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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 KVRVVFRdErl - Beitragsfreiheit zur Bundesagentur für Arbeit

Bibliographie

Titel
Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, Beitragsfreiheit zur Bundesagentur für Arbeit und Nachversicherung in der Rentenversicherung für die Bediensteten des öffentlichen Dienstes
Redaktionelle Abkürzung
KVRVVFRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20443

Beitragsfrei sind die in den §§ 27 und 28 SGB III genannten Beschäftigten und sonstigen versicherungsfreien Personen. Die altersbedingte Arbeitslosenversicherungsfreiheit gilt nur für den Arbeitnehmerbeitragsanteil. Der Arbeitgeber muss für die nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III versicherungsfreien Personen seinen Beitragsanteil entrichten (§ 346 Abs. 3 SGB III), sofern für sie keine Versicherungsfreiheit aus anderen Gründen besteht. Nach § 346 Abs. 3 Satz 3 SGB III ist bis zum 31. 12. 2021 auch vom Arbeitgeber kein Beitragsanteil zu zahlen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 14 Satz 1 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1424)