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  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 FgEErl - 1. Allgemeine Voraussetzungen und Erstattungsarten

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 148 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Redaktionelle Abkürzung
FgEErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

1.1
Anspruchsgrundlage

Die Fahrgeldausfälle werden auf Antrag gemäß § 145 Abs. 3 SGB IX aufgrund des vom MS jährlich bekannt gegebenen Prozentsatzes nach § 148 Abs. 1 und 4 SGB IX (Pauschalregelung) oder aufgrund eines Nachweises nach § 148 Abs. 5 SGB IX (Individualregelung) erstattet.

1.2
Anspruchsvoraussetzung

Voraussetzung für die Erstattung ist, dass der Unternehmer während des Erstattungszeitraums (jeweils ein Kalenderjahr) aufgrund der Verpflichtung nach § 145 Abs. 1 und 2 SGB IX und Artikel 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr (UnBefG) i.d.F. vom 9.7.1979 (BGBl. I S. 989), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532), die nach § 145 Abs. 1 SGB IX berechtigten Personen unentgeltlich befördert hat. Dies gilt ggf. auch für die laut § 145 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 unentgeltlich zu befördernden Begleitpersonen, Tiere und Gegenstände.

Arten der Erstattung sind:

  1. a)

    Pauschalerstattung

    Bei der Erstattung nach § 148 Abs. 4 SGB IX (Pauschalregelung) werden die Fahrgeldausfälle auf Antrag nach dem jeweils für ein Jahr bekannt gemachten Prozentsatz der von den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet.

  2. b)

    Individualerstattung (siehe Nummer 3)

    Weist ein Unternehmer durch Verkehrszählung nach, dass das Verhältnis der nach § 145 Abs. 1 und 2 SGB IX unentgeltlich beförderten Fahrgäste und der sonstigen Fahrgäste den nach § 148 Absatz 4 SGB IX festgesetzten Prozentsatz um mindestens ein Drittel übersteigt, wird der sich aus der in § 148 Abs. 5 SGB IX genannten Berechnungsformel ergebende Betrag erstattet.

    Die gesetzlich geforderte Verkehrszählung (Erhebung) wird als Nachweis anerkannt, wenn sie in Form einer "eingeschränkten Vollerhebung" oder als "Stichprobenerhebung" nach den Nummern 3.2 bis 6 dieser Richtlinie durchgeführt worden ist.