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§ 26 NBeamtVG - Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen, nicht witwergeldberechtigte Witwer und frühere Ehefrauen und Ehemänner

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
Amtliche Abkürzung
NBeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

(1) 1In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 sowie des § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- oder Witwergeldes zu gewähren, soweit die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen. 2Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemessenem Umfang anzurechnen. 3Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht beantragt, auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet oder an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, so ist der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.

(2) 1Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten sowie dem geschiedenen Ehemann einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin, die oder der im Fall des Fortbestehens der Ehe Witwen- oder Witwergeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als im Zeitpunkt des Todes der oder des Verstorbenen gegen diese oder diesen ein Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung bestand. 2Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

  1. 1.

    solange die geschiedene Ehefrau oder der geschiedene Ehemann erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder

  2. 2.

    wenn sie oder er das 60. Lebensjahr vollendet hat.

3Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. 4Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwen- oder Witwergeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 69 gekürzten Witwen- oder Witwergeldes nicht übersteigen. 5§ 25 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau oder den früheren Ehemann einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin oder eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, wenn die Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden war.