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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 KVRVVFRdErl - Erstattung von Beiträgen

Bibliographie

Titel
Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, Beitragsfreiheit zur Bundesagentur für Arbeit und Nachversicherung in der Rentenversicherung für die Bediensteten des öffentlichen Dienstes
Redaktionelle Abkürzung
KVRVVFRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20443

Die Erstattung von Beiträgen richtet sich für alle Zweige der Sozialversicherung nach § 26 SGB IV. Für die Rentenversicherung ergänzende Bestimmungen sind in den §§ 202 und 210 SGB VI festgelegt. Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, die zu Unrecht entrichtet worden sind, werden im Rahmen des § 351 SGB III erstattet. Erstattungsansprüche verjähren grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind (§ 27 Abs. 2 SGB IV). Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Verjährung nicht eintritt.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 14 Satz 1 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1424)