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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 9 KVRVVFRdErl - Besondere Gewährleistungsentscheidungen

Bibliographie

Titel
Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, Beitragsfreiheit zur Bundesagentur für Arbeit und Nachversicherung in der Rentenversicherung für die Bediensteten des öffentlichen Dienstes
Redaktionelle Abkürzung
KVRVVFRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20443

Für von der allgemeinen Gewährleistungsentscheidung (Nummer 8) nicht erfasste Personen oder eindeutig abgrenzbare Beschäftigtengruppen können im Rahmen einer Einzelfallentscheidung besondere Gewährleistungsentscheidungen in Betracht kommen. Die Gewährleistungsentscheidung ist rechtzeitig zu treffen; auf Nummer 3.1 wird hingewiesen.

Für eine Zweitbeschäftigung (Nebentätigkeit gemäß § 70 NBG), die außerhalb des versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ausgeübt wird, kommt eine Gewährleistungsentscheidung auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nur in Betracht, wenn

  1. a)

    diese Beschäftigung nach deutschen Vorschriften versicherungspflichtig ist,

  2. b)

    diese Beschäftigung öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen i. S. des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NBeamtVG dient und

  3. c)

    mit dem Arbeitgeber der Zweitbeschäftigung entsprechend Nummer 8.5 vereinbart worden ist, dass dieser die Kosten einer etwaigen späteren Nachversicherung im Verhältnis der Bezüge aus beiden Beschäftigungen zu tragen hat.

Auch hier ist § 5 Abs. 1 Satz 4 SGB VI zu beachten; die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

Eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) beim eigenen Dienstherrn ist von der allgemeinen Gewährleistungsentscheidung der Nummer 8.2 Abs. 1 Buchst. a erfasst.

Eine anteilige Kürzung der Bezüge ist nicht erforderlich, wenn die Arbeitsentgelte aus beiden Beschäftigungsverhältnissen zusammen die in der Rentenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten. Wird diese Grenze durch ein Arbeitsentgelt oder durch die Summe der Arbeitsentgelte überschritten, sind die vom Arbeitgeber der Zweitbeschäftigung zu tragenden Nachversicherungskosten nach folgender Formel zu ermitteln:

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In diesen Fällen kann jedoch ein Gewährleistungsbescheid auf der Grundlage des § 5 SGB VI in Betracht kommen, wenn der Dienstvertrag mit dem anderen Arbeitgeber eine ausreichende Versorgungszusage enthält.

Für sonstige Zweitbeschäftigungen (z. B. Musizieren in einer Tanzkapelle, Taxifahren, Übungsleitung im Sportverein) wird ein Gewährleistungsbescheid nicht erteilt. Ein Gewährleistungsbescheid wird ferner nicht erteilt, wenn die Zweitbeschäftigung während einer Dienstzeit ausgeübt wird, die gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 3 und 4 NBeamtVG nur zum Teil ruhegehaltfähig ist.

Für eine anderweitige Beschäftigung außerhalb des Landesdienstes, die mangels Eintretens eines öffentlichen Arbeitgebers oder einer anderen Einrichtung der öffentlichen Hand (Nummer 8.5) hinsichtlich der Übernahme etwaiger Nachversicherungsbeiträge von der allgemeinen Gewährleistung (Nummer 8.2 Abs. 1 Buchst. b) nicht erfasst ist, kommt - sofern aufgrund einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge in Ausnahmefällen kein Versorgungszuschlag zu erheben ist - eine besondere Gewährleistungsentscheidung nur in Betracht, wenn

  1. a)

    diese Beschäftigung nach deutschen Vorschriften versicherungspflichtig ist oder im Rahmen der Nachversicherung als versicherungspflichtig gilt,

  2. b)

    diese Beschäftigung öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen i. S. des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NBeamtVG dient,

  3. c)

    die Beurlaubungszeit ruhegehaltfähig ist und

  4. d)

    mit dem Arbeitgeber der anderweitigen Beschäftigung entsprechend Nummer 8.5 vereinbart worden ist, dass dieser in vollem Umfang die Kosten einer etwaigen späteren Nachversicherung für die Beschäftigung zu tragen hat.

Die Regelung gilt bei Beurlaubungen ohne Bezüge zu Arbeitgebern, die keine öffentlichen Arbeitgeber i. S. der Nummer 8.6 sind, wenn die anderweitige Beschäftigung mit Zustimmung des MF oder der von ihm bestimmten Stelle von der Erhebung eines grundsätzlich zu erhebenden Versorgungszuschlages nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NBeamtVG befreit worden ist. Auf Nummer 5.1 wird hingewiesen.

Anträge zur Erstreckung der Gewährleistungsentscheidung auf Zweitbeschäftigungen und anderweitige Beschäftigungen sind rechtzeitig und in Fällen der anderweitigen Beschäftigung außerhalb des Landesdienstes, die hinsichtlich der Übernahme etwaiger Nachversicherungsbeiträge nicht von der allgemeinen Gewährleistung (Nummer 8.2 Abs. 1 Buchst. b) erfasst ist, vor der Beurlaubung von den Bediensteten dem NLBV (siehe Nummer 11) vorzulegen. Die Höhe des Entgelts aus der Zweitbeschäftigung oder anderweitigen Beschäftigung ist spätestens bei Beendigung dieser Beschäftigung aktenkundig zu machen.

Der Gewährleistungsbescheid ist nach dem als Anlage 1 angefügten Muster zu erteilen. Eine Ausfertigung ist unter Angabe der Versicherungsnummer des Rentenversicherungsträgers, die ggf. noch zu beantragen ist, an die zuständige Einzugsstelle und an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu übersenden.

Bisherige Entscheidungen über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften bleiben weiterhin verbindlich. Auf die Übergangsregelungen des § 230 Abs. 5, 6, 8 und 9 SGB VI wird ausdrücklich hingewiesen.

Den Kommunen und den der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 14 Satz 1 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1424)