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  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 FgEErl - 2. Antrag

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 148 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Redaktionelle Abkürzung
FgEErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

2.1
Erstattungsbehörde, Unternehmer

Der Antrag auf Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr ist in einfacher Ausfertigung beim LS (Erstattungsbehörde) zu stellen, soweit nicht gemäß § 150 Abs. 1 Satz 3 SGB IX das Bundesverwaltungsamt zuständig ist. Dem Antrag ist für den jeweiligen Abrechnungszeitraum ein aktualisiertes Verzeichnis über sämtliche Linien beizufügen, die gemäß § 147 Abs. 1 SGB IX beim Nachweis zu beachten sind.

Die Erstattungsbehörde ist berechtigt, Form und Inhalt des Antrags sowie Art und Umfang der beizufügenden Unterlagen (insbesondere zu den Nummern 2.1, 2.3.3, 3.1.2 und 3.1.5) vorzugeben.

Die jeweils aktuellen Antragsunterlagen werden im Internetauftritt der Landessozialverwaltung (www.soziales.niedersachsen.de) bereitgestellt.

Antragsbefugt ist grundsätzlich der Verkehrsunternehmer i.S. des § 3 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) gilt als Unternehmer der Besitzer einer Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen gemäß § 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Bei einem von mehreren Unternehmern gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten können die Anträge auch von einer Gemeinschaftseinrichtung dieser Unternehmer für ihre Mitglieder gestellt werden. Die Befugnis zum Tätigwerden für das Mitglied ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen.

2.2
Personennahverkehr außerhalb der Grenzen Niedersachsens

Unternehmer mit Betriebssitz in Niedersachsen, die mit Personennahverkehr die Landesgrenzen überschreiten, haben ihrem Antrag entsprechende Mehrfertigungen zur Unterrichtung der zuständigen Behörde(n) des zu beteiligenden Bundeslandes beizufügen. Die Verantwortung des Unternehmers, bei der zuständigen Erstattungsbehörde einen eigenen Antrag innerhalb der Ausschlussfrist des § 150 Abs. 1 Satz 3 SGB IX zu stellen, bleibt davon unberührt.

Die länderbezogene Aufteilung der Fahrgeldeinnahmen richtet sich nach Nummer 2.3.2.

2.3
Fahrgeldeinnahmen

2.3.1
Fahrgeldeinnahmen, Abgrenzung

Für die Fahrgeldeinnahmen gilt die Definition in § 148 Abs. 2 und 3 SGB IX.

Keine Fahrgeldeinnahmen i.S. des § 148 Abs. 2 SGB IX und dieser Richtlinie sind insbesondere:

  1. a)

    Zuschüsse aus öffentlichen Kassen, die nicht umsatzsteuerpflichtig sind,

  2. b)

    Verlusteinnahmen oder ähnliche Ausgleichszahlungen aufgrund des § 45a PBefG für die vergünstigte Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr,

  3. c)

    sonstige leistungsbezogene Zahlungen, z.B. Ausgleich für unterlassene Tariferhöhungen, Ausgleichsleistungen für Mindereinnahmen als Folge von Kooperationen für die Einrichtung oder Unterhaltung bestimmter Betriebsleistungen - für verbundbedingte Mindererlöse - oder für die Durchführung tariflicher Sonderangebote (Durchtarifierungs- und Harmonisierungsverluste), Zahlungen Dritter für Schüler, Studenten und Lehrlinge sowie Zuschläge im Bedarfsverkehr, sofern sie von allen Fahrgästen erhoben werden,

  4. d)

    Erstattungsbeträge für Fahrgeldausfälle aufgrund der Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung von schwerbehinderten Menschen nach den §§ 145 ff. SGB IX und Artikel 2 Abs. 1 und 2 UnBefG,

  5. e)

    Fahrgeldeinnahmen aus Linienverkehren gemäß § 42 PBefG, die kein Nahverkehr i.S. des § 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX oder diesem nicht gleich zu achten sind; tarifliche Abgeltung für solche Verkehre,

  6. f)

    Einnahmen aus Sonderlinienverkehren nach § 43 PBefG (Schülerfahrten, Berufsverkehr, Marktverkehr und Beförderung von Theaterbesuchern), bei denen gemäß § 45 Abs. 3 PBefG auf die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderungsentgelte und -bedingungen ganz oder teilweise verzichtet wurde,

  7. g)

    fiktive Einnahmen aus der vergünstigten bzw. unentgeltlichen Abgabe von Mitarbeiter- und Rentnertickets,

  8. h)

    Einnahmen aus Personenbeförderungen gemäß § 46 PBefG (z.B. Ausflugsfahrten) und Sonderfahrten mit Straßenbahnen,

  9. i)

    Einnahmen nach der Freistellungsverordnung,

  10. j)

    sonstige Einnahmen aus Zeitungs- und Postgutbeförderungen, aus dem Transport von Fahrrädern u.Ä.,

  11. k)

    Erlöse aus dem Verkauf von Fahrplänen und Zubehör,

  12. l)

    Wagenreinigungsgebühren (z.B. Schadensersatzleistungen an die Verkehrsunternehmen infolge von unverhältnismäßiger Beanspruchung der Einrichtungsgegenstände des Verkehrsmittels, Vandalismus u.Ä.),

  13. m)

    Fundsachenerlöse,

  14. n)

    Einnahmen aus der Vermietung von Reklameflächen,

  15. o)

    Erlöse aus der Beförderung von Fahrzeugen (z.B. bei Fähren) und Frachten sowie

  16. p)

    noch nicht geleistete bzw. uneinbringliche Beförderungsentgelte.

2.3.2
Fahrgeldeinnahmen aus Personennahverkehr außerhalb der Landesgrenzen Niedersachsens

Werden Ländergrenzen durch den Personennahverkehr überschritten, richtet sich die Aufteilung der Fahrgeldeinnahmen nach den tatsächlich nachweisbaren Fahrgeldeinnahmen im jeweiligen Bundesland. Ist dem Unternehmer ein solcher Nachweis nicht möglich, kann die Aufteilung der Fahrgeldeinnahmen nach Wagenkilometern in den einzelnen Bundesländern erfolgen. Alle dazu erforderlichen Unterlagen müssen vom Unternehmer vorgelegt werden.

Die Erstattung der Fahrgeldausfälle bezieht sich nur auf den deutschen Streckenanteil der Beförderungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl. EG Nr. L 74 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20.11.2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1).

2.3.3
Nachweis der Fahrgeldeinnahmen

Der Unternehmer hat seine Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr (Nummer 2.3) unabhängig von der Art des Erstattungsverfahrens getrennt nach den Kategorien der Einnahmen entsprechend dem Nachweisformular für die Einnahmen aus dem Verkehrsbetrieb nachprüfbar darzustellen. Über die Zusammensetzung der geltend gemachten Fahrgeldeinnahmen ist auf Verlangen ein ergänzender Nachweis beizubringen, z.B. in Form von Kontenübersichten bzw. Summen- und Saldenlisten.

2.3.4
Prüfvermerk zu Fahrgeldeinnahmen

Die Höhe der Fahrgeldeinnahmen ist unabhängig von der Art des Erstattungsverfahrens durch die Prüfung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers nach § 319 des Handelsgesetzbuchs (HGB) in der im BGBl. III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23.10.2008 (BGBl. I S. 2026), zu bestätigen. Der Prüfvermerk muss die Erklärung beinhalten, dass die im Erstattungsantrag genannten Fahrgeldeinnahmen i.S. des § 148 Abs. 2 SGB IX ausschließlich aus dem in § 147 Abs. 1 SGB IX als Nahverkehr definierten Personenverkehr erzielt und keine nach Nummer 2.3.1 Abs. 2 ausgeschlossenen Einnahmen berücksichtigt worden sind.

Bei Einnahmen, deren Zuordnung sich nicht ohne Weiteres erschließt, insbesondere auch bei Zahlungen der öffentlichen Hand, ist die Zuordnung zu den Fahrgeldeinnahmen zu begründen.

Die Verpflichtung, den Prüfvermerk durch eine Abschlussprüferin oder einen Abschlussprüfer nach § 319 HGB erstellen zu lassen, trifft ausschließlich Antragsteller, deren Unternehmen als Kapitalgesellschaft, die nicht als kleine Kapitalgesellschaft i.S. des § 267 Abs. 1 HGB gilt, organisiert ist oder als bestimmte offene Handels- und Kommanditgesellschaft i.S. des § 264a Abs. 1 HGB geführt wird.

Die übrigen Unternehmer können anstelle des Prüfvermerks eine entsprechende Erklärung einer oder eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorlegen; für kommunale Unternehmen bleiben die Erleichterungen gemäß den §§ 123, 124 NGO und § 65 NLO unberührt.

2.4
Ausschlussfrist

Für die Ausschlussfrist des § 150 Abs. 1 Satz 3 SGB IX ist der Tag des Antragseingangs bei der Erstattungsbehörde maßgebend.