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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 KVRVVFRdErl - Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung

Bibliographie

Titel
Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, Beitragsfreiheit zur Bundesagentur für Arbeit und Nachversicherung in der Rentenversicherung für die Bediensteten des öffentlichen Dienstes
Redaktionelle Abkürzung
KVRVVFRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20443

Neben dem in § 6 SGB V genannten Personenkreis gilt die Krankenversicherungsfreiheit auch für Beschäftigte solcher Verbände bzw. Spitzenverbände öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die selbst keine öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V genannte Jahresarbeitsentgeltgrenze setzt die Bundesregierung jährlich in der Verordnung nach § 160 SGB VI über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung fest (§ 6 Abs. 6 Satz 3 SGB V). Die geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ist innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 14 Satz 1 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1424)