Abschnitt 5 FgEErl - 5. Stichprobenerhebung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 148 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
- Redaktionelle Abkürzung
- FgEErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 84200
5.1
Grundlagen der Stichprobenerhebung
5.1.1
Allgemeines
Die Stichprobenerhebung ist
als Linienerhebung (Nummer 5.2) oder
als Querschnittserhebung (Nummer 5.3) möglich.
Zwischen den Erhebungsverfahren bestehen Unterschiede hinsichtlich
der Zahl der je Wochenzeitschicht und Linie auszuwählenden Linienfahrten sowie
der Auswahl der zu kontrollierenden Fahrgäste
(Nummern 5.2.1 und 5.3.1) und demzufolge auch hinsichtlich der Berechnung des Prozentsatzes (Gliederungsnummern 2.2 und 2.3 der Anlage 2).
Die Auswahl der einzelnen in die Erhebung einzubeziehenden Linienfahrten erfolgt zeitlich und räumlich geschichtet, d.h. getrennt nach den in Nummer 5.1.2 vorgegebenen Wochenzeitschichten. Es sind in jeder der vier Erhebungsperioden auf jeder Linie in jeder Wochenzeitschicht Erhebungen durchzuführen.
In der Stichprobenerhebung werden die zu erfassenden Fahrgäste auf den auszuwählenden Linienfahrten in jeweils nur einer Wageneinheit gezählt. Setzt sich das Verkehrsmittel aus mehreren Wageneinheiten zusammen, so wird die zu erhebende Wageneinheit zufällig bestimmt.
5.1.2
Wochentagstypen, Wochenzeitschichten
Für die Verkehrszählung ist nach folgenden Wochentagstypen zu unterscheiden:
- a)
Montag bis Freitag,
- b)
Samstag,
- c)
Sonntag.
Die einzelnen Erhebungstage eines Wochentagstyps innerhalb einer Erhebungsperiode können beliebig ausgewählt werden.
Durch die Festlegung bestimmter Tageszeitschichten je Wochentagstyp werden folgende acht Wochenzeitschichten vorgegeben:
- a)
montags bis freitags die Zeiträume von
5.00 bis 9.00 Uhr, 9.00 bis 12.00 Uhr, 12.00 bis 15.00 Uhr, 15.00 bis 20.00 Uhr und von 20.00 bis 1.00 Uhr des folgenden Tages,
- b)
samstags die Zeiträume von 5.00 bis 16.00 Uhr und von 16.00 bis 1.00 Uhr des folgenden Tages,
- c)
sonntags der Zeitraum von 5.00 bis 1.00 Uhr des folgenden Tages.
Jede Linienfahrt ist der Stunde zuzuordnen, in der innerhalb des Nachweisgebietes (Nummer 3.1.3) ihr überwiegender zeitmäßiger Fahrtanteil liegt.
Sind die Zeitanteile gleich groß, so ist die Linienfahrt der früheren Stunde zuzuordnen. Erstreckt sich die Linie über mehrere Stunden, so ist sie derjenigen Stunde zuzuordnen, in der der zeitliche Mittelpunkt der Fahrt liegt.
Die Zuordnung einer Linienfahrt zu einer Stunde entscheidet über die Zuordnung der Linienfahrt zu einer Wochenzeitschicht.
5.1.3
Grundgesamtheit (Angebotsdaten)
Die für die Erhebungsfahrtenauswahl und für die Hochrechnung zu bildende Grundgesamtheit muss sämtliche nachweispflichtigen Fahrten (Nummern 3.1.3 und 3.1.4) enthalten. In die Grundgesamtheit darf keine Fahrt bzw. kein Fahrtabschnitt mehrfach aufgenommen werden. Insbesondere sind die im Fahrplan mehrfach veröffentlichten Fahrten oder Fahrtabschnitte (Veröffentlichung zur Fahrgastinformation) ausschließlich für die Linie oder die Richtung aufzunehmen, für die sie durchgeführt werden (Stammlinie oder Stammrichtung).
5.1.4
Fahrtenauswahl
In jeder Erhebungsperiode ist auf jeder Linie in jeder Wochenzeitschicht aus der Grundgesamtheit der Linienfahrten eine Mindestanzahl von Linienfahrten unter Beachtung der in dieser Gliederungsnummer genannten Bestimmungen zufällig auszuwählen.
Die minimale Zahl auszuwählender Linienfahrten je Erhebungsperiode, Linie und Wochenzeitschicht ist nach den Nummern 5.2.2 und 5.3.3 zu berechnen.
In den verschiedenen Erhebungsperioden sind, sofern vom Angebot her möglich, je Linie und Wochenzeitschicht Linienfahrten mit unterschiedlicher zeitlicher Fahrplanlage so auszuwählen, dass die Erhebungsfahrten jeder Linie und Wochenzeitschicht über alle Erhebungsperioden hinweg möglichst gleichmäßig über den Zeitbereich der Wochenzeitschicht verteilt sind.
Erhebungsfahrten für den Wochentagstyp "Montag bis Freitag" müssen über alle Erhebungsperioden hinweg auf jeder Linie in jeder Wochenzeitschicht möglichst gleichmäßig über die Wochentage (Montag bis Freitag) verteilt werden.
Muss eine in einer vergangenen Erhebungsperiode schon erhobene Linienfahrt mangels fehlender Wahlmöglichkeiten nochmals erhoben werden, so ist die Wahl des Wochentages auf die Wochentage zu beschränken, an denen die Fahrt bisher noch nicht erhoben wurde. Nur wenn keine Wahlmöglichkeit mehr besteht, darf die gleiche Fahrt am gleichen Wochentag nochmals erhoben werden.
Für jede zu erhebende Linienfahrt kann die Erhebungswoche innerhalb der Erhebungsperiode beliebig gewählt werden.
5.2
Linienerhebung
5.2.1
Art und Weise der Erhebung
Bei der Linienerhebung werden in der zufällig bestimmten Wageneinheit jeder ausgewählten Linienfahrt alle Einsteiger ab vollendetem sechsten Lebensjahr auf der gesamten Fahrt überprüft (Nummern 3.3.1, 3.3.1.1 bis 3.3.1.3).
5.2.2
Minimale Anzahl zu erhebender Linienfahrten (1)
Die in einer bestimmten Erhebungsperiode zu erhebenden Linienfahrten sind je Linie und Wochenzeitschicht in zwei Schritten auszuwählen:
- a)
Die Anzahl Wlij der im ersten Schritt in der Erhebungsperiode i je Linie 1 und Wochenzeitschicht j auszuwählenden Linienfahrten bestimmt sich nach dem Produkt aus dem Auswahlsatz f und der Gesamtzahl Wlij aller Fahrten je Linie und Wochenzeitschicht in der Erhebungsperiode:
wlij = f · Wlij .
Der Auswahlsatz f beträgt mindestens 0,5 v.H. (f = 0,005). Der sich ergebende Restwert wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.
- b)
Im zweiten Schritt sind in jeder Wochenzeitschicht, sofern vorhanden, aus dem Verstärkerfahrtenangebot Fahrten auszuwählen. Die Anzahl wij der in die Linienerhebung einzubeziehenden Verstärkerfahrten in der Erhebungsperiode i innerhalb der Wochenzeitschicht j bestimmt sich nach dem Produkt aus dem Auswahlsatz f und der Gesamtheit Wij der Verstärkerfahrten, für deren Stammlinien eine Linienerhebung durchgeführt wird, in der jeweiligen Erhebungsperipde und Wochenzeitschicht:
wij = f · Wij .
Der Auswahlsatz f beträgt mindestens 0,5 v.H. (f = 0,005). Der sich ergebende Restwert wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet. Die gemäß Nummer 5.1.4 ausgewählten Verstärkerfahrten sind der jeweiligen Stammlinie zuzuordnen.
Je Erhebungsperiode sind auf jeder Linie in jeder Wochenzeitschicht mindestens zwei Linienfahrten zu erfassen. Das gilt auch für Linien, die nicht täglich verkehren. Zusätzliche Erhebungen sind in beliebiger und ggf. unterschiedlicher Zahl auf den verschiedenen Linien und Wochenzeitschichten möglich.
Werden in einer Erhebungsperiode auf einer Linie in einer Wochenzeitschicht ausschließlich Verstärkerfahrten durchgeführt, so sind diese in jedem Fall zu erfassen.
Die zu erfassenden Linienfahrten sind je Linie und Wochenzeitschicht proportional zum Angebot auf Richtung und Gegenrichtung aufzuteilen. Es ist jedoch, sofern vom Angebot her möglich, in jeder Fahrtrichtung mindestens eine Linienfahrt zu erheben.
Wird in einer Wochenzeitschicht in der gesamten Erhebungsperiode nur eine Fahrt durchgeführt (d.h.: Wlij = 1), so ist lediglich diese Fahrt zu erfassen. In der Hochrechnung ist für diese Linie und die entsprechende Wochenzeitschicht die Varianz auf null zu setzen.
5.2.3
Hochrechnung
Als Prozentsatz i.S. des § 148 Abs. 5 SGB IX gilt der mit einer statistischen Sicherheit von 95 v.H. abgesicherte Mindestwert für das Verhältnis der Zahl der unentgeltlich beförderten zu der Zahl der sonstigen Fahrgäste (Schwerbehindertenquotient). Die hierfür erforderlichen Berechnungen aus den Ergebnissen der Linienerhebung sind nach der Gliederungsnummer 2.2 der Anlage 2 durchzuführen.
In die Berechnung des Prozentsatzes müssen die Ergebnisse aller Erhebungen einbezogen werden. Dies gilt auch für die Erhebungen mit unbefriedigenden Ergebnissen.
5.3
Querschnittserhebung
5.3.1
Art und Weise der Erhebung
Bei der Querschnittserhebung werden alle Fahrgäste ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr in der zufällig bestimmten Wageneinheit auf einer Linienfahrt in lediglich einem ausgewählten Linienabschnitt (Nummer 5.3.4), der durch zwei unmittelbar aufeinanderfolgende Haltestellen begrenzt ist, überprüft (Nummern 3.3.1, 3.3.1.1 bis 3.3.1.3). Kann die Erhebung in diesem Abschnitt nicht vollständig durchgeführt werden, so ist sie möglichst im nächsten Linienabschnitt zu beenden.
5.3.2
Eingeschränkte Zulässigkeit der Querschnittserhebung
Querschnittserhebungen dürfen nur dann durchgeführt werden,
wenn die Durchführung einer Linienerhebung oder einer eingeschränkten Vollerhebung nur mithilfe eines unverhältnismäßig hohen Einsatzes an Zählkräften möglich ist,
wenn sämtliche Fahrten einer Linie in Richtung und Gegenrichtung jeweils haltestellengenau denselben Fahrweg bedienen. Ist dies nicht erfüllt, so muss die Linie in allen Perioden gleichartig so weit in gesonderte Linien geteilt werden, bis diese Bedingung auf den neu gebildeten Linien, auf denen die Querschnittserhebung durchgeführt werden soll, erfüllt ist. Auf den neu gebildeten Linien, auf denen keine Querschnittserhebung durchgeführt werden soll, kann die Linienerhebung oder die eingeschränkte Vollerhebung durchgeführt werden.
5.3.3
Fahrtenauswahl
Die Anzahl und die Auswahl der für die Querschnittserhebung erforderlichen Fahrten bestimmen sich nach Nummer 5.2.2. Dieses gilt auch für die Auswahl von Verstärkerfahrten der Linien, auf denen die Querschnittserhebung angewandt wird.
Abweichend von Nummer 5.2.2 beträgt der Auswahlsatz f jedoch mindestens 1 v.H. (f = 0,010).
5.3.4
Linienabschnitte (2)
Bei den zu erhebenden Linienfahrten in einer Wochenzeitschicht sind die Anfangshaltestellen der Linienabschnitte (Fahrtabschnitt, der durch zwei aufeinanderfolgende Haltestellen begrenzt wird), auf denen gezählt wird, möglichst gleichmäßig über die ganze Linie zu verteilen. Hierzu dient eine systematische Auswahl in gleich großen Schritten.
Bei S Linienabschnitten einer Linie und Richtung sowie w ausgewählten Linienfahrten in dieser Richtung in der betreffenden Zeitschicht (w) ist die Anfangshaltestelle des ersten Linienabschnitts durch a bestimmt. Die Anfangshaltestellen der weiteren zu erhebenden Linienabschnitte sind jeweils im Abstand r zueinander auszuwählen, wobei gilt:
r = S/w
S - r(w-1) | |||
---|---|---|---|
a | = | _______________________ | |
2 |
Die errechneten Werte für r und a sind jeweils auf die nächste ganze Zahl nach unten abzurunden. Die Zuordnung der so ermittelten zu erfassenden Linienabschnitte zu den einzelnen Linienfahrten ist nach Maßgabe von Nummer 5.1.4 durchzuführen.
5.3.5
Hochrechnung
Als Prozentsatz i.S. des § 148 Abs. 5 SGB IX gilt die untere 95-Prozent-Grenze des Schwerbehindertenquotienten (SBQ95 - siehe Nummer 5.2.3). Die hierfür erforderlichen Berechnungen aus den Ergebnissen der Querschnittserhebung sind nach der Gliederungsnummer 2.3 der Anlage 2 durchzuführen.
In die Berechnung des Prozentsatzes müssen die Ergebnisse aller Erhebungen einbezogen werden. Dies gilt auch für die Erhebungen mit unbefriedigenden Ergebnissen.