Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 10 KVRVVFRdErl - Gewährleistungsbescheid

Bibliographie

Titel
Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, Beitragsfreiheit zur Bundesagentur für Arbeit und Nachversicherung in der Rentenversicherung für die Bediensteten des öffentlichen Dienstes
Redaktionelle Abkürzung
KVRVVFRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20443

Die Gewährleistungsentscheidung ergeht als Bescheid an die zuständige Einzugsstelle. Das ist diejenige Krankenkasse, die bei bestehender Versicherungspflicht für den Einzug der Rentenversicherungsbeiträge zuständig wäre (vgl. die §§ 28 h und 28 i SGB IV). Eine Ausfertigung des Bescheides ist dem zuständigen Versicherungsträger (vgl. die §§ 125 bis 142 SGB VI) zu übersenden. Die oder der Beschäftigte erhält eine Fotokopie des Bescheides.

In den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI sowie der Erstreckung der Gewährleistung auf eine Nebenbeschäftigung beim eigenen Dienstherrn erhält die Bezüge zahlende Stelle eine weitere Fotokopie des Bescheides. Bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie bei einer sonstigen Nebenbeschäftigung ist der andere Arbeitgeber über die Gewährleistungsentscheidung unverzüglich zu unterrichten.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 14 Satz 1 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1424)