Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 05.07.2004, Az.: 74 IK 36/03

Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen von Insolvenzgründen; Anforderungen an die Gewährung einer Restschuldbefreiung

Bibliographie

Gericht
AG Göttingen
Datum
05.07.2004
Aktenzeichen
74 IK 36/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 34396
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGGOETT:2004:0705.74IK36.03.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
LG Göttingen - 24.08.2004 - AZ: 10 T 94/04
BGH - 09.02.2006 - AZ: IX ZB 218/04

Fundstellen

  • DZWIR 2004, 346-347 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZI 2004, VII Heft 8 (amtl. Leitsatz)
  • ZInsO 2004, 757-759 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZVI 2004, 424-426 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Es bleibt dahingestellt, ob die Obliegenheit des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO bereits ab Verfahrenseröffnung oder erst ab Ankündigung der Restschuldbefreiung gilt.

  2. 2.

    Im Falle einer Erbschaft ist der Schuldner verpflichtet, den Treuhänder unverzüglich von der Erbschaft zu informieren. Eine Information erst einen Monat nach Stellung des Erbscheinsantrages genügt nicht und führt zur einer Versagung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.

  3. 3.

    Auch wenn aufgrund der Ablehnung der Ankündigung der Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO eine zuvor bewilligte Stundung gem. § 4c InsO aufgehoben wird, kommt für das Verfahren über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gem. § 4a Abs. 2 InsO in Betracht.

Entscheidungsgründe

1

Mit Beschl. v. 3.3.2003 hat das Insolvenzgericht unter Bewilligung von Stundung das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Mit dem Eröffnungsbeschluss ist dem Schuldner das Merkblatt zur Wohlverhaltensperiode übersandt worden. Darin wird der Schuldner darauf hingewiesen, dass er über einen Zeitraum von sechs Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmte Pflichten (Obliegenheiten) zu erfüllen hat. Danach werden die in § 295 InsO geregelten Pflichten aufgeführt, u.a. die Verpflichtung, von Todes wegen erworbenes Vermögen zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben. Der Treuhänder informierte den Schuldner am 24.4.2003 ausführlich auf dessen Bitten hin über die Möglichkeit der Gläubigerbefriedigung bei einem eventuellen Vermögenserwerb.

2

Am 25.6.2003 stellte der Treuhänder Antrag auf Anberaumung des Schlusstermins, den er mit Schriftsatz v. 17.9.2003 zurücknahm. Hintergrund war, dass der Vater des Schuldners am 17.7.2003 verstorben war. Die Sparkasse G., zugleich Gläubigerin im vorliegenden Verfahren, teilte unter dem 23.7.2003 dem Finanzamt - Erbschaftsteuerstelle - ein Guthaben des Erblassers i.H.v. ca. 44.000 EUR mit. Am 28.7.2003 beantragte der Schuldner beim zuständigen AG Erteilung eines Erbscheins, der Wert ist vorläufig mit 40.000 EUR angegeben. Am 29.7.2003 wurde dem Schuldner der Erbschein erteilt. Am 26.8.2003 hob der Schuldner einen Betrag von 8.000 EUR ab. Nach Information durch die Sparkasse G. über die Erbschaft wandte sich der Treuhänder an den Schuldner, der mit Schreiben v. 7.9.2003 auf ein Schreiben v. 28.8.2003 hinwies. In diesem Schreiben teilte der Schuldner dem Treuhänder mit, dass ihm aus einer Erbschaft ein finanzieller Vorteil erwachsen sei, und bat darum, die Gläubiger zu kontaktieren und eine Quote i.H.v. ca. 50 % der Gesamtforderung auszuhandeln. Der Treuhänder hat dieses Schreiben nicht erhalten.

3

Da der Schuldner die Auszahlung des Teilbetrages von 8.000 EUR gegenüber der Sparkasse G. mit der Notwendigkeit der Begleichung von Beisetzungskosten begründet hatte, forderte ihn der Treuhänder zur Vorlage von Belegen auf. Nach mehreren Nachfragen teilte der Schuldner mit Schreiben v. 8.12.2003 mit, die Bestattungskosten seien von der Familie getragen worden, die Summe von 8.000 EUR seien für Renovierungsarbeiten in den Zimmern seiner Kinder, für Bekleidung und Schulbedarf verwandt worden. I.Ü. sei er, der Schuldner, nicht darüber informiert worden, dass er nicht hälftig über den Nachlass habe verfügen dürfen. Am selben Tage informierte der Treuhänder die Sparkasse G. und stellte anheim, Versagungsantrag gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu stellen. Ein entsprechender Antrag wurde am 10.12.2003 gestellt.

4

Am 16.12.2003 gab das Insolvenzgericht dem Schuldner zu dem Schreiben der Sparkasse G., insbesondere zum Verbleib und Verwendungszweck der 8.000 EUR, Gelegenheit zur Stellungnahme und wies darauf hin, dass die Stundung gem. § 4c Nr. 1 InsO aufgehoben werden kann.

5

Mit Schreiben v. 30.12.2003 berief sich der Schuldner auf das von ihm mit Verfahrenseröffnung übersandte Merkblatt zur Wohlverhaltensperiode, dass er dahin verstehe, dass er sich ab Eröffnung des Verfahrens in der Wohlverhaltensperiode befinde und als Erbe lediglich die Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben habe.

6

Mit Schriftsatz v. 11.2.2004 wandte sich die jetzige Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners, die bereits den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens eingereicht hatte, an das Insolvenzgericht und beantragte, den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückzuweisen, festzustellen, dass dem Schuldner die Hälfte der angefallenen Erbschaft verbleibt, sowie dem Schuldner Prozesskostenhilfe unter ihrer Beiordnung zu gewähren. Sie beruft sich darauf, der Schuldner sei aufgrund der Belehrung in dem Merkblatt zur Wohlverhaltensperiode davon ausgegangen, dass er lediglich die hälftige Erbschaft abführen müsse. Über die Höhe der Erbschaft sei dem Schuldner, der lange Zeit keinen Kontakt mehr zum Erblasser hatte, bei Erteilung des Erbscheins nichts bekannt gewesen. Zudem sei in dem Merkblatt nicht ausgeführt, dass der Treuhänder bei Erbeintritt sofort informiert werden müsse. Zur Barabhebung von 8.000 EUR habe sich der Schuldner für berechtigt gehalten, weil er lediglich von einer Verpflichtung zur hälftigen Abführung der Erbschaft ausgegangen sei.

7

Mit Beschl. v. 17.2.2004 hat das Insolvenzgericht die Anträge zurückgewiesen, da ein wirksamer Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung mangels Anberaumung eines Schlusstermins noch nicht vorlag und die Frage, ob und in welchem Umfang dem Schuldner die Erbschaft verbleibe, in einem späteren Verfahrensstadium zu klären sei. Einen weiteren Antrag der Gläubigerin, den Treuhänder anzuweisen, die hälftige Erbschaft abzgl. der ausgezahlten 8.000 EUR beim AG zu hinterlegen, hat der Rechtspfleger mit Beschl. v. 7.4.2004 als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Erinnerung hat der Insolvenzrichter zurückgewiesen mit der Begründung, es bleibe abzuwarten, ob die Restschuldbefreiung angekündigt werde, zudem sei die Frage des zeitlichen Geltungsbereiches des § 295 InsO umstritten. Das dagegen eingelegte Rechtsmittel hat das LG Göttingen mit Beschl. v. 15.6.2004 (10 T 71/04) als unzulässig verworfen.

8

Auf Antrag des Treuhänders v. 13.4.2004 ist Schlusstermin im schriftlichen Verfahren anberaumt worden. Innerhalb der Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen die Restschuldbefreiung hat die Sparkasse G. mit Schreiben v. 11.5.2004 Versagungsantrag gestellt. Das Schreiben stimmt wörtlich überein mit dem früheren Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung v. 10.12.2003.

9

Dem Schuldner ist die Restschuldbefreiung zu versagen (I.) und die ihm bewilligte Stundung aufzuheben (II.). Für das Versagungsverfahren ist ihm allerdings seine Verfahrensbevollmächtigte beizuordnen (III.).

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I.

Auf den zulässigen Versagungsantrag hin ist dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu versagen. Der Schuldner hat die auch im Verbraucherinsolvenzverfahren bestehende Verpflichtung, erheblichen Vermögenszuwachs unverzüglich dem Treuhänder mitzuteilen, zumindest grob fahrlässig verstoßen.

11

1)

Der Schuldner eines Verbraucherinsolvenzverfahrens genügt seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht allein durch die Vorlage der nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnisse. Die Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO stellt keine abschließende Sonderregelung für Verbraucherinsolvenzverfahren dar. Der Schuldner eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten aber nicht schon dadurch nachgekommen, dass er die in § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO erwähnten Verzeichnisse vorlegt. Vielmehr bestehen für die ihn die allgemeinen Auskunftspflichten der §§ 97, 98 InsO (AG Hamburg, NZI 2001, 46, 47; FK-InsO/Ahrens, § 290 Rn. 43; MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 77).

12

Unabhängig von einer konkreten Belehrung durch den Treuhänder traf den Schuldner die Verpflichtung, erheblichen Vermögenszuwachs, wie bspw. eine Erbschaft anzuzeigen. Das Verhalten des Schuldners zeigt auch, dass er sich dieser Verpflichtung bewusst war.

13

I.Ü. ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bspw. die Erzielung von Einkünften aus einer Nebentätigkeit von der Auskunftspflicht des § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO umfasst ist und das solche Umstände auch ohne besondere Nachfrage dem Treuhänder zu offenbaren sind (LG Mönchengladbach, ZInsO 2003, 955, 956[LG Mönchengladbach 10.07.2003 - 5 T 270/03]; AG Oldenburg, ZInsO 2001, 1170, 1171[AG Oldenburg 28.11.2001 - 60 IK 21/99]; Uhlenbruck/Vallender, InsO, § 290 Rn. 67).

14

2)

Einer solchen Offenbarungspflicht hat der Schuldner unverzüglich nach dem Vermögenserwerb nachzukommen. Bei nur einmaligen Vermögenserwerb wie im vorliegenden Fall einer Erbschaft ist von einer kurzen Frist auszugehen, die deutlich unter einem Monat liegt. Im vorliegenden Fall hat der Schuldner zeitnah nach dem Tod des Erblassers am 17.7.2003 am 28.7.2003 Antrag auf Erteilung des Erbscheins gestellt. Mit der Information des Treuhänders durfte er nicht warten bis zum Schreiben v. 28.8.2003. Zugunsten des Schuldners kann unterstellt werden, dass er dieses Schreiben an den Treuhänder absandte, auch wenn dieser den Erhalt bestreitet. Der Schuldner kann sich nicht darauf berufen, dass ihm die Höhe der Erbschaft nicht bekannt gewesen sei. Im Erbscheinsantrag ist der Wert des Nachlasses für die Berechnung der Kosten mit vorläufig mit 40.000 EUR angegeben. Die Einlassung des Schuldners, er sei über die Höhe der Erbschaft nicht informiert gewesen, ist damit widerlegt. Darüber hinaus hat der Schuldner auch aktiv auf den Nachlass zugegriffen, indem er am 26.8.2003 8.000 EUR abhob.

15

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Belehrung im Merkblatt Verbraucherinsolvenzverfahren zutreffend ist oder den Schuldner irritierte, wonach die Verpflichtung des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO zur Abführung der hälftigen Erbschaft in der Wohlverhaltensperiode unmittelbar mit Verfahrenseröffnung beginnt und er die andere Hälfte behalten kann. Dies ändert nichts daran, dass er gegen seine Offenbarungspflicht verstoßen hat.

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Dahingestellt bleiben kann auch die vom Insolvenzgericht zunächst im Verlaufe des Verfahrens aufgeworfene Frage, ob die Obliegenheitsverpflichtungen des § 295 InsO bereits mit Eröffnung oder erst ab Ankündigung der Restschuldbefreiung bestehen (für eine Geltung des § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO bereits ab Eröffnung AG Göttingen, NZI 2003, 217; für eine Geltung der Vorschrift des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO erst ab Ankündigung der Restschuldbefreiung AG Köln, ZVI 2004, 261 [AG Köln 09.03.2004 - 71 IK 116/01]; im Ergebnis für den Fall der Erbschaft ebenso LG Hof, ZVI 2003, 545 [LG Hof 11.09.2003 - 22 T 109/03]).

17

3)

Das Verhalten des Schuldners ist auch zumindest als grob fahrlässig zu bewerten. Dafür ist erforderlich eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Schuldners, wobei ein großzügiger Maßstab anzulegen sein soll (FK-InsO/Ahrens, § 290 Rn. 55). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Schuldner zehn Tage nach dem Tod des Erblassers einen Erbschein beantragte und noch vor der (angeblichen) Information des Treuhänders im Schreiben v. 28.8.2003 zwei Tage zuvor einen Teilbetrag von 8.000 EUR abhob, angeblich zur Deckung der Beerdigungskosten. Auf die schriftliche Aufforderung des Treuhänders zum Nachweis der Beisetzungskosten beantwortete der Schuldner zunächst zwei Schreiben des Treuhänders unter Fristsetzung nicht, teilte dann am 30.10.2003 mit, dass er die Informationen in den nächsten Tagen geben werde. Erst auf eine erneute Aufforderung unter Fristsetzung teilte er dann mit Schreiben v. 19.11.2003 mit, dass das Geld für die Renovierung der Zimmer seiner Kinder, deren Möbel und für ihre Bekleidung verwendet worden sei. Auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs kann das Verhalten des Schuldners nur so beurteilt werden, dass er sich zumindest leichtfertig der Einsicht verschlossen hat, dass er die Erbschaft dem Treuhänder mitteilen und zumindest einen Teilbetrag herausgeben musste.

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4)

Schließlich ist in Anbetracht der Höhe der Erbschaft auch die sog. Wesentlichkeitsgrenze überschritten, die Versagung der Restschuldbefreiung ist nicht unverhältnismäßig. Auch ist nicht erforderlich, dass der Gläubigergemeinschaft ein Schaden entstanden ist, vielmehr reicht eine Gefährdung der Gläubigerrechte aus (LG Mönchengladbach, ZInsO 2003, 955, 957[LG Mönchengladbach 10.07.2003 - 5 T 270/03]; AG Oldenburg, ZInsO 2001, 1170, 1171[AG Oldenburg 28.11.2001 - 60 IK 21/99]; AG Hamburg, ZInsO 2001, 330, 331[AG Hamburg 16.10.2000 - 68d IK 2/99]; MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 77; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 290 Rn. 74).

19

5)

Eines erneuten rechtlichen Gehöres zu dem zulässigen schriftlichen Versagungsantrag der versagungsantragstellenden Gläubigerin in dem Schreiben v. 11.5.2004 bedurfte es nicht. Dieses Schreiben stimmt wörtlich überein mit dem früheren Schreiben v. 10.12.2003. In der Folgezeit haben dazu u.a. der Schuldner und seine Verfahrensbevollmächtigte mehrfach Stellung genommen.

20

II.

Weiterhin hat das Insolvenzgericht die Stundung gem. § 4c Nr. 5 InsO aufgehoben. Dem Schuldner ist die Restschuldbefreiung versagt worden. Auf die Möglichkeit der Aufhebung der Stundung ist der Schuldner bereits im Schreiben v. 16.12.2003 hingewiesen und ihm rechtliches Gehör gewährt worden.

21

Das Insolvenzgericht übt sein Ermessen dahin aus, die Stundung aufzuheben.

22

Der Schuldner hat eine erhebliche Erbschaft dem Treuhänder nicht rechtzeitig angezeigt.

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III.

Trotz der ausgesprochenen Aufhebung der Stundung hat das Insolvenzgericht dem Schuldner auf seinen Antrag gem. § 4a Abs. 2 InsO eine Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet für den Verfahrensabschnitt Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung. Typisches Beispiel für die Erforderlichkeit der Beiordnung ist das quasikontraktitorische Verfahren eines Versagungsantrages gem. § 290 InsO (FK-InsO/Grote, § 4a Rn. 37 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung).

24

IV.

Den Gegenstandswert hat das Insolvenzgericht bestimmt nach der Höhe der angemeldeten Forderungen der Gläubiger unter Abzug des hälftigen Wertes der Erbschaft, den der Schuldner nach seinen eigenen Angaben den Gläubigern zur Verfügung stellen will.