Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 12.11.2004, Az.: 74 IK 108/04

Erhöhung der Vergütung über die in § 13 Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) vorgegebenen Vergütungssätze

Bibliographie

Gericht
AG Göttingen
Datum
12.11.2004
Aktenzeichen
74 IK 108/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 39972
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGGOETT:2004:1112.74IK108.04.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
LG Göttingen - 14.06.2006 - AZ: 10 T 29/06
BGH - 13.03.2008 - AZ: IX ZB 99/06

Verfahrensgegenstand

Über das Vermögen der Frau ...

Tenor:

Die Vergütung des Treuhänders, ..., wird wie folgt festgesetzt:

a.)600,- EURRegelvergütung gemäß §13 InsVV
b.)150,- EURErhöhung bei 6-15 Gläubigern um 150,- EUR je angefangene 5 Gläubiger
c.)112,50 EURAuslagen in Höhe von 15 % der Regelvergütung
d.)862,50 EURZwischensumme
e.)138,- EURMehrwertsteuer in Höhe von 16 %
1.000,50 EURGesamtsumme
f.)1.540,77 EURGeleisteter Vorschuss
g.)540,27 EURRückzahlungsbetrag

D. Schuldner(in) wurde im Eröffnungsbeschluss Stundung einschließlich der Vergütung des Treuhänders bewilligt.

Durch Beschluss vom 13.9.04 wurde dem Treuhänder ein Vorschuss auf seine Vergütung und die Auslagen bewilligt.

Der Differenzbetrag ist nunmehr an die Landeskasse zurückzuerstatten.

Gem. §4 InsO i.V.m. §570 Abs. 2 ZPO wird jedoch von der sofortigen Rückzahlung abgesehen, bis in einem Musterverfahren eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.

Begründung

1

Die festgesetzte Vergütung des Treuhänders ergibt sich aus der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in der ab 7. Oktober 2004 geltenden Fassung.

2

Einer Erhöhung der Vergütung über die in §13 InsVV vorgegebenen Vergütungssätze kann nach Auffassung des Gerichts nicht gefolgt werden.

3

Der Verordnungsgeber ist der Aufforderung des BGH in den Beschlüssen vom 15.1.2004 nach einer verfassungsmäßigen Neuregelung durch die InsVV in der ab 7. Oktober 2004 geltenden Fassung nachgekommen.

4

Grundlage für die Höhe der Regelvergütung ist gem. §13 Abs. 1 InsVV die Anzahl der anmeldenden Gläubiger.

5

Im vorliegenden Fall haben 14 Gläubiger ihre Forderung angemeldet.

6

Daher war die Vergütung, wie geschehen, festzusetzen.

Döring Rechtspfleger