3.1
Nachweis
3.1.1
Anzeigepflicht
Wird eine Individualerstattung (siehe auch Nummer 1.2 Buchst. b) gemäß § 148 Abs. 5 SGB IX angestrebt, so ist die beabsichtigte Verkehrszählung der Erstattungsbehörde spätestens bis zum 31. Januar eines Jahres anzuzeigen. Dabei sind das Erhebungsverfahren, die Erhebungszeiträume und das nach Nummer 3.1.5 prüfende Ingenieurbüro oder Institut anzugeben. Weiterhin ist zu bestätigen, dass das vom Unternehmer beauftragte Ingenieurbüro oder Institut bereits in der Planungsphase, insbesondere bei der Auswahl der zu zählenden Fahrten, verantwortlich beteiligt wird.
Mit dem Erstattungsantrag ist der Prüfbericht mit dem Testat nach Nummer 3.1.5 einzureichen.
3.1.2
Stichprobenpläne
Der Erstattungsbehörde ist auf Verlangen spätestens zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen Erhebungsperiode eine Auflistung vorzulegen über
alle Linienfahrten, geordnet nach Linie, Richtung, Wochentag und Tagesstunde (einschließlich aller Verstärker-, Einsatz- und Einlagefahrten sowie aller vorgesehenen Fahrten des Bedarfsverkehrs),
die in Abstimmung mit dem testierenden Ingenieurbüro oder Institut gemäß Nummer 5.1.4 ausgewählten Erhebungsfahrten mit Angabe des Erhebungsdatums und der Anzahl an Zählkräften, geordnet nach Linie, Richtung, Wochentag und Tagesstunde.
3.1.3
Nachweisgebiet, Linien
Erhebungen sind nur auf den Fahrten und Fahrtabschnitten durchzuführen, auf denen dem Unternehmer die Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr zustehen (nachweispflichtige Fahrten innerhalb des Nachweisgebietes).
Diese Fahrten sind im Regelfall bestehenden Linien zugeordnet. Ist dies nicht der Fall, so sind, sofern vom Fahrverlauf her möglich, die Fahrten bestehenden Linien zuzuordnen bzw. andernfalls in neu einzurichtenden gesonderten Linien zusammenzufassen.
Nachweislinien i.S. dieser Richtlinie sind die konzessionierten Linien des Nahverkehrs gemäß § 147 Abs. 1 SGB IX sowie die nach den Nummern 3.1.4.1 bis 3.1.4.5 ggf. neu zu bildenden Erhebungslinien.
3.1.4
Besondere Verkehrsangebote und Fahrtenzuordnung
3.1.4.1
Verstärkerfahrten, Einsatz- und Einlagefahrten
Verstärkerfahrten sind der Linie zuzuordnen, für die sie durchgeführt werden (Stammlinie). Alle Fahrten, die hinsichtlich ihres Fahrweges keiner Linie zugeordnet werden können (z.B. Einsatz- oder Einlagefahrten), werden in einer neu zu bildenden gesonderten Linie zusammengefasst.
3.1.4.2
Unterschiedliche Fahrwege (gespaltene Linienverläufe)
Bei Linien mit unterschiedlichen Fahrwegen sind einzelne Fahrwege dann als eigenständige Linie anzusehen, wenn sich das Fahrgastaufkommen auf diesen Fahrwegen vom Fahrgastaufkommen auf anderen Fahrwegen dieser Linie nennenswert unterscheidet.
Soll auf einer Linie mit gespaltenen Linienverläufen eine Querschnittserhebung durchgeführt werden, so ist Nummer 5.3.2 zu beachten.
3.1.4.3
Ausgelagerte Fahrtabschnitte
Fahrten einer Linie, die in einem mittleren Fahrtabschnitt ausschließlich im Fahrplan einer anderen Linie dargestellt sind, sind zur Erhebung und Auswertung so zusammenzuführen, dass eine vollständige durchgehende Fahrt entsteht. Anschließend ist die Anwendung von Nummer 3.1.4.2 zu prüfen.
3.1.4.4
Bedarfsverkehr
Für Fahrten im Bedarfsverkehr (z.B. Fahrten mit Rufbussen und Anrufsammeltaxis) ist - sofern sie für die Erstattung zu berücksichtigen sind - das Verfahren der eingeschränkten Vollerhebung oder der Linienerhebung anzuwenden.
Werden unter einer Linienbezeichnung Fahrten im Bedarfsverkehr gemeinsam mit Fahrten im Regelverkehr durchgeführt, so sind die Fahrten im Bedarfsverkehr aus dieser Linie herauszunehmen und in einer gesonderten Linie nur Fahrten im Bedarfsverkehr zusammenzufassen. Wird als Erhebungsverfahren die Linienerhebung gewählt, so ist für die Fahrten, die zum vorgesehenen Erhebungszeitraum nicht angefordert werden, die Zahl der Fahrgäste mit null anzugeben.
3.1.4.5
Linien, deren Fahrten unterschiedlichen Betriebszweigen zugeordnet sind
Aus einer Linie, deren Fahrten teilweise mit schienengebundenen Fahrzeugen, Obussen und/oder Wasserfahrzeugen und teilweise mit Kraftfahrzeugen durchgeführt werden, sind die Fahrten mit Kraftfahrzeugen herauszunehmen und in einer gesonderten Linie zusammenzufassen. Die gesonderte Linie ist in Erhebung und Hochrechnung als eigenständige Linie zu behandeln.
3.1.5
Prüfbericht für Erhebungsverfahren
Zum Nachweis i.S. des § 148 Abs. 5 SGB IX gehört ein Prüfbericht mit Testat eines Ingenieurbüros oder Instituts mit nachweislich einschlägiger Fachkenntnis auf dem Gebiet der Erhebung von Fahrgastzahlen, das bestätigt, dass sowohl die Planung und Durchführung der Verkehrszählung als auch die Berechnung des Prozentsatzes in korrekter Anwendung dieser Richtlinie vollzogen wurden. Das vom Unternehmer beauftragte Ingenieurbüro oder Institut ist bereits bei der Planung der Verkehrszählung, insbesondere der Auswahl der zu zählenden Fahrten, verantwortlich zu beteiligen.
Hat eine eingeschränkte Vollerhebung (siehe Nummer 4) stattgefunden, kann nach vorheriger Zustimmung der Erstattungsbehörde auf die Vorlage des Testats verzichtet werden, wenn die notwendigen Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Erstattungsbetrag stehen. Diese Voraussetzung kann als erfüllt angesehen werden, wenn die voraussichtlichen Kosten des Testats 10 v.H. des zuletzt für ein Jahr festgesetzten Erstattungsbetrages übersteigen oder wenn dieser unterhalb von 5.000,00 EUR lag. Auf Verlangen der Erstattungsbehörde hat der Unternehmer zum Nachweis der Unverhältnismäßigkeit der Kosten für das Testat zwei Kostenvoranschläge von verschiedenen Ingenieurbüros oder Instituten vorzulegen, die zur Erstellung eines Testats befugt sind. Der Prüfbericht ist in diesem Fall vom Unternehmer selbst zu erstellen.
Ein Prüfbericht muss neben der Ergebnismitteilung insbesondere auch Aussagen enthalten über
die Erhebungstage (Datumsangaben),
die Vollständigkeit der erfassten Linien, ggf. auch das Erfordernis der Linienteilung bei unterschiedlichen Fahrwegen nach Nummer 3.1.4.2,
das auf den einzelnen Linien angewandte Erhebungsverfahren,
die Fahrtenauswahl (siehe Nummer 5.1.4),
die Einhaltung des minimalen Erhebungsumfanges und ggf. Korrekturmaßnahmen bei dessen Unterschreitung (siehe Nummer 3.3.8),
die vom Gutachter durchgeführten Plausibilitätsprüfungen,
das zur Hochrechnung eingesetzte EDV-Auswerteprogramm.
Im Prüfbericht ist u.a. darzulegen, wie die Vorgaben dieser Richtlinie eingehalten wurden bzw. wie und in welchem Umfang Fehler korrigiert werden mussten.
Die Erstattungsbehörde kann darüber hinaus weitere Unterlagen, insbesondere eine Zusammenfassung der durch die Erhebungen gewonnenen Zählergebnisse, der Platzkilometer sowie die detaillierte und im Einzelnen nachprüfbare Darstellung der Hochrechnung und der Varianzberechnung, anfordern.
3.2
Erhebungen
3.2.1
Erhebungsperioden
Für die Verkehrszählung werden folgende Erhebungsperioden vorgegeben:
a)
Winterperiode: die ersten drei vollständigen Schulwochen nach Aschermittwoch, beginnend jeweils mit dem Montag,
b)
Frühjahrsperiode: die ersten drei vollständigen Schulwochen nach Ostermontag, beginnend jeweils mit dem Montag,
c)
Sommerperiode: die zweite, dritte und vierte vollständige Ferienwoche der Sommerferien,
d)
Herbstperiode: die ersten drei vollständigen Schulwochen im November.
Vollständige Schulwochen sind solche, in denen von Montag bis Freitag kein unterrichtsfreier Tag enthalten ist. Fällt ein Feiertag auf einen Werktag (Montag bis Samstag), scheidet diese Woche als Zählwoche aus. An ihre Stelle tritt die nächste Woche ohne Feiertag an einem Werktag.
Die Zählperioden werden durch die Erstattungsbehörde für das jeweils kommende Jahr ermittelt und im Internet der Landessozialverwaltung (www.soziales.niedersachsen.de) rechtzeitig bekannt gegeben. Abweichende Zeiträume bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Erstattungsbehörde.
3.2.2
Erhebungsverfahren und -arten
Die Verkehrszählung kann in Form einer
durchgeführt werden, wobei die Stichprobenerhebung entweder
möglich ist.
Das Unternehmen hat sich vor Beginn der ersten Erhebungsperiode für nur eine Art der Erhebung zu entscheiden. Soweit aus betrieblichen Gründen erforderlich, kann die Erstattungsbehörde auf Antrag zulassen, auf unterschiedlichen Linien verschiedene der drei möglichen Erhebungsarten - für jede Linie jedoch jeweils nur eine - anzuwenden (Nummer 6).
Von der gesonderten Genehmigungspflicht für unterschiedliche Erhebungsarten sind Erhebungen im Bedarfsverkehr ausgenommen, sofern diese in Form der eingeschränkten Vollerhebung durchgeführt werden.
Ein Wechsel der einmal gewählten Erhebungsverfahren während der vier Erhebungsperioden eines Kalenderjahres ist unzulässig.
3.3
Erhebungsdurchführung
3.3.1
Zu erfassende Personen
In jeder Erhebungsfahrt werden unabhängig vom Erhebungsverfahren die zu erfassenden Personen ab vollendetem sechstem Lebensjahr dahingehend überprüft, ob sie die Voraussetzungen für die unentgeltliche Beförderung nach § 145 Abs. 1 SGB IX durch einen gültigen Schwerbehindertenausweis und ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke nachweisen können (unentgeltlich beförderte Fahrgäste) oder nicht (sonstige Fahrgäste).
Als unentgeltlich beförderter Fahrgast gilt nach § 145 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX auch maximal eine anwesende Begleitperson des schwerbehinderten Menschen, sofern
die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen und dies im Ausweis
des schwerbehinderten Menschen eingetragen ist (Merkzeichen B).
3.3.1.1
Ein- und Ausfahrt in das bzw. aus dem Nachweisgebiet
Bei der eingeschränkten Vollerhebung sowie bei der Linienerhebung sind auf Fahrten, die in das Nachweisgebiet (Nummer 3.1.3) einfahren, sowohl die Fahrgäste zu erfassen, die sich an der Nachweisgrenze im Verkehrsmittel befinden, als auch die Fahrgäste, die im weiteren Fahrtverlauf innerhalb des Nachweisgebietes einsteigen. Auf Fahrten, die aus dem Nachweisgebiet ausfahren, sind nur die bis zur Nachweisgrenze einsteigenden Fahrgäste zu erfassen.
3.3.1.2
Fahrtabschnitte
Bei Fahrten, die abschnittsweise verschiedenen Linien zugeordnet sind und nicht gemäß Nummer 3.1.4.3 mit anderen Fahrtabschnitten zusammengelegt werden müssen, sind die einzelnen Fahrtabschnitte als eigenständige Linienfahrten den Linien zuzuordnen, für die sie durchgeführt werden.
Wird eine solche Linienfahrt in der eingeschränkten Vollerhebung oder der Linienerhebung erhoben, so sind auf dem betreffenden Fahrtabschnitt alle einsteigenden Fahrgäste zu erfassen. Die an der Haltestelle des Linienwechsels sich bereits im Verkehrsmittel befindenden Fahrgäste werden nicht erfasst.
3.3.1.3
Ringlinie
Für jede Ringlinie ist die Starthaltestelle festzulegen. In der eingeschränkten Vollerhebung sowie der Linienerhebung werden an allen Haltestellen des folgenden vollen Linienumlaufs alle einsteigenden Fahrgäste in die Erhebung einbezogen. Die sich an der Starthaltestelle des Linienumlaufs bereits im Verkehrsmittel befindenden Fahrgäste werden nicht erfasst.
3.3.2
Zählprotokoll
Für jede durchgeführte Erhebung muss von jeder Zählkraft ein Zählprotokoll gemäß Nummer 3.3.2 angefertigt und das Zählergebnis in die Auswertung einbezogen werden.
Im Zeitraum der Erhebungsperiode dürfen keine Erhebungen durchgeführt werden, die nicht durch ein Zählprotokoll dokumentiert und zur Auswertung herangezogen werden.
Das Protokoll muss folgende Angaben enthalten:
a)
b)
c)
d)
e)
Name der Zählkraft (in Druckschrift),
f)
g)
Tagestyp (Montag bis Freitag, Samstag, Sonntag),
h)
Fahrtnummer (sofern vorhanden),
i)
Fahrtbeginn (Uhrzeit) der Linienfahrt,
j)
Fahrtende (Uhrzeit) der Linienfahrt,
k)
l)
m)
n)
erste Zählhaltestelle bei Querschnittserhebung,
o)
p)
Anzahl der unentgeltlich beförderten Fahrgäste gemäß § 145 Abs. 1 und 2 SGB IX (schwerbehinderte Menschen und deren anwesende freifahrtberechtigte Begleitpersonen),
q)
Anzahl der sonstigen Fahrgäste ab Vollendung des sechsten Lebensjahres,
r)
Versicherung der Zählkraft über die ordnungsgemäße Erfassung der Zählwerte,
s)
Unterschrift der Zählkraft.
Protokoll-Muster mit den zum Nachweis notwendigen Angaben sind, getrennt nach Erhebungsverfahren,
als Anlagen 5 bis 7 beigefügt.
Ein auf dem Zählprotokoll notiertes Zähldatum gilt in dieser Erhebung - abweichend von der Angabe für einen Kalendertag - von 3 Uhr bis 3 Uhr des folgenden Tages. Dieses gilt sinngemäß auch für die Zuordnung zu einem Wochentag und einem Tagestyp (Nummer 5.1.2) und damit auch für die Zuordnung einer Zählung in der Hochrechnung (siehe Anlagen 1 bis 3).
Sämtliche Eintragungen eines Protokolls sind von der Zählkraft mit demselben Schreibgerät (Tintenfüller bzw. Kugelschreiber) vorzunehmen. Bleistifteintragungen sind unzulässig. Die Felder der Summenzahlen der unentgeltlich beförderten und sonstigen Fahrgäste sind von der Zählkraft unmittelbar nach Beendigung der Fahrt auszufüllen, wobei Leerstellen mit eindeutigen horizontalen Querstrichen zu belegen sind. Die Richtigkeit der Eintragungen ist von der Zählkraft sofort durch Unterschrift zu bestätigen. Auch jede Korrektur auf dem Protokoll ist durch Unterschrift der Zählkraft zu bestätigen. Die Verwendung von Korrekturflüssigkeit und Korrekturstiften ist unzulässig.
3.3.3
Anzahl der Zählkräfte
Bei jeder Erhebungsart ist die Anzahl der Zählkräfte so zu bemessen, dass die Erfassung aller Fahrgäste gewährleistet ist.
3.3.4
Zählung durch das Fahrpersonal
Eine Zählung lediglich durch das Fahrpersonal ist nur dann zulässig, wenn das Zusteigen nur vorne beim Fahrer erfolgt und dieser die ordnungsgemäße Zählung i.S. dieser Richtlinie sicherstellen kann.
3.3.5
Von mehreren Zählkräften gemeinsam erhobene Fahrten
Wird eine Fahrt von mehreren Zählkräften gemeinsam erhoben, so sind die entsprechenden Zählprotokolle zusammenzuheften und die Einzelzählergebnisse für die Hochrechnung (siehe Anlagen 1 bis 3) zu einem Gesamtergebnis aufzuaddieren.
3.3.6
Information des Zählpersonals
Jede Zählkraft hat durch Unterschrift den Empfang sowie die Kenntnisnahme eines Informationsblattes (Anlage 4) zu bestätigen, in dem sie über ihre Pflichten, die Bedeutung ihrer Tätigkeit und die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen aufgeklärt wird. Die unterzeichneten Empfangsbestätigungen sind vom Unternehmer auf Verlangen der Erstattungsbehörde vorzulegen.
3.3.7
Ausfall einer Erhebung
Kann eine vorgesehene Erhebung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, so ist die Erhebung auf dieser Fahrt abzubrechen und der Abbruchgrund auf dem Zählprotokoll zu notieren.
Eine nicht ordnungsgemäß erhobene Fahrt muss, sofern vom Fahrplan her möglich, innerhalb der Erhebungsperiode möglichst an einem gleichen Wochentag neu erhoben werden. Kann die vorgesehene Erhebungsfahrt innerhalb der Erhebungsperiode nicht mehr neu erhoben werden, so ist nach Maßgabe von Nummer 5.1.4 eine andere Fahrt zur Erhebung auszuwählen. Wird keine Erhebung durchgeführt, so sind die fehlenden Zählwerte gemäß Nummer 3.3.8 zu schätzen.
3.3.8
Schätzung von Zählwerten
Ist der durch die Nummern 4.1, 5.2.2 und 5.3.3 vorgegebene minimale Erhebungsumfang nicht eingehalten, so sind die fehlenden Zählwerte für die "sonstigen Fahrgäste ab vollendetem sechsten Lebensjahr" realistisch zu schätzen. Für die fehlenden Werte der "gemäß SGB IX freifahrtberechtigten Fahrgäste" ist grundsätzlich der Wert null anzugeben.
Die Anzahl der für die "sonstigen Fahrgäste ab vollendetem sechsten Lebensjahr" geschätzten Zählwerte ist im Testat anzugeben.
3.3.9
Aufbewahrungsfrist für die Zählunterlagen
Der Unternehmer ist verpflichtet, die vollständigen Unterlagen über die Verkehrszählung bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Bestandskraft des für das betreffende Kalenderjahr erteilten Erstattungsbescheides aufzubewahren und der Erstattungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
3.3.10
Gültigkeit des Zählergebnisses in Folgejahren
Der für ein Kalenderjahr nachgewiesene Prozentsatz i.S. des § 148 Abs. 5 SGB IX ist auf Antrag der Berechnung der Erstattungsleistung auch im darauf folgenden Jahr zugrunde zu legen, sofern der Unternehmer nicht auch in diesem Jahr eine Verkehrszählung durchgeführt hat. Das gilt nur, wenn bei der Verkehrsleistung, für welche die Erstattung beantragt wird, keine wesentlichen Änderungen gegenüber dem Vorjahr (Linien, Streckenführung, Fahrtenhäufigkeit etc.) eingetreten sind.
Voraussetzung ist ferner, dass der für ein Jahr durch Verkehrszählung nachgewiesene individuelle Prozentsatz nach § 148 Abs. 5 SGB IX auch im Folgejahr den pauschalen Prozentsatz nach § 148 Abs. 4 SGB IX um mindestens ein Drittel übersteigt.