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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 KVRVVFRdErl - Versicherungsfreiheit bzw. Befreiung auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung

Bibliographie

Titel
Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, Beitragsfreiheit zur Bundesagentur für Arbeit und Nachversicherung in der Rentenversicherung für die Bediensteten des öffentlichen Dienstes
Redaktionelle Abkürzung
KVRVVFRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20443

3.1
Versicherungsfreiheit (§§ 5, 230, 231 SGB VI)

Nach dem bis zum 31. 12. 2012 geltenden Recht waren geringfügig entlohnt Beschäftigte in der Rentenversicherung grundsätzlich versicherungsfrei, konnten aber auf die Versicherungsfreiheit unwiderruflich verzichten, die dann auch für mehrere parallel ausgeübte geringfügige Beschäftigungen galt. Die Besitzstandsregelung (§ 230 Abs. 8 Satz 1 SGB VI) endet, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 400,00 EUR übersteigt. Zum 1. 1. 2013 wurde die generelle Versicherungsfreiheit ersetzt durch die Versicherungspflicht mit der Möglichkeit einer Befreiung.

Personen mit Bezug einer Vollrente wegen Alters sind ab 1. 1. 2017 gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erst nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen, versicherungsfrei. Personen, die am 31. 12. 2016 wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in einer Beschäftigung versicherungsfrei waren, können nach § 230 Abs. 9 SGB VI in dieser Beschäftigung versicherungsfrei bleiben, jedoch durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend.

Personen, die eine Versorgung nach § 6 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1583) beziehen, sind nicht versicherungsfrei nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, weil es sich um eine Basisabsicherung handelt, die ermöglichen soll, eine umfassende Altersabsicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung aufzubauen.

Die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB VI bezieht sich auf das Beschäftigungsverhältnis, aus dem die Versorgungsanwartschaften erwachsen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI (siehe Nummer 11) und die Erstreckung der Gewährleistung auf anderweitige Beschäftigungen entscheidet die zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes (siehe Nummer 7).

3.2
Befreiung von der Versicherungspflicht (§§ 6, 230, 231 SGB VI)

Die Befreiung erfolgt auf Antrag der oder des Versicherten, in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI auf Antrag des Arbeitgebers. Auf die Sondervorschriften des § 230 SGB VI sowie die Übergangsregelungen in den §§ 231 und 231 a SGB VI wird hingewiesen.

Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung nachdem die in § 6 Abs. 3 SGB VI genannte zuständige oberste Verwaltungsbehörde (siehe Nummer 7) das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen bestätigt hat (Nummer 11). Seit dem 1. 1. 2005 bestimmt § 127 SGB VI die Zuordnung der oder des Versicherten zum einzelnen Rentenversicherungsträger. Für die Durchführung der Befreiung von der Versicherungspflicht von Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) und bei Lehr- und Erziehungskräften an nicht öffentlichen Schulen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) ist die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund festgelegt worden.

Für die Meldung aufgrund des Antrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht bei geringfügig Beschäftigten ist die Minijob-Zentrale zuständig, die bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See angesiedelt ist. Die Befreiung bei geringfügig Beschäftigten wird durch die Sonderregelung in § 6 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 SGB VI rückwirkend ab dem Beginn des Monats wirksam, in dem der Antrag beim Arbeitgeber vorliegt, wenn der Arbeitgeber die Befreiung frist- und formgerecht der Minijob-Zentrale gemeldet und diese innerhalb eines Monats nicht widersprochen hat.

Das BSG hat sich entgegen der früheren Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in mehreren Fällen (Urteile vom 31. 10. 2012 - B 12 R 8/10 R, B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R) nunmehr streng an den Wortlaut des § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI gehalten und klargestellt, dass die Befreiungswirkung auf das jeweilige Beschäftigungsverhältnis und innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses auf die jeweilige Tätigkeit begrenzt ist. Bei jedem Arbeitgeberwechsel oder jeder wesentlichen Änderung im Tätigkeitsfeld bei dem bisherigen Arbeitgeber ist ein eigenständiges Befreiungsverfahren einzuleiten.

3.3
Arbeitgeberanteil (§§ 172, 172 a SGB VI)

§ 172 Abs. 1 SGB VI findet keine Anwendung auf geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Abs. 1 b SGB VI oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 4 SGB VI versicherungsfrei sind. Nach § 172 Abs. 3 SGB VI ist für geringfügig entlohnt Beschäftigte ein Arbeitgeberanteil in Form des Pauschalbeitrages zu zahlen.

Mit dem Inkrafttreten zum 1. 1. 2012 wurde durch § 172 a SGB VI klargestellt, dass in einer berufsständischen Versorgung nur das Mitglied Beitragsschuldner zur berufsständischen Versorgungseinrichtung ist und der Arbeitgeber dem Mitglied den Arbeitgeberbeitrag als Zuschuss schuldet.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 14 Satz 1 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1424)