Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 29.09.2004, Az.: 74 IK 227/03
Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen von Insolvenzgründen; Anforderungen an die Gewährung einer Restschuldbefreiung
Bibliographie
- Gericht
- AG Göttingen
- Datum
- 29.09.2004
- Aktenzeichen
- 74 IK 227/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 34402
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGGOETT:2004:0929.74IK227.03.0A
Rechtsgrundlagen
- § 80 Abs. 1 InsO
- § 290 InsO
- § 296 InsO
Fundstellen
- DZWIR 2005, 40-41 (Volltext mit amtl. LS)
- KKZ 2005, 33-34
- NZI 2004, VII Heft 10 (amtl. Leitsatz)
- ZInsO 2004, 1092-1093 (Volltext mit amtl. LS)
- ZVI 2004, 628-629 (Volltext mit amtl. LS)
- ZVI 2006, 75
- ZVI (Beilage) 2006, 75 (red. Leitsatz)
Gründe
I.
Mit Beschl. v. 20.11.2003 ist über das Vermögen des Schuldners unter Bewilligung von Stundung das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Der Schuldner bezieht Einkommen im unpfändbaren Bereich. Das Gläubigerverzeichnis und die vom Treuhänder gefertigte Gläubigerliste weisen sieben Gläubiger auf. Von den sieben Gläubigern haben zwei Gläubiger ihre Forderung angemeldet. Zusätzlich hat die Samtgemeinde G. eine Forderung über Hundesteuer i.H.v. 12,25 EUR für das 4. Quartal 2003, fällig am 17.11.2003, angemeldet. Diese Forderung ist vom Treuhänder bestritten worden mit dem Zusatz: "Forderung wurde ausgeglichen." Mit Beschl. v. 8.7.2004 hat die Rechtspflegerin die Fortsetzung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und u.a. für die Stellung von Versagungsanträgen gegen die Restschuldbefreiung eine Frist bis zum 23.8.2004 gesetzt. Mit fristgemäß eingegangenem Schreiben v. 20.8.2004 beantragt die Samtgemeinde G. die Versagung der Restschuldbefreiung. Sie weist zur Begründung darauf hin, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Schuldner die zum 17.5. und 16.8.2004 fälligen Hundesteuerraten von jeweils 9,75 EUR zzgl. einer Mahngebühr von 2,50 EUR nicht beglichen habe.
II.
Der Antrag ist zurückzuweisen, ohne dass es einer vorherigen Anhörung des Schuldners bedarf. Die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung liegen nicht vor.
1)
Es ist bereits zweifelhaft, ob die Samtgemeinde G. Insolvenzgläubigerin und damit gem. § 290 InsO antragsberechtigt ist. Die Forderungen, auf die ihr Versagungsantrag gestützt wird, rühren her aus dem Zeitraum nach Eröffnung des Verfahrens, insoweit ist die Samtgemeinde G. nicht Insolvenzgläubigerin. Hinsichtlich der angemeldeten und bestrittenen Forderung stellt sich die Frage, ob der Gläubiger einer bestrittenen Forderung einem Gläubiger gleichzustellen ist, der seine Forderung nicht angemeldet hat und daher keinen Versagungsantrag stellen kann (Letzteres bejahend Münch-Komm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 14; a.A. Kübler/Prütting/Wenzel, InsO, § 290 Rn. 3) oder ob und unter welchen Voraussetzungen ihm ein Recht auf Stellung eines Versagungsantrages zusteht. Letztlich kommt es darauf aber nicht an.
2)
Ein Versagungsgrund gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 InsO wegen Verstoßes gegen Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten liegt nicht vor. Die von der Samtgemeinde G. zur Tabelle angemeldete (und wegen Zahlung bestrittene) Forderung bestand nicht bereits bei Einreichung des Insolvenzantrages am 12.11.2003, vielmehr wurde sie erst am 17.11.2003 fällig. Ob eine Verpflichtung des Schuldners zur nachträglichen Angabe der Forderung bestand, kann dahinstehen, da die Samtgemeinde G. nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass die Forderung noch existiert.
3)
Der von der Gläubigerin dargelegte Sachverhalt fällt auch nicht unter den in § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO aufgeführten Versagungstatbestand. Der Schuldner hat nicht nach Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet hat.
a)
Es ist bereits fraglich, ob diese Vorschrift im Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anwendbar ist. Erforderlich ist nämlich, dass der Schuldner die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt, also derjenigen Gläubiger, die bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gläubiger waren. Da aber gem. § 80 Abs. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen auf den Insolvenzverwalter/Treuhänder übergeht, ist eine Beeinträchtigung nur denkbar, wenn der Gläubiger verheimlichtes Vermögen verschwendet. In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass bei Anwendung des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO nach Verfahrenseröffnung das Eingreifen des Versagungsgrundes davon abhängen würde, wann nach Verfahrenseröffnung Schlusstermin anberaumt wird. Dieses ist häufig von Zufälligkeiten (Arbeitsbelastung des Verwalters/Treuhänders bzw. Insolvenzgerichtes) abhängig.
b)
Jedenfalls hat der Schuldner keine unangemessene Verbindlichkeit begründet oder Vermögen verschwendet.
aa)
Eine Vermögensverschwendung kann - wie bereits erwähnt - nur eintreten, wenn der Schuldner Vermögen dem Insolvenzverwalter/Treuhänder gegenüber verheimlicht, auf den gem. § 80 Abs. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übergeht. Davon ist im vorliegenden Fall, in dem der Schuldner unpfändbar ist, nicht auszugehen. Keinesfalls liegt ein Werteverzehr vor außerhalb einer nachvollziehbaren Verhaltensweise (vgl. FK-InsO/Ahrens, § 290 Rn. 36; MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 60), das Eingehen einer Verbindlichkeit entgegen der wirtschaftlichen Vernunft (Nerlich/Römermann, InsO, § 290 Rn. 81) bzw. das Eingehen von Verbindlichkeiten entgegen der wirtschaftlichen Vernunft oder im Widerspruch zur bisherigen Gestaltung der Lebensverhältnisse des Schuldners (Uhlenbruck/Vallender, InsO, § 290 Rn. 53).
bb)
Auch eine Vermögensverschwendung scheidet aus. Diese wird angenommen insbesondere bei sog. Luxusaufwendungen, wie besonderen Aufwand durch Spiel, Wette, Differenzgeschäfte oder Verschenken von Vermögensgegenständen ohne nachvollziehbaren Anlass (Nerlich/Römermann, a.a.O., § 290 Rn. 82) bzw. bei einem Werteverzehr außerhalb einer nachvollziehbaren Verhaltensweise (Uhlenbruck/Vallender, InsO, § 290 Rn. 54; FK-InsO/Ahrens, § 290 Rn. 36).
c)
Darüber hinaus wird für das Eingreifen des Versagungsgrundes des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsOüberwiegend gefordert, dass eine Wesentlichkeitsgrenze - wie im Rahmen des § 296 InsO - überschritten sein muss (FK-InsO/Ahrens, § 290 Rn. 38; MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 59, 60; ähnlich Uhlenbruck/Vallender, a.a.O., § 290 Rn. 61). Auch diese dürfte im vorliegenden Fall nicht überschritten sein.
d)
Schließlich ist keine Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger eingetreten. Es genügt nicht, dass sich die Befriedigungsaussichten der Gläubiger ohne konkreten Vermögensverlust verschlechtert haben (FK-InsO/Ahrens, § 290 Rn. 39). Erforderlich, aber auch genügend ist eine Mitursächlichkeit dahingehend, dass das Verhalten des Schuldners den Ansatz einer höheren Quote verhindert (Kübler/Putting/Wenzel, InsO, § 290 Rn. 19a; Nerlich/Römermann, a.a.O., § 290 Rn. 77; Uhlenbruck/Vallender, a.a.O., § 290 Rn. 62; Hess, InsO, § 290 Rn. 34). Ein Versagungsgrund liegt daher nicht vor, wenn der Schuldner aus einem unpfändbaren Einkommen Verbindlichkeiten begründet hat (MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 65). So verhält es sich hier. Da jedenfalls der objektive Versagungstatbestand des § 290 InsO unter mehreren Gesichtspunkten nicht vorliegt, bedarf es keines Eingehens mehr auf den subjektiven Versagungstatbestand (Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit).
4)
Der häufig zu hörende Satz, die Eingehung von (nicht begleichbaren) Verbindlichkeiten nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens könne der Erteilung einer Restschuldbefreiung entgegenstehen, ist daher unzutreffend. Nach Eröffnung des Verfahrens wird der Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO regelmäßig nicht eingreifen, nach Ankündigung der Restschuldbefreiung liegt kein Verstoß gegen die Obliegenheiten des § 295 InsO vor. Bedenken muss der Schuldner aber, dass für eine weitere Restschuldverteilung die 10jährige Sperrfrist des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO gilt (sofern Gläubiger in einem nachfolgenden Verfahren Kenntnis haben und einen entsprechenden Antrag stellen).