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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 12 KVRVVFRdErl - Nachversicherung

Bibliographie

Titel
Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, Beitragsfreiheit zur Bundesagentur für Arbeit und Nachversicherung in der Rentenversicherung für die Bediensteten des öffentlichen Dienstes
Redaktionelle Abkürzung
KVRVVFRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20443

Die oder der Versicherte wird im Grundsatz so gestellt, als ob während der nachversicherten Beschäftigung Pflichtbeiträge entrichtet worden wären, d. h., die Nachversicherungsbeiträge gelten als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge (§ 185 Abs. 2 SGB VI).

12.1.1
Personenkreis

Nachversichert werden Personen, die ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung oder auf Altersgeld (§ 81 NBeamtVG) aus einer versicherungsfreien Beschäftigung ausscheiden oder ihren Versorgungsanspruch verloren haben (§§ 8, 233 SGB VI) und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind (§ 184 Abs. 2 SGB VI, Nummer 13.1). Es muss sich um ein Beschäftigungsverhältnis handeln, bei dem ohne die Gründe der Versicherungsfreiheit Versicherungspflicht bestanden hätte. Sind die Personen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VI versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung, weil ihnen vom Arbeitgeber/Dienstherrn eine auf beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen beruhende Altersversorgung zugesagt worden ist, scheiden sie nur dann unversorgt aus, wenn die zugesagte Versorgungsanwartschaft noch nicht unverfallbar ist i. S. des § 1 b BetrAVG. Während einer Beurlaubung ohne Bezüge bleibt die Anwartschaft auf Versorgung erhalten; es liegt kein unversorgtes Ausscheiden vor.

Personen, die Mitglied einer Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe sind oder werden (z. B. Ärzteversorgung Niedersachsen, Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen), sind auf Antrag bei dieser Versorgungseinrichtung nachzuversichern (§ 186 SGB VI).

12.1.2
Früheres Recht

Personen, die vor dem 1. 1. 1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem bis zum 31. 12. 1991 jeweils geltenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden weiterhin nach den bis dahin geltenden Vorschriften nachversichert.

Personen, die nach dem 31. 12. 1991 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach den bis dahin geltenden Bestimmungen versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden nach den vom 1. 1. 1992 ab geltenden Vorschriften auch für die davorliegenden Zeiträume nachversichert, in denen sie nach dem jeweils geltenden, diesen Vorschriften sinngemäß entsprechendem Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren.

12.2
Voraussetzungen des Ausscheidens

Ein Ausscheiden erfolgt u. a. durch

  • die tatsächliche Beendigung der versicherungsfreien Beschäftigung (Entfernung aus dem Dienst, Entlassung, Tod, Nichtigkeit, Rücknahme oder Widerruf der Ernennung),

  • den Wechsel von einer versicherungsfreien in eine versicherungsfreie Beschäftigung bei einem anderen Dienstherrn (bewirkt jedoch grundsätzlich den Aufschub der Nachversicherung),

  • den Wegfall der Versicherungsfreiheit.

Soweit keine anderslautenden Regelungen bestehen (z. B. § 4 Abs. 5 NLVO-Pol), scheidet eine Beamtin oder ein Beamter auf Widerruf mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auch dann aus dem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis aus, wenn sie oder er bereits im folgenden Monat bei demselben Dienstherrn erneut in ein versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis berufen wird.

Ein Ausscheiden und damit der Nachversicherungsfall kann jedoch auch ohne Beendigung oder Unterbrechung, d. h. trotz Fortbestehens des Beschäftigungsverhältnisses, bei dem Wechsel von einem öffentlichen zu einem privaten Arbeitgeber infolge einer Änderung der Unternehmensstruktur eintreten.

Kein Ausscheiden i. S. der rentenrechtlichen Vorschriften ist gegeben in Fällen

  • der Abordnung zu einem anderen Dienstherrn,

  • der Zuweisung zu einem anderen Dienstherrn oder einer anderen Einrichtung,

  • eines Laufbahnwechsels unter Änderung der Ressortzuständigkeit bei demselben Dienstherrn,

  • einer Übernahme einer oder eines bisher versicherungsfreien Beschäftigten in ein Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn,

  • eines sog. Nichtaktes, wenn ein wirksames Beamtenverhältnis nicht begründet wurde.

Davon erfasst sind gemäß § 5 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 NJAG auch Referendarinnen und Referendare sowie gemäß Bezugserlass zu c die Auszubildenden während der Einführung in die Laufbahnaufgaben in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.

Bei ehemaligen Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richtern, die aufgrund eines Urteils im Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt worden sind oder denen das Ruhegehalt aberkannt worden ist, ist der Nachversicherungsfall dem Grunde nach auch dann im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis oder Richterverhältnis eingetreten, wenn ihnen nach jeweils geltendem Disziplinarrecht ein Unterhaltsbeitrag auf Zeit bewilligt worden ist. Die für die Nachversicherung zuständige Stelle hat darüber zu unterrichten und zu empfehlen, sich über die wichtigen Fragen des Versicherungsrechts beraten zu lassen (§ 93 SGB IV).

Dienstordnungs-Angestellte, deren Versorgungszusage des Arbeitgebers nach § 1 b BetrAVG unverfallbar geworden ist, sind bei Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis nach dem 31. 12. 1998 nicht mehr in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB VI nachzuversichern, auch wenn der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist.

Bei einem Ausscheiden nach dem 31. 12. 1998 ist daher eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI (bis 31. 12. 2008: § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) genannten Personenkreise nur noch dann durchzuführen, wenn die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen des § 1 b BetrAVG - Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nach Vollendung des 30. Lebensjahres und Bestehen der Versorgungszusage seit mindestens fünf Jahren (vor dem 1. 1. 2001 Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nach Vollendung des 35. Lebensjahres und Bestehen der Versorgungszusage seit mindestens zehn Jahren) - noch nicht erfüllt sind. Dies gilt auch dann, wenn die jeweilige Dienstordnung die Anwendung der Vorschriften über das Altersgeld nach Abschnitt X NBeamtVG nicht vorsieht.

12.3
Ausnahmen von der Nachversicherungspflicht

Eine Nachversicherung unterbleibt,

  • soweit und solange Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung gegeben sind (§ 184 Abs. 2 SGB VI);

  • soweit für Beschäftigungszeiten ein Anspruch auf Altersgeld besteht (§ 81 Abs. 1, § 82 Abs. 3 NBeamtVG);

  • wenn bei einem Ausscheiden durch Tod kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann (§ 8 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Hierbei ist lediglich maßgeblich, ob der Anspruch dem Grunde nach besteht. Die Nachversicherung ist demnach auch dann durchzuführen, wenn der Hinterbliebenenrentenanspruch nicht zahlbar ist.

12.4
Durchführung der Nachversicherung (§§ 181 ff., § 277 SGB VI)

12.4.1
Zuständigkeit

Bei unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten, Richterinnen und Richtern, Auszubildenden zur Einführung in die Laufbahnaufgaben und Referendarinnen und Referendaren in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, Beschäftigten des Landes mit entsprechender Versorgungsanwartschaft sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern des Landes, die ihre Versorgung ganz und auf Dauer verloren haben (z. B. im Disziplinarverfahren), ist das NLBV für die Durchführung der Nachversicherung zuständig.

Die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers richtet sich gemäß § 126 SGB VI i. V. m. der DEÜV danach, wo das Versicherungskonto geführt wird. Wird noch kein Versicherungskonto geführt, ist nach § 127 Abs. 1 Satz 2 SGB VI bis zur Vergabe der Versicherungsnummer grundsätzlich die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Durchführung der Nachversicherung zuständig. Für die in der Seefahrt Beschäftigten und Seelotsinnen und Seelotsen ist gemäß § 135 SGB VI die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. Sie ist auch zuständig für die Nachversicherung einer Beschäftigung in dem Bereich Bergverwaltung des LBEG, wenn vor Aufgabe dieser Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind. § 133 SGB VI gilt sowohl für die Durchführung der Nachversicherung als auch für die Zuordnung des Versicherungszweiges.

Die Nachversicherungsbeiträge sind für den gesamten Nachversicherungszeitraum dem Versicherungszweig zuzuordnen, dessen Versicherungsträger für die Durchführung der Nachversicherung zuständig ist.

12.4.2
Berechnung und Tragung der Beiträge (§§ 181, 182 SGB VI)

Bei einem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung im Laufe eines Monats ist bei der Nachversicherung das für den gesamten Monat gezahlte Arbeitsentgelt beitragspflichtig.

Bei der Nachversicherung von Beamtinnen und Beamten, die gezahlte Anwärterbezüge oder Anwärtersonderzuschläge (§§ 59, 60 NBesG) ganz oder zum Teil zurückzahlen müssen, sind nach der Rechtsprechung des BSG nachversicherungspflichtig die an die Beamtin oder den Beamten bis zum Eintritt des Nachversicherungsfalles tatsächlich gezahlten Bezüge. Rückforderungen bzw. Erstattungen von Teilen der Anwärterbezüge oder Anwärtersonderzuschläge wirken sich danach auf die Höhe der bezogenen Nachversicherungsentgelte nur insoweit aus, als die sich aus dem Rückforderungsbescheid ergebende Rückzahlungsverpflichtung noch vor dem Ausscheiden der Beamtin oder des Beamten z. B. durch Aufrechnung gegen Besoldungsansprüche oder durch Rückzahlung erfüllt wurde.

Soweit neben den Dienstbezügen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis auch das Entgelt aus einer Zweitbeschäftigung aufgrund allgemeiner Gewährleistung (Nummer 8.2) oder besonderer Gewährleistung (Nummer 9) in eine etwaige Nachversicherung einzubeziehen ist, ist die Nachversicherung nicht bereits beim unversorgten Ausscheiden aus der Zweitbeschäftigung durchzuführen. Sie ist aufgrund der allgemeinen Aufschubentscheidung (Nummer 13.2.2) aufgeschoben, solange die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter nicht aus seiner Hauptbeschäftigung ohne Versorgung ausscheidet. Die Nachversicherung entfällt, wenn die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ihre oder seine aus dem hauptberuflichen Beamten- oder Richterverhältnis zustehende Versorgung oder Altersgeld erlangt.

Hinsichtlich einmalig gezahlten Arbeitsentgelts im Rahmen der Nachversicherung wird auf § 23 a SGB IV hingewiesen.

Auch im Fall einer aufgeschobenen Nachversicherung ist nach Wegfall des Aufschubgrundes immer der im Zeitpunkt der Nachversicherung geltende Beitragssatz für die Bemessung heranzuziehen. Bei einer absehbaren Anhebung des Beitragssatzes sind Nachversicherungen, sofern keine Aufschubgründe entgegenstehen, vordringlich durchzuführen. Wurde Altersteilzeit in der Form des Teilzeitmodells geleistet, ist § 181 Abs. 1 i. V. m. § 163 Abs. 5 SGB VI zu beachten.

12.4.3
Beitragsbemessungsgrundlage (§ 181 Abs. 2, §§ 162 und 163 SGB VI)

§ 181 Abs. 2 Satz 2 SGB VI stellt sicher, dass eine wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft versicherungsfrei beschäftigte Person durch die Erstreckung der Gewährleistung nach § 5 Abs. 1 SGB VI im Fall einer Nachversicherung keine Nachteile erleidet (vgl. Nummer 5.1).

12.4.4
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 181 Abs. 3 SGB VI)

Dieser Wert orientiert sich an der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). Für Zeiten bis zum 31. 12. 1976 richtet sich die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 278 SGB VI. Sie beträgt für Zeiten ab 1. 1. 1977 40 % der jeweiligen Bezugsgröße, für Zeiten im Ausbildungsverhältnis die Hälfte dieses Betrages. Diese Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ermäßigt sich für Teilzeitbeschäftigte auf den Prozentsatz, in dem die ermäßigte Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit steht.

Für den Verlängerungszeitraum nach § 7 Abs. 3 SGB IV ist im Rahmen einer Nachversicherung grundsätzlich keine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zu berechnen, da die der Beitragsbemessung nach § 181 Abs. 2 Satz 1 SGB VI zugrundeliegenden beitragspflichtigen Einnahmen (die jeweiligen Dienstbezüge) im Verlängerungszeitraum nicht anfallen. Die nach § 181 Abs. 3 Satz 1 SGB VI zu berücksichtigenden Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen sollen an die Stelle der tatsächlichen Dienstbezüge treten, wenn diese unterhalb der maßgeblichen Beiträge liegen. Vom Sinngehalt der Vorschrift her ist ein Vergleich nur vorzunehmen, wenn - bei Beschäftigten außerhalb einer Berufsausbildung - tatsächlich Anspruch auf Dienstbezüge besteht bzw. - bei wegen einer Berufsausbildung dem Grunde nach versicherungspflichtig Beschäftigten - tatsächlich eine Ausbildung vorliegt.

Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits Pflichtbeiträge gezahlt worden, haben die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften nach § 182 Abs. 1 SGB VI die Beiträge für die Nachversicherung nur insoweit zu zahlen, als dadurch die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird. Da bei Anwendung des § 7 Abs. 3 SGB IV für den Verlängerungszeitraum Nachversicherungsbeiträge anfallen können, wenn die Dienstbezüge bis zum Beginn des Verlängerungszeitraumes über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, kann ein Zusammentreffen mit bereits vorhandenen Pflichtbeiträgen eintreten. § 182 Abs. 1 SGB VI käme allerdings nur in den seltenen Fällen zur Anwendung, in denen die weitere versicherungspflichtige Beschäftigung unmittelbar ab Beginn des Verlängerungszeitraumes anschließt und das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung so hoch wäre, dass eine Begrenzung der Nachversicherungsbeiträge vorzunehmen wäre. Zur Vermeidung der hieraus resultierenden beitragsrechtlichen Probleme sowie wegen der Seltenheit der in der Praxis auftretenden Fälle ist insoweit von einer Verlängerung des Nachversicherungszeitraumes abzusehen. Eine Verlängerung des Nachversicherungszeitraumes nach § 7 Abs. 3 SGB IV für die Zeit des Zusammentreffens mit einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis hat daher nicht zu erfolgen.

In § 278 SGB VI sind die Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen bis zum 31. 12. 1976 für die Nachversicherung geregelt. Da die zuletzt maßgebende Bezugsgröße nach § 18 SGB IV erst seit 1977 ermittelt wird und für frühere Zeiten kein Rückgriff auf diesen Wert erfolgen kann, bestimmt diese Regelung die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage einer Nachversicherung für Zeiten bis 31. 12. 1976 der heutigen Rechtslage entsprechend.

12.4.5
Dynamisierung der Beitragsbemessungsgrundlage (§ 181 Abs. 4 SGB VI)

§ 181 Abs. 4 SGB VI sieht - im Gegensatz zu dem bis 31. 12. 1991 geltenden Recht - eine Dynamisierung der Beitragsbemessungsgrundlage vor. Dies gilt auch für die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (40 % oder 20 % der Bezugsgröße bzw. Regelungen nach dem früheren Recht). Die Beitragsbemessungsgrundlage wird dadurch auf den Stand desjenigen Jahres gebracht, in dem die Beiträge gezahlt werden. Für die Feststellung der Höhe der Nachversicherungsbeiträge sind die früheren nachzuversichernden Bruttoarbeitsentgelte und Mindestentgelte zunächst zu aktualisieren, indem sie um den Prozentsatz erhöht werden, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt (vgl. § 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) für das Kalenderjahr, in dem die Nachversicherungsbeiträge gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, für das die Beiträge gezahlt werden, übersteigt. Dadurch wird sichergestellt, dass für alle in ein und demselben Jahr erworbenen Rentenanwartschaften gleicher Höhe grundsätzlich auch gleich hohe Beiträge zu zahlen sind.

Der Zeitpunkt der Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen bestimmt sich dabei nach dem Tag der Wertstellung auf dem Konto des Rentenversicherungsträgers, also nicht nach dem Tag der Erteilung des Überweisungsauftrags. Eine Bestätigung des Geldeingangs durch den Rentenversicherungsträger ist gesetzlich nicht vorgesehen und deshalb nicht zu fordern. Die Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung ergeben sich aus Anlage 1 zum SGB VI sowie den alljährlichen Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnungen (§ 69 Abs. 2 SGB VI).

Der in § 181 Abs. 4 SGB VI genannte Prozentsatz für die Erhöhung der Entgelte wird als "Dynamisierungsfaktor" jährlich im GMBl. bekannt gegeben. Er gibt das Verhältnis wieder, in dem das vorläufige Durchschnittsentgelt des Jahres der Beitragszahlung zu dem Durchschnittsentgelt des Jahres, für das die Nachversicherungsbeiträge gezahlt werden, steht.

Nach einer Übereinkunft von Bund und Ländern sollen die für die Nachversicherung jeweils zuständigen Stellen in Nachversicherungsfällen, in denen zwei oder mehr Dienstherren für die Nachversicherung der auf sie entfallenden Zeiträume zuständig sind, unverzüglich auch frühere Dienstherren der Ausgeschiedenen über das Ausscheiden und die durchgeführte Nachversicherung unterrichten. Hierdurch wird vermieden, dass frühere Dienstherren, die andernfalls erst vom Versicherungsträger über den Eintritt des Nachversicherungsfalles informiert würden, durch den zwischenzeitlichen Ablauf eines oder mehrerer Kalenderjahre wegen angepasster Dynamisierungsfaktoren höhere Nachversicherungsbeiträge zu entrichten hätten.

12.5
Nachversicherungszeitraum (§ 8 Abs. 2 Satz 2 SGB VI)

Krankheitszeiten von Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sowie von Personen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis sind in die Nachversicherung einzubeziehen, solange das Beschäftigungsverhältnis unter Weiterzahlung der Anwärterbezüge oder der Unterhaltsbeihilfe fortbesteht, unabhängig davon, ob die Zeiten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Zeiten eines Sonderurlaubs ohne Fortzahlung der Anwärterbezüge oder der Unterhaltsbeihilfe sind nicht nachzuversichern, weil es an einem Beschäftigungsverhältnis i. S. des Sozialversicherungsrechts fehlt.

In die Nachversicherung sind Zeiträume nach § 4 Abs. 1 Satz 2 SGB VI (gewährleistete Versorgungsanwartschaft bei Auslandsbeschäftigung) - ggf. auch solche vor dem 1. 1. 1992 - und Zeiträume einzubeziehen, in denen wegen Überschreitens der jeweiligen Jahresarbeitsverdienstgrenze keine Versicherungspflicht bestand (§ 233 Abs. 3 SGB VI). Bei Personen i. S. von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind auch Zeiträume einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge einzubeziehen, auf die die Gewährleistung der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft erstreckt wurde.

Zum Nachversicherungszeitraum zählt ggf. auch der nach § 7 Abs. 3 SGB IV verlängerte Zeitraum, für den nach Auffassung der Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Nachversicherung keine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zu berechnen ist.

Das Vorliegen von Versicherungspflicht setzt grundsätzlich einen Anspruch auf Arbeitsentgelt voraus. Eine Ausnahme hiervon bildet § 7 Abs. 3 SGB IV. Eine Beschäftigung gilt mit Wirkung vom 1. 1. 1999 an als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Dies gilt allerdings nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen, Elternzeit oder Pflegezeit in Anspruch genommen wird sowie für Zeiten des Wehr- und Zivildienstes.

Nach § 181 Abs. 1 SGB VI erfolgt die Berechnung der Beiträge im Rahmen einer Nachversicherung nach den Vorschriften, die im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten. Deshalb ist die Vorschrift des § 7 Abs. 3 SGB IV auch im Rahmen einer Nachversicherung anzuwenden. Da die Regelung erst für Zeiten ab 1. 1. 1999 gilt, findet sie im Rahmen einer Nachversicherung auch nur auf Zeiträume nach dem 31. 12. 1998 Anwendung.

12.6
Nachversicherung während Mutterschutz und Elternzeit

Die Zeit einer Elternzeit ohne Dienst-/Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe gemäß § 81 NBG i. V. m. der MuSchEltZV vom 12. 2. 2009 (BGBl. I S. 320), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1061), ist nicht in die Nachversicherung einzubeziehen. Die während der Elternzeit gezahlten vermögenswirksamen Leistungen sind seit 1992 beitragsfrei zu belassen. Eine Berücksichtigung als Einmalzahlung wie bis zum 31. 12. 1991 ist nicht mehr möglich. Hat die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis z. B. mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt, ist diese Beschäftigung ggf. nachzuversichern. Maßgebendes Entgelt sind die für diese Zeit zustehenden Dienstbezüge. Das von der dafür zuständigen Stelle gewährte Elterngeld nach dem BEEG i. d. F. vom 27. 1. 2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1061), ist nicht Arbeitsentgelt i. S. des § 14 SGB IV. In der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren als Pflichtversicherungszeiten. Dies gilt auch für ausgeschiedene Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die nachversichert worden sind (vgl. § 56 SGB VI).

12.7
Nachversicherung und Versorgungsausgleich

Die Nachversicherung bei durchgeführtem Versorgungsausgleich erfolgt nach aktualisierten ungekürzten Entgelten. Nach § 76 Abs. 3 SGB VI führt die Übertragung von Rentenanwartschaften zulasten der oder des Versicherten zu einem Abschlag an Entgeltpunkten. Weitere Erstattungspflichten des früheren Dienstherrn für die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung an die Ausgleichsberechtigte oder den Ausgleichberechtigten bestehen nicht. Die Zahlung eines Kapitalbetrages zur Abwendung einer Kürzung der Versorgungsbezüge (vgl. § 70 NBeamtVG) führt zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten (§ 76 Abs. 2 SGB VI).

Die in der Rentenversicherung als Zuschlag zu den Entgeltpunkten berücksichtigte Zahlung erhöht die Nachversicherungsschuld des Dienstherrn. Der Erhöhungsbetrag ist nach § 183 Abs. 1 Satz 2 SGB VI zu berechnen.

Bei bis zum 31. 12. 1991 mit gekürzten Entgelten (§ 1402 Abs. 8 der Reichsversicherungsordnung, § 124 Abs. 8 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der bis zum 31. 12. 1991 geltenden Fassung [a. F.]) durchgeführten Nachversicherungen verbleibt es gemäß § 290 SGB VI bei der Erstattung der Aufwendungen des Rentenversicherungsträgers durch den Träger der Versorgungslast nach der VAErstV vom 9. 10. 2001 (BGBl. I S. 2628), geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).

Eine Minderung der Nachversicherungsbeiträge kommt in Betracht, wenn der Dienstherr im Rahmen des Versorgungsausgleichs bereits Leistungen aus dem Konto der oder des Ausgleichsberechtigten erstattet (§ 183 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) oder bereits Beiträge gezahlt hat (§ 183 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Der Minderungsbetrag in diesen Fällen ergibt sich aus § 183 Abs. 2 Satz 2 SGB VI.

Für den Fall, dass in einem Abänderungsverfahren nach § 225 Abs. 2 FamFG oder nach § 10 a des bis zum 31. 8. 2009 geltenden Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG a. F.) eine Minderung des zu übertragenden Anteils verfügt wird, ist auf Veranlassung des Rentenversicherungsträgers die seinerzeitige Kürzung der Nachversicherungsentgelte aufzuheben. Die Differenzbeträge sind nach den seit 1. 1. 1992 geltenden Vorschriften (mit Dynamisierung nach § 181 Abs. 4 SGB VI) nachzuversichern. Die bereits nachversicherten Arbeitsentgelte bleiben hiervon unberührt. Mit der Zahlung der Nachversicherungsbeiträge nach den vollen Arbeitsentgelten wird der Träger der Versorgungslast von der Erstattungspflicht im Rahmen des Versorgungsausgleichs befreit (§ 225 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Die Kürzung der Arbeitsentgelte ist ebenfalls aufzuheben, wenn nachträglich weitere Zeiten oder Arbeitsentgelt nachzuversichern sind, die in die Ehezeit fallen. Die ergänzende Nachversicherung ist nach § 277 Satz 1 SGB VI nach neuem Recht durchzuführen. Die Kürzung der Arbeitsentgelte für die Ehezeit ist rückgängig zu machen. Die Differenzbeträge sind ebenfalls nach den neuen Vorschriften (mit Dynamisierung) nachzuversichern.

Bei beiden Fallgruppen wird jedoch die Rentenanwartschaft der oder des Ausgleichspflichtigen unter Berücksichtigung des bisherigen Malus mit einem Abschlag an Entgeltpunkten belastet (§ 185 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 76 Abs. 3 SGB VI).

Wurde eine ausgleichspflichtige frühere Beamtin, ein ausgleichspflichtiger früherer Beamter, eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat nach Durchführung des Versorgungsausgleichs vor dem 1. 1. 1992 gemäß § 124 Abs. 6 a des Angestelltenversicherungsgesetzes a. F. bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zunächst auf der Grundlage geminderter Entgelte nachversichert, hat aber der berufsständische Versorgungsträger gemäß § 4 VAHRG a. F. nicht lediglich ausgleichsbedingt gekürzte, sondern volle Leistungen zu erbringen, so ist der bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende § 4 Abs. 3 VAHRG a. F. analog anzuwenden. Die berufsständische Versorgungseinrichtung hat in entsprechender Anwendung einen Erstattungsanspruch gegen den zuständigen Träger der Versorgungslast.

12.8
Nachversicherungsschuldner (§ 181 Abs. 5 SGB VI)

Bezüglich der Stiftungshochschulen ist aufgrund der jeweils geltenden Verordnung über die Errichtung der betroffenen Stiftungshochschule zu prüfen, ob eine entsprechende Regelung besteht, wonach ggf. das Land die Nachversicherung ausgeschiedener Beamtinnen und Beamter nach den Vorschriften des § 181 Abs. 5 SGB VI übernimmt.

Hat der aufnehmende Dienstherr aufgrund eines Dienstherrnwechsels eine Abfindung nach § 4 VLT-StV erhalten und scheidet die wechselnde Person beim aufnehmenden Dienstherrn ohne Versorgungsansprüche aus, hat dieser dem abgebenden Dienstherrn die Kosten einer Nachversicherung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 VLT-StV zu erstatten. Bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit hat der aufnehmende Dienstherr anstelle der vorgenannten Erstattung die erhaltene Abfindung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 VLT-StV zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,5 % pro Jahr ab dem Zeitpunkt des Zahlungserhalts an den abgebenden Dienstherrn zurückzuzahlen.

12.9
Fälligkeit/Säumniszuschläge (§ 184 SGB VI, § 24 SGB IV)

Mit unversorgtem Ausscheiden aus dem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch oder Anwartschaft auf "lebenslängliche" Versorgung werden die Nachversicherungsbeiträge grundsätzlich sofort fällig (Urteil des BSG vom 9. 11. 1999 - B 4 RA 58/98 R -, SGb 2000, 169).

Bei verspätet gezahlten Nachversicherungsbeiträgen gilt § 24 SGB IV mit der Maßgabe, dass die Säumnis drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit beginnt und für die Ermittlung des rückständigen Betrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden sind. Sind die Beiträge vor dem 1. 10. 1994 fällig geworden, beginnt die Säumnis am 1. 1. 1995 und für die Ermittlung des rückständigen Betrages sind die am 1. 1. 1995 geltenden Rechengrößen anzuwenden. § 24 Abs. 2 SGB IV ist auch dann anzuwenden, wenn die Nachversicherungsstellen unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatten. In diesen Fällen wird eine dreimonatige Zahlungsfrist ab Kenntnis eingeräumt.

Erklärt eine nachzuversichernde Person innerhalb der Dreimonatsfrist des § 184 Abs. 1 SGB VI ihre Absicht, innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Nachversicherungsvoraussetzungen eine Beschäftigung aufzunehmen, die zu einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung führt (§ 186 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI), tritt für die Dauer dieser Jahresfrist keine Säumnis der Nachversicherungsbeiträge ein. Dies gilt nur, solange noch nicht abschließend feststeht, welchem Sicherungssystem die nachzuversichernde Person künftig angehören wird (gesetzliche Rentenversicherung oder berufsständisches Versorgungswerk).

12.10
Höherversicherung

Für nachversicherte Personen besteht das Recht zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge (§ 209 i. V. m. § 285 SGB VI). Da ab 1. 1. 1998 das Recht zur Höherversicherung entfallen ist, werden freiwillige Beiträge, die die oder der Versicherte für Zeiten der Nachversicherung ab 1. 1. 1992 entrichtet hat, nach § 182 Abs. 2 SGB VI erstattet. Freiwillige Beiträge für Zeiten bis 31. 12. 1991 gelten nach § 281 SGB VI als Beiträge zur Höherversicherung. Soweit das Land die freiwilligen Beiträge getragen hat, gelten sie im Fall der Nachversicherung als bereits gezahlte Nachversicherungsbeiträge; damit wird der Nachversicherungsbeitrag gemindert (§ 182 Abs. 2 SGB VI).

12.11
Nachversicherung und Zuweisung

Die Frage, ob und inwieweit Beschäftigungszeiten im Rahmen einer Zuweisung einer Beamtin, eines Beamten, einer Richterin oder eines Richters gemäß § 20 BeamtStG zu einem anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber - mit dem aufgrund gesonderter vertraglicher Vereinbarung ein Beschäftigungsverhältnis begründet werden kann - der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht unterliegen, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Da nach § 20 Abs. 3 BeamtStG die Rechtsstellung der Zugewiesenen unberührt bleibt, liegt aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht unbeschadet der Zuweisung weiterhin ein - dem Grunde nach versicherungsfreies - Beschäftigungsverhältnis zum Dienstherrn vor.

Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung sind gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Dabei ist nicht von Belang, ob sie unmittelbar aus einer Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Auch Einnahmen, die die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter im Rahmen einer Zuweisung als Beschäftigte oder Beschäftigter von Dritten erhält, sind Arbeitsentgelt, wenn diese im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielt werden. Sozialversicherungsrechtlich ist es daher unerheblich, ob die im Rahmen der Zuweisung nach § 20 BeamtStG gezahlte Vergütung die bisherige Besoldung übersteigt. Da auch diese Zahlungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen, sind sie Arbeitsentgelt aus dem Beschäftigungsverhältnis bei dem bisherigen Dienstherrn, in welchem Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI besteht. Es bedarf somit keiner weiteren Erstreckung der Versicherungsfreiheit über eine Gewährleistungsentscheidung des Landes auf ein während einer Zuweisungszeit von Beamtinnen und Beamten eingegangenes Beschäftigungsverhältnis.

Daraus folgt, dass bei einem unversorgten Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis im Fall einer Zuweisung auch die zusätzlich von einem Dritten gewährten Bezüge grundsätzlich vom Dienstherrn nachzuversichern sind. Dies gilt auch dann, wenn gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 NBesG auf die Anrechnung der von dem Dritten gezahlten Bezüge auf die Besoldung abgesehen wurde.

Vor Beginn einer Zuweisung gemäß § 20 BeamtStG ist daher vom anderen Arbeitgeber eine schriftliche Zusicherung einzuholen, dass dieser sich im Fall einer späteren Nachversicherung an den hierdurch entstehenden Kosten beteiligt, durch Übernahme

  1. a)

    der auf den Zuweisungszeitraum entfallenden Nachversicherung sowie

  2. b)

    des Nachversicherungsanteils für die die Besoldung übersteigenden Bezüge.

Von der Zusicherung nach Satz 1 Buchst. a kann im Einzelfall abgesehen werden, sofern

  • es sich um in Nummer 8.6 Abs. 1 Buchst. b fallende Einrichtungen oder Unternehmen handelt,

  • ein Dritter zur Abgeltung der während der Zuweisung zu einem öffentlichen oder privaten Arbeitgeber anwachsenden Versorgungsanwartschaft einen vertraglich vereinbarten Versorgungsbeitrag in entsprechender Anwendung der Regelungen zum Versorgungszuschlag gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NBeamtVG in Beurlaubungsfällen in voller Höhe zahlt,

  • durch gegenseitige Vereinbarung zwischen den für das Nachversicherungsrecht zuständigen obersten Dienstbehörden auf die Erstattung verzichtet wird oder

  • die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem MF im Einzelfall oder allgemein für eine bestimmte Fallgruppe auf die Erstattungsverpflichtung ausdrücklich (einseitig) verzichtet hat.

Den Kommunen und den der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

Hiermit wird das Einverständnis erteilt, dass in Fällen der Beschäftigung von zugewiesenen Bediensteten anderer öffentlicher Arbeitgeber im unmittelbaren Landesdienst erforderlichenfalls eine Zusicherung auf Verlangen abgegeben werden kann.

Eine vertragliche Vereinbarung über die Erhebung eines "Versorgungsbeitrages" in entsprechender Anwendung der Versorgungszuschlagsregelungen ist jeweils vor Beginn der Zuweisungszeit zu treffen, es sei denn, die für den Einzelfall zuständige oberste Dienstbehörde hat aus wichtigem Grund hierauf verzichtet. Hierzu wird auch auf den Bezugserlass zu b verwiesen, wonach Zuweisungen wie Abordnungen ohne Ziel der Versetzung zu behandeln sind.

12.12
Nachversicherungsbescheinigung (§ 185 Abs. 3 SGB VI)

Der Dienstherr erteilt der oder dem Nachversicherten oder den Hinterbliebenen und dem Rentenversicherungsträger nach § 185 Abs. 3 SGB VI gleichzeitig mit der Beitragszahlung eine Bescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und die der Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde gelegten beitragspflichtigen Einnahmen (Nachversicherungsbescheinigung, siehe www.deutsche-rentenversicherung.de - Formular V 4105).

In der Nachversicherungsbescheinigung sind die Arbeitsentgelte grundsätzlich jährlich anzugeben. Die Jahresangaben sind jedoch bei Ende einer Berufsausbildung - bei Zeit- und Berufssoldatinnen und Zeit- und Berufssoldaten bei Ende der dem Freiwilligen Wehrdienst entsprechenden Dienstzeit - zu unterbrechen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 14 Satz 1 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1424)