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  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 FgEErl - 6. Anwendung verschiedener Erhebungsverfahren auf unterschiedlichen Linien

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 148 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Redaktionelle Abkürzung
FgEErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

Werden nach Nummer 3.2.2 mindestens zwei der unter den Nummern 4 und 5 genannten drei Erhebungsverfahren auf unterschiedliche Linien angewandt, so gilt auch hier die untere 95-Prozent-Grenze des Schwerbehindertenquotienten (SBQ95) als Prozentsatz i.S. des § 148 Abs. 5 SGB IX (siehe Nummer 5.2.3). Die hierfür erforderlichen Berechnungen aus den Erhebungsergebnissen sind nach Anlage 3 durchzuführen.