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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 13 KVRVVFRdErl - Aufschub der Nachversicherung

Bibliographie

Titel
Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, Beitragsfreiheit zur Bundesagentur für Arbeit und Nachversicherung in der Rentenversicherung für die Bediensteten des öffentlichen Dienstes
Redaktionelle Abkürzung
KVRVVFRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20443

Die Entscheidung über den Aufschub ist für den Eintritt des Aufschubs notwendig. Die dienstrechtlichen Vorfragen über den Aufschub der Nachentrichtung von Beiträgen bei der Nachversicherung sind durch die hierfür zuständigen Verwaltungsbehörden zu entscheiden. Die Rechtswirkung dieser Entscheidung erstreckt sich nur auf den dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Bereich. Über die Auswirkungen in der Rentenversicherung entscheidet ausschließlich der Rentenversicherungsträger. Seine Entscheidung, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Aufschubentscheidung i. S. des § 184 SGB VI vorliegen, ist ein sozialgerichtlich überprüfbarer Verwaltungsakt gegenüber den Beteiligten (Arbeitgeber und Versicherte). Zum dienstrechtlichen Bereich in diesem Sinne gehören die Klärung der Tatbestände und die Entscheidung über alle Fragen des Beamtenrechts, des sonstigen Rechts der öffentlichen Verwaltung und des Arbeitsrechts der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes.

Zur Feststellung, ob der Nachversicherungsfall eingetreten ist oder ob ein Aufschub in Betracht kommt, soll die oder der aus der versicherungsfreien Beschäftigung Ausgeschiedene in der Weise mitwirken, dass sie oder er sich auf schriftliche Anfrage dazu äußert, ob innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung

  • die Aufnahme einer erneut versicherungsfreien Beschäftigung beabsichtigt oder möglich ist oder

  • die Aufnahme einer erneut versicherungsfreien Beschäftigung nach derzeitigem Kenntnisstand ausgeschlossen werden kann.

Hinsichtlich der umgehenden Prüfungs- und Bearbeitungsfrist wird auf Nummer 12.9 verwiesen.

Wenn nachträglich Gründe für einen Aufschub der Nachversicherung bekannt werden, die bei Durchführung der Nachversicherung schon bekannt waren, sind die nachversicherten Beiträge vom zuständigen Rentenversicherungsträger zurückzufordern. Gleichzeitig mit der Rückforderung ist eine Aufschubbescheinigung (siehe www.deutsche-rentenversicherung.de - Formular V 4116) an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu übersenden.

13.1 Aufschubgründe

13.1.1
Unterbrechung der Beschäftigung (§ 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI)

Voraussetzung ist, dass das versicherungsfreie Beschäftigungsverhältnis gelöst und die Versorgungszusage (Anwartschaft) z. B. durch Entlassung entfallen ist, jedoch aufgrund der Umstände des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass später das versicherungsfreie Beschäftigungsverhältnis bei demselben Dienstherrn mit einer entsprechenden Versorgungszusage unter Anrechnung der Vordienstzeiten wieder aufgenommen wird. Eine Unterbrechung in diesem Sinne verlangt einen objektiven Rückkehrwillen der oder des Beschäftigten und eine konkrete Zusicherung des Arbeitgebers/Dienstherrn für die Wiedereinstellung in das versicherungsfreie Beschäftigungsverhältnis. Außerdem ist die Erteilung einer Aufschubbescheinigung durch den Arbeitgeber/Dienstherrn erforderlich. Auch bei einer Unterbrechung von voraussichtlich mehr als zwei Jahren ist ein Aufschub möglich.

Für die Frage, in welchen Fällen eine Aufschubbescheinigung nach § 184 Abs. 4 SGB VI zu erteilen ist, sollte i. S. einer Vereinfachung für die Verwaltungspraxis nach folgenden Kriterien unterschieden werden:

  1. a)

    Unerhebliche Unterbrechung einer versicherungsfreien Beschäftigung im rentenrechtlichen Sinne = keine Aufschubbescheinigung

    Eine unerhebliche Unterbrechung liegt immer dann vor, wenn Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter für die Zeit einer Tätigkeit bei Stellen der EU, internationalen Organisationen oder öffentlichen oder privaten Arbeitgebern im Inland oder Ausland (insbesondere ausländische Schulträger) unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt werden. Denn hier bleiben das Beschäftigungsverhältnis und die Versorgungsanwartschaft grundsätzlich erhalten, sodass die Nachversicherungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 2 SGB VI nicht gegeben sind. Die weiterhin bestehende Anwartschaft auf Versorgung muss sich unmittelbar aus der bis zum Ausscheiden (im rentenrechtlichen Sinne) ausgeübten versicherungsfreien Beschäftigung ergeben. Eine Aufschubbescheinigung ist in diesen Fällen nicht zu erteilen.

  2. b)

    Erhebliche Unterbrechung einer versicherungsfreien Beschäftigung im rentenrechtlichen Sinne = Aufschubbescheinigung

    Eine erhebliche Unterbrechung liegt immer dann vor, wenn von dem Fortbestand desselben versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr ausgegangen werden kann. Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen das Beschäftigungsverhältnis gelöst und die Versorgungsanwartschaft entfallen ist, jedoch aufgrund der Umstände des Einzelfalles Grund zur Annahme besteht, dass die betreffende Beschäftigung später aufgrund eines neuen versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses mit einer entsprechenden Versorgungszusage unter Anrechnung der früheren Dienstzeiten wieder aufgenommen wird. Es handelt sich in der Praxis vor allem um die Fälle, in denen ein Dienstherrnwechsel stattfindet oder in denen das Beamten- oder Richterverhältnis im Hinblick auf einen Übertritt in den Dienst der EU oder in den Dienst einer internationalen Organisation aufgelöst wird, der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter aber eine Rückkehr offengehalten wird. Hier ergibt sich die Versorgungsanwartschaft aus der neuen Beschäftigung. In der alten Beschäftigung liegt ein unversorgtes Ausscheiden vor (§ 8 Abs. 2 SGB VI); es entsteht ein Aufschubgrund (§ 184 Abs. 4 SGB VI), aus dem eine Aufschubbescheinigung zu erteilen ist.

Wird ein Studium (Ergänzungsstudium) während einer Beurlaubung ohne Bezüge als Unterbrechung der versicherungsfreien Beschäftigung angesehen, ist in die Aufschubbescheinigung ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Bei entlassenen Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richtern sollen auch die Fachrichtung, das Studienziel und die normale Studiendauer angegeben werden; die beiderseitig verbindlich erklärte Absicht, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen, ist zu belegen.

In angemessenen Zeitabständen - insbesondere nach Ablauf der vorgesehenen Unterbrechungszeit - ist nachzuprüfen, ob der Aufschubgrund noch besteht. Bei einem Wegfall des Aufschubgrundes ist die Nachversicherung unverzüglich durchzuführen. Als Unterbrechung der versicherungsfreien Beschäftigung ist auch die Wahl der oder des Beschäftigten in das Europäische Parlament, in den Deutschen Bundestag oder in einen Landtag anzusehen, wenn durch die Annahme der Wahl die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Parlament ruhen. Entsprechendes gilt bei zeitlich begrenztem Einsatz bei der EU sowie einer anderen internationalen Organisation.

13.1.2
Wiederaufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung (§ 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI)

Zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung muss eine hinreichend sichere, auf objektiven Merkmalen beruhende Erwartung bestehen, dass die in § 184 Abs. 2 SGB VI genannten Voraussetzungen innerhalb von zwei Jahren erfüllt werden (vgl. auch Urteil des BSG vom 29. 7. 1997 - 4 RA 56/95). Die Nachversicherung kann nur dann aufgeschoben werden, wenn alsbald nach dem Ausscheiden (grundsätzlich innerhalb von drei Monaten) feststeht, dass die oder der Betreffende innerhalb von zwei Jahren eine andere versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen und der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der Versicherung berücksichtigt wird.

Um das Vorliegen eines Aufschubgrundes beurteilen zu können, muss die oder der Beschäftigte bei Bekanntwerden der Ausscheidensabsicht nach ihren oder seinen weiteren Berufsabsichten befragt werden (Wird die Aufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung innerhalb der nächsten zwei Jahre beabsichtigt? Liegt bereits eine konkrete Einstellungszusage vor? Wird der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der neuen Beschäftigung berücksichtigt?). Die Anfrage und die Antwort sind aktenkundig zu machen. Beantwortet die oder der Beschäftigte die Anfrage über ihre oder seine weiteren Berufsabsichten in dieser Zeit nicht oder gibt sie oder er keine konkreten Hinweise auf ihre oder seine spätere Beschäftigung, muss davon ausgegangen werden, dass kein Aufschubgrund nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI vorliegt. Es ist nicht zulässig, die Beitragszahlung ohne das Vorliegen von Aufschubgründen aufzuschieben. Denn nach § 184 Abs. 1 SGB VI sind die Beiträge grundsätzlich beim Ausscheiden zu zahlen. Der Aufschub ist die Ausnahme und muss im Einzelfall nachgewiesen werden.

Liegt kein Aufschubgrund vor, ist die Nachversicherung somit unverzüglich durchzuführen. Die Nachversicherungsbescheinigung kann nicht mit einem Vorbehalt versehen werden, wonach die Nachversicherungsbeiträge zurückgefordert werden, wenn die oder der Versicherte innerhalb von zwei Jahren eine versicherungsfreie Beschäftigung aufnimmt. Denn das Gesetz sieht die Rückabwicklung einer Nachversicherung nicht vor. Nimmt die oder der ehemalige Beschäftigte trotz gegenteiliger Antwort auf die Befragung oder bei Fehlen von konkreten Vorstellungen über ihre oder seine weiteren Berufsabsichten zum Zeitpunkt des Ausscheidens doch eine versicherungsfreie Beschäftigung innerhalb von zwei Jahren auf, hat dies keinen Einfluss auf die bereits durchgeführte Nachversicherung. Die Nachversicherungsbeiträge können nicht zurückgefordert werden. In diesen Fällen greift § 28 SGB IV nicht; die Beiträge waren und sind nicht zu Unrecht gezahlt.

Wurden die Nachversicherungsbeiträge gezahlt, weil die oder der ausgeschiedene Beschäftigte nicht innerhalb von drei Monaten die o. a. Anfrage beantwortet hat, kann ein Aufschubgrund jedoch nachträglich geltend gemacht werden, wenn die oder der Beschäftigte innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden eine versicherungsfreie Beschäftigung unter Anrechnung der Vordienstzeiten bei der Versorgungsanwartschaft aufgenommen hat und nachgewiesen werden kann, dass die Aufnahme dieser Beschäftigung bereits im Zeitpunkt des Ausscheidens voraussehbar i. S. der Rechtsprechung des BSG war.

13.1.3
Zahlung einer widerruflichen Versorgung, die der aus einer Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist (§ 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI)

Der Gesetzestext lässt offen, an welche Personen die widerrufliche Versorgung zu zahlen ist. Die Rentenversicherungsträger vertreten die Auffassung, dass nicht nur die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages an die ausgeschiedene Beamtin oder den ausgeschiedenen Beamten, an die ausgeschiedene Richterin oder den ausgeschiedenen Richter selbst, sondern unter den Voraussetzungen von § 26 NBeamtVG auch an Hinterbliebene der oder des Ausgeschiedenen einen Aufschubtatbestand nach § 185 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI begründen kann. Die Gleichwertigkeit hat sich dabei allein an der Höhe der Rentenanwartschaft und der Vorgabe, dass die Versorgung eine einer Rentenanpassung vergleichbare dynamische Anpassung erfahren muss, zu orientieren. Ist diese Gleichwertigkeit nicht gegeben, werden die Nachversicherungsbeiträge unmittelbar beim Ausscheiden fällig.

13.1.4
Abordnung, Beurlaubung

Wird eine Landesbeamtin, ein Landesbeamter, eine Richterin oder ein Richter des Landes zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, so scheidet sie oder er dadurch versicherungsrechtlich nicht aus der versicherungsfreien Beschäftigung beim Land aus. Die Abordnung ist folglich kein Übertritt in eine andere versicherungsfreie Beschäftigung i. S. des § 184 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI. Der abordnende Dienstherr bzw. Arbeitgeber gewährleistet somit während der Dauer der Abordnung weiterhin die Versorgungsanwartschaft, sodass bei einer etwaigen Nachversicherung die Abordnungszeiten von ihm nachzuversichern sind. Eine anteilige Kostenerstattung durch den Dienstherrn bzw. Arbeitgeber, zu dem die oder der Beschäftigte abgeordnet war, kommt nur bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung in Betracht.

Der Bund und die Länder haben in der Vereinbarung vom 30. 4. 1986 (Anlage 2) gegenseitig allgemein auf die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen bei Abordnungen und Beurlaubungen zur Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber verzichtet, wenn die Abordnung oder Beurlaubung der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters insgesamt nicht länger als zwei Jahre dauert. Die Länder haben außerdem für Beurlaubungen und Abordnungen, die länger als zwei Jahre dauern, gegenseitig auf die Erhebung von Mehrkosten verzichtet. Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind dieser Vereinbarung 1992 beigetreten. Soweit danach andere Dienstherren dieser Vereinbarung beigetreten sind, haben sie dies im Einzelfall nachzuweisen.

13.2 Aufschubentscheidung (§ 184 Abs. 2 bis 4 SGB VI)

Die Rentenversicherungsträger sind an die Aufschubentscheidung im verwaltungs- und arbeitsrechtlichen Bereich gebunden, können jedoch das Bestehen von Aufschubtatbeständen überprüfen und die Nachversicherungsbeiträge einfordern.

Ein Aufschub der Beitragszahlung ohne Erteilung einer Aufschubbescheinigung ist nach dem Urteil des BSG vom 31. 1. 1973 (siehe Nummer 5.1) nicht möglich. Mit der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit endet die Wirkung einer bereits erteilten Aufschubbescheinigung.

13.2.1
Rückwirkende Aufschubbescheinigung

Sind Versicherungsbeiträge für einen von der rückwirkenden Entscheidung erfassten Zeitraum entrichtet worden, hat der Versicherungsträger diese Beiträge als zu Unrecht entrichtet zu erstatten (§ 26 SGB IV). Der Rückforderungsantrag ist in allen geeigneten Fällen innerhalb der gesetzlichen Frist zu stellen, es sei denn, dass aus diesen Beiträgen schon eine Regelleistung bewilligt worden ist. Zu Unrecht gezahlte Beiträge werden nach § 26 Abs. 2 SGB IV nur erstattet, wenn der Rentenversicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge noch keine Leistungen erbracht bzw. solche nicht zu erbringen hat.

Der Aufschub der Beitragszahlung erstreckt sich in den Fällen der Nummern 13.1.1 und 13.1.2 auch auf die Zeit der wieder aufgenommenen oder anderen Beschäftigung und endet mit einem Eintritt der Nachversicherungsvoraussetzungen für diese Beschäftigungen.

13.2.2
Allgemeine Aufschubentscheidung

Für die versicherungsfrei Beschäftigten des Landes wird hiermit allgemein entschieden, dass die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen aufgeschoben wird, wenn

  1. a)

    die Beschäftigung nach einer Unterbrechung, die infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist, voraussichtlich wieder aufgenommen wird,

  2. b)

    eine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird, oder

  3. c)

    eine widerrufliche Versorgung gezahlt wird, die der aus einer Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist.

Ein Aufschubgrund liegt vor, wenn die oder der Versicherte beim Ausscheiden die Absicht hat, innerhalb von zwei Jahren eine andere versicherungsfreie Beschäftigung aufzunehmen ("subjektive Voraussicht"), die Aufnahme der anderen versicherungsfreien Beschäftigung nach den allgemeinen Umständen (z. B. freie Stellen) wahrscheinlich ist ("objektive Voraussicht") und der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der neuen Beschäftigung berücksichtigt werden kann.

Entscheidend ist, dass die "Voraussichtlichkeit" im Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens gegeben ist; andernfalls kann eine innerhalb von zwei Jahren tatsächlich aufgenommene versicherungsfreie Beschäftigung keinen Aufschub begründen, wenn die Aufnahme im Zeitpunkt des Ausscheidens nicht vorhersehbar war. Nach der Rechtsprechung des BSG kommt es darauf an, ob bei Ablauf des Tages des unversorgten Ausscheidens von Beschäftigten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit konkret zu erwarten ist, dass sie binnen zwei Jahren eine andere entsprechende Beschäftigung aufnehmen werden. Es muss im Zeitpunkt des Ausscheidens eine hinreichend sichere, auf objektiven Merkmalen beruhende Erwartung bestehen, dass innerhalb der Frist eine erneute entsprechende Beschäftigung aufgenommen wird. Im Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens muss also aufgrund einer Würdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles eine hinreichend sichere Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass die Beschäftigten innerhalb von zwei Jahren erneut eine Beschäftigung aufnehmen werden, in der sie - unter Einbeziehung der bisherigen Nachversicherungszeiträume - wiederum außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung gesichert sein werden.

Eine hinreichende (subjektive und objektive) "Voraussichtlichkeit" ist nur gegeben, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände im Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens die Erwägungen, die die Aufnahme einer anderen entsprechenden Beschäftigung innerhalb von zwei Jahren nahelegen, so stark überwiegen, dass keine erheblichen Zweifel daran verbleiben. Vage Spekulationen über Möglichkeiten einer Wiedereinstellung reichen dagegen nicht aus.

Als Unterhaltsbeitrag auf Zeit kommt insbesondere ein Unterhaltsbeitrag nach jeweils geltendem Disziplinarrecht in Betracht. Ein Unterhaltsbeitrag auf Zeit nach § 18 NBeamtVG wird regelmäßig außer Betracht bleiben, weil über die Bewilligung eines solchen Unterhaltsbeitrages grundsätzlich erst nach Durchführung der Nachversicherung zu entscheiden ist. Ein Unterhaltsbeitrag nach § 42 NBeamtVG für eine durch Dienstunfall verletzte Beamtin oder einen durch Dienstunfall verletzten Beamten fällt nicht hierunter.

Die widerrufliche Versorgung muss eine bestimmte Qualität haben und der aus einer Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig sein. Hat die widerrufliche Versorgung diese Gleichwertigkeit nicht, werden die Nachversicherungsbeiträge unmittelbar beim Ausscheiden fällig. Die Gleichwertigkeit orientiert sich dabei allein an der Höhe der Rentenanwartschaft und der Vorgabe, dass die Versorgung eine einer Rentenanwartschaft vergleichbare dynamische Anpassung erfahren muss.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 14 Satz 1 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1424)