Abschnitt 4 FgEErl - 4. Eingeschränkte Vollerhebung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 148 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
- Redaktionelle Abkürzung
- FgEErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 84200
4.1
Art und Weise der Erhebung
Auf Linien, auf denen das Erhebungsverfahren der eingeschränkten Vollerhebung zur Anwendung kommt, wird jede Linienfahrt jedes Wochentages mindestens einmal innerhalb der Erhebungsperiode erfasst. In jeder zu erhebenden Linienfahrt werden alle beförderten Fahrgäste ab vollendetem sechsten Lebensjahr im gesamten Verkehrsmittel - bei mehreren Wagen also in allen Wageneinheiten - gezählt (Nummern 3.3.1, 3.3.1.1 bis 3.3.1.3).
4.2
Mehrfacherfassung
Wird eine Linienfahrt mehrfach erfasst, z.B. in der ersten, zweiten und dritten Zählwoche, so ist sowohl für die Anzahl der Freifahrtberechtigten nach § 145 SGB IX als auch für die der sonstigen Fahrgäste jeweils der arithmetische Mittelwert der entsprechenden Zählwerte einzusetzen. Der Umfang dieser auf die drei Zählwochen je Erhebungsperiode verteilten Erhebung entspricht somit dem Fahrgastaufkommen einer gesamten Woche.
4.3
Unterschiedliches Fahrtenangebot
Ist das Fahrtenangebot in den einzelnen Erhebungswochen unterschiedlich, so sind sämtliche Erhebungen in der zweiten Woche der jeweiligen Erhebungsperiode durchzuführen. Erhebungen, die in dieser Woche nicht durchgeführt werden konnten, sind in der dritten Woche der jeweiligen Erhebungsperiode nachzuholen.
4.4
Hochrechnung
Als Prozentsatz i.S. des § 148 Abs. 5 SGB IX für das Kalenderjahr gilt das Verhältnis der Gesamtzahl aller in den vier Erhebungsperioden erfassten Freifahrtberechtigten nach § 145 SGB IX zur Gesamtzahl aller in den vier Erhebungsperioden erfassten sonstigen Fahrgäste. Die ausführlichen Berechnungsformeln sind in Anlage 1 dargestellt.