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  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

Anlage 4 FgEErl

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 148 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Redaktionelle Abkürzung
FgEErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

Anlage 4

Informationsblatt für das Zählpersonal bei Erhebungen zur Ermittlung der Anzahl der unentgeltlich beförderten Fahrgäste gemäß § 148 Abs. 5 SGB IX

Die sorgfältige Durchführung und Dokumentation der Erhebung ist Voraussetzung dafür, dass die zuständige Erstattungsbehörde dem Unternehmer die durch die unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen und deren Begleitpersonen entstehenden Fahrgeldausfälle erstatten kann. Durch meine Unterschrift bestätige ich, dass ich dieses Informationsblatt zur Kenntnis genommen habe und dem Inhalt entsprechend verfahren werde:

  1. 1.

    Die Verkehrszählung kann in Form der eingeschränkten Vollerhebung, der Linienerhebung oder der Querschnittserhebung durchgeführt werden. Für jede Zählfahrt werden das Zähldatum sowie die anzuwendende Erhebungsart auf einem Zählprotokoll notiert.

  2. 2.

    Bei der eingeschränkten Vollerhebung werden alle auf der gesamten Fahrt beförderten Fahrgäste im gesamten Verkehrsmittel - bei mehreren Wagen also in allen Wageneinheiten - gezählt.

  3. 3.

    Bei der Stichprobenerhebung als Linienerhebung werden alle auf der gesamten Fahrt beförderten Fahrgäste in nur einer Wageneinheit gezählt, die bei aus mehreren Wageneinheiten bestehenden Verkehrsmitteln zufällig bestimmt wird.

  4. 4.

    Bei der Stichprobenerhebung als Querschnittserhebung werden auf einem vorher festgelegten Linienabschnitt zwischen zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Haltestellen sämtliche sich in einem Wagen befindenden Fahrgäste erfasst.

  5. 5.

    Bei der Zählung muss jede zu erfassende Person im Alter ab sechs Jahren genau einer der beiden folgenden Gruppen zugeteilt werden:

    Gruppe 1:

    Schwerbehinderte Menschen mit Schwerbehindertenausweis und gültiger Wertmarke und, sofern im Schwerbehindertenausweis die ständige Begleitung durch eine Begleitperson ausgewiesen ist, auch die Begleitperson;

    Gruppe 2:

    Alle anderen Fahrgäste einschließlich Freifahrer (z.B. Betriebsangehörige) und Schwarzfahrer.

  6. 6.

    Die Zuordnung zur Gruppe 1 darf nur erfolgen, wenn die Zählkraft das Vorliegen der Voraussetzungen zur unentgeltlichen Beförderung geprüft hat (grün-oranger Schwerbehindertenausweis sowie Beiblatt mit gültiger Wertmarke und bei unentgeltlicher Beförderung der Begleitperson die Eintragung des Merkzeichens "B" auf der Vorderseite des Schwerbehindertenausweises mit dem Satz: "Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen").

    Liegen die Voraussetzungen zur unentgeltlichen Beförderung einer Begleitperson gemäß SGB IX vor, ist je schwerbehindertem Menschen nur eine Begleitperson freifahrtberechtigt. Eventuell vorhandene weitere Begleitpersonen zählen zur Gruppe 2.

    Ist keine Begleitperson anwesend, ist im Zählprotokoll keine Person zu notieren.

  7. 7.

    Zu allen anderen Fahrgästen der Gruppe 2 gehören insbesondere auch die folgenden Fahrgäste:

    • Schwerbehinderte Menschen ohne Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis,

    • Schwerbehinderte Menschen ohne gültige Wertmarke auf dem Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis,

    • Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen, sofern dieser die Berechtigung zur unentgeltlichen Mitnahme einer Begleitperson nicht nachweisen kann (Fehlen des Merkzeichens "B" sowie des Satzes: "Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen" auf der Vorderseite des Schwerbehindertenausweises).

  8. 8.

    Auf den Zählprotokollen sind für die beiden zu erfassenden Personengruppen Leerfelder zur Aufnahme von Strichlisten vorgesehen. In der Erhebung ist für jede befragte Person unmittelbar nach deren Befragung im zugeordneten Strichlistenfeld ein Strich zu notieren. Nach Abschluss der Erhebungen sind die sich aus den Strichlisten ergebenden Summenwerte von der Zählkraft im zugeordneten Summenfeld zu notieren. Anschließend sind sämtliche nicht benötigten Ziffernfelder durch eindeutige horizontale Querstriche zu entwerten.

    Von den Protokollen getrennte Zählvermerke sind nicht zu führen.

  9. 9.

    Summen und Unterschrift sind mit demselben Schreibgerät (Tintenfüller bzw. Kugelschreiber) zu leisten. Korrekturen in den Summenangaben sind nur gültig, wenn sie von mir abgezeichnet werden.

    Die Verwendung von Korrekturflüssigkeit oder Korrekturstiften ist unzulässig.

  10. 10.

    Abweichend vom Kalendertag gilt in dieser Erhebung ein auf dem Zählprotokoll notiertes Zähldatum von 3 Uhr morgens bis 3 Uhr des nächsten Tages.

  11. 11.

    Durch meine Unterschrift unter dem Zählprotokoll bestätige ich, dass die von mir notierten Anzahlen korrekt ermittelt und eingetragen wurden.

  12. 12.

    Mir ist bekannt, dass festgestellte Verstöße gegen die hier genannten Regelungen zur Unwirksamkeit der gesamten Erhebung führen können.

Raum für unternehmensspezifische Hinweise:

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Das Informationsblatt ist mir vor der Zählung ausgehändigt worden. Über die Art der Erhebung und das Vorgehen bei der Zählung bin ich belehrt worden.

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Unterschrift der Zählerin/des Zählers