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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Anlage 2 KVRVVFRdErl - Vereinbarung über den Verzicht auf die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen

Bibliographie

Titel
Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, Beitragsfreiheit zur Bundesagentur für Arbeit und Nachversicherung in der Rentenversicherung für die Bediensteten des öffentlichen Dienstes
Redaktionelle Abkürzung
KVRVVFRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20443
  1. 1.

    Der Bund,

    die Länder sowie

    die Freie Universität Berlin,

    die Hochschule der Künste Berlin,

    die Technische Universität Berlin und

    die Universität des Saarlandes

    verzichten für den Fall eines die Nachversicherung auslösenden Ausscheidens ihrer Beamten/Richter in folgenden Fällen auf die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen:

    Bei Beurlaubungen und Abordnungen

    • von Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern aus dem unmittelbaren Bundesdienst (ohne Bahn und Post) in den Bereich eines Landes unter Einschluss der vorgenannten Personalkörperschaften,

    • von Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern aus dem Landesdienst in den Dienst eines anderen Landes jeweils unter Einschluss der Beamten der vorgenannten Personalkörperschaften oder den unmittelbaren Bundesdienst (einschließlich Bahn und Post),

    die nicht länger als 2 Jahre dauern. Wird die Beurlaubung/Abordnung auf einen Zeitraum von insgesamt mehr als 2 Jahren verlängert, ist der ausgesprochene Verzicht hinfällig.

    Dauert die Beurlaubung/Abordnung länger als 2 Jahre, verzichten die Länder untereinander unter Einschluss der vorgenannten Personalkörperschaften für die Gesamtzeit auf die Erhebung von Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass infolge der Gewährleistung der Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung für die Dauer der Beurlaubung/Abordnung der Beginn der Beurlaubung/Abordnung aus dem Beamten-/Richterverhältnis versicherungsrechtlich kein Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung ist.

  2. 2.

    Die Regelung gilt für Beurlaubungen und Abordnungen, die nach dem 31. 5. 1986 angeordnet werden. In der Vergangenheit vereinbarte abweichende Regelungen bleiben für die betroffenen Einzelfälle unberührt. Für Verlängerungen von Beurlaubungen/Abordnungen nach dem 31. 5. 1986 gelten die Ausführungen zu Ziffer 1 von Anfang an, sofern durch die Verlängerung ein Gesamtzeitraum von 2 Jahren nicht überschritten wird.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 14 Satz 1 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1424)