er gerade auf Grund dieses Umstands zielstrebig sein Studium vorantreiben müssen. Auf Grund der Tatsache, dass er in zehn Semestern keinerlei Studienleistungen erbracht habe, lasse sich keine positive Prognose hinsichtlich eines erfolgreichen Abschlusses seines Studiums in angemessener Zeit treffen. Der Bescheid wurde am 14. Mai 2021 zugestellt.

Am 14. Juni 2021 hat der Antragsteller Klage erhoben (5 A 4148/21) und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er vor, er sei schwer erkrankt gewesen, sodass sich sein Studium auf Grund seiner gesundheitlichen Probleme verzögert habe. Da er sich in ärztlicher Behandlung befinde, seien weitere Studienverzögerungen nicht zu erwarten. Es könne in absehbarer Zeit mit einem erfolgreichen Studienabschluss gerechnet werden. Dazu legt er eine ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Innere Medizin I. J. vom 30. Juni 2021 vor, der zufolge seine Erkrankungen (Lymphozytose, Anämie, Stresssituation) „höchstwahrscheinlich ausschlaggebend“ dafür seien, dass er sein Studium nicht zeitplanmäßig habe beginnen können; sobald sich die Stresssituation bei ihm entschärfe, werde dies „sicher auch seiner Gesundheit zu Gute kommen“. Zudem legt er eine nervenärztliche Bescheinigung des Facharztes für Neurologie K. L. vom 12. August 2021 vor, der zufolge eine leichte Depression feststellbar sei, die Übersetzung einer Bescheinigung des Psychiatrischen Krankenhauses M., H., vom 28. Juli 2021, der zufolge er am 4. Februar 2019 nach der Diagnose „MDIO (?)“ mit medikamentöser Behandlung und Psychotherapie begonnen habe und die Symptome um 50 % zurückgegangen seien, sowie einen Überweisungsschein an einen Facharzt für Psychosomatische Medizin vom 22. Juli 2021 (Diagnosen/Verdachtsdiagnosen: Überforderungssyndrom, Schlafstörung, Appetitmangel, Gewichtsverlust) vor. Schließlich trägt er unter Vorlage eines Zulassungsbescheides der Hochschule N. vom 9. Juni 2021 vor, er habe zum Wintersemester 2021/2022 einen neuen Studienplatz im Studiengang „Informatik – Schwerpunkt IT-Sicherheit und Mobile Systeme (Master)“.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung bezieht sie sich zunächst auf den angegriffenen Bescheid. Ergänzend trägt sie vor, der Antragsteller habe die erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgetragene Behauptung, er sei schwer erkrankt gewesen und die Erkrankung sei für die Studienverzögerung ursächlich, nicht glaubhaft gemacht. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 30. Juni 2021 sei nicht hinreichend qualifiziert. Ihr sei nicht zu entnehmen, wann der Antragsteller erkrankt sei, wie lange die Erkrankung andauere und welche Folgen sich aus der Erkrankung ergäben. Auch sei der Bescheinigung nicht zu entnehmen, ob der Antragsteller mit der Erkrankung einem Studium nachgehen könne. Es werde lediglich ausgeführt, die Erkrankung sei „höchstwahrscheinlich“ ausschlaggebend dafür, dass der Antragsteller sein Studium nicht rechtzeitig habe beginnen können. Ein anderer Kausalzusammenhang sei damit nicht ausgeschlossen. Soweit ausgeführt werde, eine Entschärfung der Stresssituation werde der Gesundheit des Antragstellers zu Gute kommen, lasse sich daraus nicht ableiten, dass der Aufenthaltszweck noch in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers ist hinsichtlich der Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis unzulässig. Insoweit kommt vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht. Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hingegen statthaft und zulässig. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 64 Abs. 4 NPOG.

In Bezug auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung der Verlängerung der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis ist das Begehren des Antragstellers als Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO auszulegen. Der Antragsteller begehrt in der Hauptsache die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Es handelt sich damit in der Hauptsache um eine Verpflichtungssituation, bei der vorläufiger Rechtsschutz gemäß § 123 Abs. 5 VwGO nicht auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, sondern auf Grundlage des § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren ist. Anderes gilt allenfalls dann, wenn der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Titels eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG begründet und diese Wirkung durch die Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag wieder erloschen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 16.2.2021 – 11 S 3852/20 –, juris Rn. 6 und vom 7.7.2020 – 11 S 2426/19 –, juris Rn. 13). Dies ist unter den hier gegebenen Umständen nicht der Fall. Der Antrag des Antragstellers auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hat keine Fiktionswirkung von Gesetzes wegen ausgelöst, weil der Antragsteller ihn nicht rechtzeitig vor dem Erlöschen seiner Niederlassungserlaubnis gestellt hat (§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) und sich bei Antragstellung nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (§ 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Der Antragsteller hat die Verlängerung seiner bis zum 6. Mai 2019 befristeten Aufenthaltserlaubnis erst am 17. September 2019 beantragt. Auch die ihm gleichwohl erteilte Fiktionsbescheinigung vom 14. April 2020 war bei Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits abgelaufen.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Im Hinblick auf das Interesse des Antragstellers auf einen vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet kommt insoweit die Verpflichtung der Antragsgegnerin in Betracht, den Aufenthalt des Antragstellers bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu dulden.

Voraussetzung hierfür ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachsucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft gemacht werden, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Anspruch auf die begehrte Duldung richtet sich nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Für einen Anspruch auf eine Verfahrensduldung genügt es zunächst nicht, dass der Antragsteller überhaupt einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis im Klageverfahren geltend macht und diesen Anspruch im Bundesgebiet durchsetzen will (Nds. OVG, Beschluss vom 22.8.2017 – 13 ME 213/17 –, juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.1.2016 – 17 B 890/15 –, juris Rn. 6; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.2.2010 – 2 M 2/10 –, juris Rn. 7). Ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Form einer Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion hat der Bundesgesetzgeber nur für die in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG abschließend genannten Fälle bestimmt, die hier nicht gegeben sind.

Darüber hinaus kann ein Duldungsanspruch zwar zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht kommen, wenn sich aus den aufenthaltsrechtlichen Regelungen (vgl. etwa §§ 39ff. AufenthV, § 5 Abs. 2 Satz 2, § 25b, § 25 Abs. 2 und 5 AufenthG) ergibt, dass der angestrebte aufenthaltsrechtliche Status aus dem Inland verfolgt werden kann. Das wäre bei der hier von dem Antragsteller begehrten Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach § 16 Abs. 2 AufenthG grundsätzlich nicht der Fall. Ob der Duldungsanspruch deshalb auch bei der begehrten Verlängerung des Titels ausgeschlossen ist, wenn nicht schon der Verlängerungsantrag Fiktionswirkung entfaltet (so für einen zwischenzeitlich widerrufenen Titel Nds. OVG, Beschluss vom 20.1.2021 – 8 ME 136/20 –, juris Rn. 5) oder im Einzelfall die Folgen der vorzeitigen Aufenthaltsbeendigung abzuwägen sind, kann hier offenbleiben.

Denn auch die Voraussetzungen der Verlängerung der dem Antragsteller erteilten Aufenthaltserlaubnis liegen absehbar nicht vor. Gemäß § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Dabei ist der Begriff des angemessenen Zeitraums als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll überprüfbar; ein Ermessen ist der Antragsgegnerin insoweit nicht eröffnet.

Der Aufenthaltszweck kann nach der einschlägigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und der Weisungslage der Antragsgegnerin grundsätzlich nur dann in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden, wenn der Ausländer bis zum voraus-sichtlichen Abschluss des Studiums, für das ihm die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG erteilt worden ist, die durchschnittliche Studiendauer an der jeweiligen Hochschule in dem von ihm gewählten Studiengang nicht um mehr als drei Semester überschreiten wird (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 5.5.2010 – 19 BV 09.3103 –, juris Rn. 49f.; Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2006 – 9 ME 257/05 –, juris Rn. 2; Nr. 16.1.1.6.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz – AVwV AufenthG – v. 26.10.2009, GMBl. S. 877). Die insoweit gebotene prognostische Beurteilung muss jedoch anhand aller Umstände des konkreten Einzelfalles erfolgen und besondere Schwierigkeiten für Ausländer in einem Studium in Deutschland und persönliche Belange des Ausländers wie insbesondere krankheitsbedingte Verzögerungen des Abschlusses des Studiums angemessen berücksichtigen (vgl. Fleuß, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand: 1.7.2021, § 16 Rn. 42 m. w. N.; Nr. 16.3.8 AVwV Auf-enthG). Selbst eine erhebliche Überschreitung der durchschnittlichen Studienzeit bedeutet dabei nicht notwendigerweise eine Verfehlung der Zielsetzung der Aufenthaltsgewährung. Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Überzeugung des Gerichts nicht vor, weil der Antragsteller den Abschluss seines Studiums nicht mehr in einem nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls noch angemessenen Zeitraum erreichen kann.

Nach § 3 der Master-Prüfungsordnung für den internationalen Master-Studiengang ITIS der Technischen Universität O., der Technischen Universität C., der P. -Universität Q. und der E. Universität F. vom 3. Mai 2011 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2020 beträgt die Regelstudienzeit für das Masterstudium im Studiengang ITIS vier Semester; für einen Studienabschluss sind mindestens 120 Leistungspunkte erforderlich. Der Antragsteller hat sein Studium zum Wintersemester 2016/2017 aufgenommen und befindet sich zurzeit im zehnten Fachsemester. Ausweislich der Studienzeit- und Immatrikulationsbescheinigung der E. Universität F. vom 25. März 2021 umfasst die individuelle Regelstudienzeit des Antragstellers nach § 72 Abs. 16 NHG vier plus ein Semester. Er hat noch keine Studien- und Prüfungsleistungen erbracht. Ausweislich der Bescheinigung vom 5. Mai 2021 hat der Antragsteller die Prüfung im Kompetenzbereich I –R., Modul S. am 25. Juli 2018 nicht bestanden. Zu den Prüfungen in den Kompetenzbereichen III –T., Modul U. im Sommersemester 2019 und Soft Skills, Modul Courses in Soft Skills im Wintersemester 2018/2019 war er angemeldet, hat diese aber offenbar nicht abgelegt. Der Antragsteller müsste dementsprechend noch alle Prüfungsleistungen mit insgesamt mindestens 120 Leistungspunkten erbringen, um das Studium im Studiengang ITIS abzuschließen. Dies ist ihm schon deshalb nicht mehr möglich, weil der Studiengang ITIS ausläuft und reguläre Prüfungsleistungen letztmalig im Wintersemester 2021/2022, also spätestens bis zum 31. März 2022, erbracht werden können (http://www. V. /).

Soweit der Antragsteller unter Vorlage eines Zulassungsbescheides der Hochschule N. vom 9. Juni 2021 vorträgt, er habe zum Wintersemester 2021/2022 einen neuen Studienplatz im Studiengang „Informatik – Schwerpunkt IT-Sicherheit und Mobile Systeme (Master)“ und könne sein Studium fortsetzen, kommt eine Verlängerung der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis insoweit nicht in Frage.

Der Begriff des Aufenthaltszwecks in § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG knüpft an das konkret betriebene Studium an. Nicht entscheidend ist der abstrakte Aufenthaltszweck „Studium“ (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.2.2008 – 13 S 2774/07 –, juris Rn. 6). Ein Wechsel des Studiums bedeutet daher auch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks. Ein Studienwechsel kann nur dann als Fortführung des ursprünglichen Aufenthaltszwecks verstanden werden, wenn es sich entweder nur um eine Schwerpunktverlagerung handelt, der Wechsel innerhalb einer Orientierungsphase von 18 Monate ab Aufnahme des Studiums erfolgt (vgl. noch zu § 16 AufenthG a. F. Nr. 16.2.5. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz – AufenthGAVwV) oder die Gesamtstudiendauer sich um nicht mehr als 18 Monate verlängert (vgl. Fleuß, in BeckOK AusländerR, 30. Ed. Stand 1.7.2021, § 16b AufenthG Rn. 59 f.). Auch der Wechsel von einem Universitäts- zu einem Fachhochschulstudium ist als Wechsel des Aufenthaltszwecks anzusehen (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 30.5.2007 – 3 Bs 390/05 -, juris, Rn. 7). So liegt es hier.

Die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers wurde zum Zweck des Masterstudiums im Studiengang ITIS an der E. Universität F. erteilt. Demgegenüber stellt die (beabsichtigte) Aufnahme eines Masterstudiums im Studiengang Informatik an der Hochschule N., einer Fachhochschule, einen anderen Aufenthaltszweck dar. Dabei handelt es sich weder um eine Schwerpunktverlagerung noch um einen Wechsel innerhalb von 18 Monaten, da der Antragsteller sich bereits im zehnten Semester des Studienganges ITIS befindet. Da der Antragsteller im Masterstudiengang Informatik an der Hochschule Stralsund wieder im ersten Semester beginnen würde, hat sich auch die Gesamtstudiendauer um mehr als 18 Monate verlängert.

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf erneute Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Denn nach § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG darf während eines Aufenthalts nach § 16b Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck nur zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung, der Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft, der Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach § 19c Abs. 2 AufenthG oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. Auch insofern stellt jedoch – wie vorstehend ausgeführt – ein Wechsel der Fachrichtung einen Wechsel des Aufenthaltszwecks dar, der nicht durch § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG privilegiert wird und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG nicht eröffnet (vgl. Samel, in Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 16b AufenthG, Rn. 35).

Die Sperrwirkung des § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG entfällt hier auch nicht dadurch, dass die dem Antragsteller erteilte Aufenthaltserlaubnis bereits am 6. Mai 2019 abgelaufen ist. Trotz des insoweit missverständlichen Wortlauts „während des Aufenthalts“ ist eine Fortgeltung der Sperrwirkung über die Dauer des Aufenthaltstitels der Begrenzungsfunktion des Zweckwechselverbots immanent. Die ursprüngliche Zielsetzung, dem Ausländer bis zu einem erfolgreichen Abschluss seines Studiums grundsätzlich keinen Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck zu erteilen, um sicherzustellen, dass die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nicht als Mittel für eine unkontrollierte Zuwanderung missbraucht wird (so Fleuß, in BeckOK AusländerR, 25. Ed. Stand 1.7.2021, § 16b AufenthG Rn. 58 unter Verweis auf BT-Drs. 15/420, 74), verlangt eine Fortgeltung bis zur Ausreise (vgl. i. E. schon zu § 16 Abs. 2 AufenthG a. F.: Hamburgisches OVG, Beschluss vom 21.2.2008 – 3 Bs 204/07 –, juris Rn. 5). Andernfalls würde die Regelung im Übrigen ohne sachlichen Grund denjenigen, dessen Titel abgelaufen ist, besserstellen als denjenigen, der bei noch gültigem Aufenthaltstitel einen Wechsel des Aufenthaltszwecks begehrt. Die Formulierung „während des Aufenthalts“ ist vor diesem Hintergrund nicht auf die Geltungsdauer der erteilten Aufenthaltserlaubnis zu beziehen, sondern auf den Aufenthalt zu dem Zweck, für den die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, also auf das konkrete Studium. Die Regelung erfasst daher den Zweckwechsel bis zu einem erfolgreichen Abschluss des Studiums und Aushändigung des entsprechenden Abschlusszeugnisses. Vor Abschluss des Studiums, also bei Abbruch oder erfolgloser Beendigung, ist ein Zweckwechsel nur in den Fällen des Absatzes 4 oder nach erfolgter Ausreise möglich (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 11.01.2021 – 3 EO 279/19 -, juris, Rn. 25 f.).

Darüber hinaus liegen – die Entscheidung selbständig tragend – auch die materiellen Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden gesetzlichen Anspruchs auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht vor. Ein gesetzlicher Anspruch in diesem Sinne setzt voraus, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, weil nur dann der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen hat. Regelansprüche, Ansprüche aufgrund von Sollvorschriften und Ansprüche aufgrund einer Ermessensvorschrift begründen hingegen keinen gesetzlichen Anspruch, und zwar auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall „auf Null“ reduziert ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27.5.2020 – 13 ME 151/20 -, juris Rn. 7). Nach diesem Maßstab hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Masterstudiums an der Hochschule N. gemäß § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

So hat er schon nicht dargelegt, dass er der Hochschule N. innerhalb der im Zulassungsbescheid genannten, inzwischen verstrichenen Frist mitgeteilt hat, sich einschreiben zu wollen. Zudem ist auch nicht erkennbar, dass er das beabsichtigte Masterstudium an der Hochschule N. in angemessener Zeit abschließen wird.

Ein angemessener Zeitraum ist i. d. R. dann nicht mehr gegeben, wenn das Studium unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen und des dafür aufgewendeten Zeitbedarfs innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht abgeschlossen werden kann (Samel, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Auflage 2020, § 16b, Rn. 14). Dieser Zeitraum endet im Januar 2025, da der Antragsteller erstmals im Januar 2015 zu Studienzwecken in das Bundesgebiet eingereist ist. Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums im Studiengang Informatik sind nach § 3 der Fachprüfungsordnung für den Master-Studiengang Informatik an der Hochschule N. vom 7. Dezember 2016 90 Leistungspunkte bei einer Regelstudienzeit von drei Fachsemestern erforderlich. Zwar hätte der Antragsteller im Falle einer Immatrikulation zum Wintersemester 2021/2022 noch bis zum Ende des Wintersemester 2024/2025, mithin sieben Semester, Zeit, den Masterstudiengang an der Hochschule N. erfolgreich abzuschließen, bevor die zehnjährige Gesamtaufenthaltsdauer erreicht ist. In Anbetracht des bisherigen Studienfortschritts des Antragstellers bestehen hieran jedoch erhebliche Zweifel. So hat der Antragsteller innerhalb eines Zeitraums von zehn Fachsemestern, in dem er im Studiengang ITIS eingeschrieben war, keine einzige Prüfungsleistung erbracht. Er hat lediglich an einer Prüfung teilgenommen, die er nicht bestanden hat. Persönliche Umstände, die dies gerechtfertigt hätten und künftig keinen Hinderungsgrund mehr darstellen, hat der Antragsteller nicht dargetan.

Soweit er vorträgt, er habe 2018 schwere persönliche Probleme gehabt und sei schwer erkrankt gewesen, sodass sich sein Studium auf Grund seiner gesundheitlichen Probleme verzögert habe, hat er dies mit den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht nachgewiesen. Der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigung der Fachärztin für Innere Medizin I. J. vom 30. Juni 2021 ist lediglich zu entnehmen, dass der Antragsteller sich in ambulanter hausärztlicher Behandlung befinde und seine Erkrankungen (Lymphozytose, Anämie, Stresssituation) „höchstwahrscheinlich ausschlaggebend“ dafür seien, dass er sein Studium nicht zeitplanmäßig habe beginnen können; sobald sich die Stresssituation bei ihm entschärfe, werde dies „sicher auch seiner Gesundheit zu Gute kommen“. Angaben dazu, auf welcher Grundlage die Diagnosen gestellt wurden und seit wann sie bestehen, enthält die Bescheinigung dagegen nicht. In der nervenärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Neurologie K. L. vom 12. August 2021 wird zwar ausgeführt, dass eine leichte Depression feststellbar sei und der Antragsteller berichtet habe, dass er sich in Deutschland nicht im Stande gefühlt habe, seinem Studium nachzugehen, „möglicherweise auf Grund von Kulturschock und Entwurzelungssyndrom“. Allerdings wird weiter ausgeführt, dass der Antragsteller sich erstmalig in der Praxis vorgestellt habe und bei einem einmaligen Kontakt die Diagnose nicht festgestellt werden könne. Aus der Übersetzung einer Bescheinigung des Psychiatrischen Krankenhauses M., H., vom 28. Juli 2021, der zufolge der Antragsteller am 4. Februar 2019 nach der Diagnose „MDIO (?)“ mit medikamentöser Behandlung und Psychotherapie begonnen habe und die Symptome um 50 % zurückgegangen seien, ist weder ersichtlich, welche Erkrankung beim Antragsteller diagnostiziert noch seit wann diese besteht.

Soweit der Antragsteller angegeben hat, er habe im Jahr 2019 sein Studium starten wollen, aber nur ein Jahr Zeit gehabt, da der Studiengang ITIS im Jahr 2020 habe geschlossen werden sollen und es in der Folgezeit nur jährliche Verlängerungen statt einer Verlängerung um zwei bis drei Jahre gegeben habe, verkennt die Kammer nicht, dass dies Unsicherheiten hervorrufen und sich negativ auf den Studienerfolg auswirken kann. Dennoch ist nicht nachvollziehbar, warum der Antragsteller, der bereits seit dem Wintersemester 2016/2017 im Studiengang ITIS immatrikuliert war, sich erst ab Juli 2018 zu Prüfungen angemeldet hat. Auch die ärztlichen Bescheinigungen geben über diesen Zeitraum keine hinreichend belastbare Auskunft.

Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 58, 59 AufenthG. Seit dem Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis ohne rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung, spätestens aber seit dem Ablauf der ihm gleichwohl erteilten Fiktionsbescheinigung ist der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig. Die ihm gesetzte Ausreisefrist schöpft das Höchstmaß von 30 Tagen aus und ist daher angemessen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und entspricht Nr. 8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NordÖR 2014, 11). Eine Halbierung des Auffangwertes kommt im Hinblick auf den drohenden Abbruch des Studiums bei einer Aufenthaltsbeendigung wegen Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.2.2021 – 12 S 3852/20 –, juris Rn. 34).

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird gemäß § 166 VwGO i. V. mit § 114 Satz 1 ZPO abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.