Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 12.11.2004, Az.: 74 IK 108/04
Erhöhung der Vergütung über die in § 13 Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) vorgegebenen Vergütungssätze
Bibliographie
- Gericht
- AG Göttingen
- Datum
- 12.11.2004
- Aktenzeichen
- 74 IK 108/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 39972
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGGOETT:2004:1112.74IK108.04.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- LG Göttingen - 14.06.2006 - AZ: 10 T 29/06
- BGH - 13.03.2008 - AZ: IX ZB 99/06
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 1 InsVV
- § 4 InsO
- § 570 Abs. 2 ZPO
Verfahrensgegenstand
Über das Vermögen der Frau ...
Tenor:
Die Vergütung des Treuhänders, ..., wird wie folgt festgesetzt:
a.) | 600,- EUR | Regelvergütung gemäß §13 InsVV |
---|---|---|
b.) | 150,- EUR | Erhöhung bei 6-15 Gläubigern um 150,- EUR je angefangene 5 Gläubiger |
c.) | 112,50 EUR | Auslagen in Höhe von 15 % der Regelvergütung |
d.) | 862,50 EUR | Zwischensumme |
e.) | 138,- EUR | Mehrwertsteuer in Höhe von 16 % |
1.000,50 EUR | Gesamtsumme | |
f.) | 1.540,77 EUR | Geleisteter Vorschuss |
g.) | 540,27 EUR | Rückzahlungsbetrag |
D. Schuldner(in) wurde im Eröffnungsbeschluss Stundung einschließlich der Vergütung des Treuhänders bewilligt.
Durch Beschluss vom 13.9.04 wurde dem Treuhänder ein Vorschuss auf seine Vergütung und die Auslagen bewilligt.
Der Differenzbetrag ist nunmehr an die Landeskasse zurückzuerstatten.
Gem. §4 InsO i.V.m. §570 Abs. 2 ZPO wird jedoch von der sofortigen Rückzahlung abgesehen, bis in einem Musterverfahren eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.
Begründung
Die festgesetzte Vergütung des Treuhänders ergibt sich aus der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in der ab 7. Oktober 2004 geltenden Fassung.
Einer Erhöhung der Vergütung über die in §13 InsVV vorgegebenen Vergütungssätze kann nach Auffassung des Gerichts nicht gefolgt werden.
Der Verordnungsgeber ist der Aufforderung des BGH in den Beschlüssen vom 15.1.2004 nach einer verfassungsmäßigen Neuregelung durch die InsVV in der ab 7. Oktober 2004 geltenden Fassung nachgekommen.
Grundlage für die Höhe der Regelvergütung ist gem. §13 Abs. 1 InsVV die Anzahl der anmeldenden Gläubiger.
Im vorliegenden Fall haben 14 Gläubiger ihre Forderung angemeldet.
Daher war die Vergütung, wie geschehen, festzusetzen.