Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 07.07.1997, Az.: XII 774/96 V

Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheide; Rechtmäßigkeit der Vornahme von Zurechnungen nach dem Außensteuergesetz; Zurechnung von Einkünften aus Geschäftsbeziehungen mit dem Ausland

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
07.07.1997
Aktenzeichen
XII 774/96 V
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 17855
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1997:0707.XII774.96V.0A

Verfahrensgegenstand

Zum Begriff "nahestehende Person" i.S.d. § 1 Abs. 2 AstG

Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 1977 bis 1980, 1983 bis 1986 der ... Projekt-AG & Co. KG

Amtlicher Leitsatz

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 AStG muß eine "dritte Person" sowohl an einer Person als auch an dem Stpfl. wesentlich beteiligt sein. Ein Kommanditist kann schon deshalb nicht "dritte Person" sein, weil ihm über § 15 EStG die Einkünfte unmittelbar zugerechnet werden. Als Beteiligungsobjekte kommen deshalb nur juristische Personen in Betracht.

In dem Rechtsstreit
hat der XII. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
am 7. Juli 1997
beschlossen:

Tenor:

Die Vollziehung der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheide der Projekt-AG & Co. KG für 1977 bis 1980, 1983 bis 1986 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 17.07.1996 wird bei einen Monat nach Zustellung des Urteils in der Hauptsache XII 583/96 ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

1

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob Zurechnungen nach § 1 Abs. 1 des Außensteuergesetzes (AStG) vorzunehmen sind. Antragsteller sind die Erben nach dem am 02.08.1986 verstorbenen

2

Die angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide sind ergangen für die ... Projekt AG & Co. KG in ... (nachfolgend: AGRO). Die AGRO war durch ..., einen Bruder des ..., gegründet worden. Am 01.01.1970 hatte ... sein Import-Export-Einzetunternehmen in eine KG eingebracht, deren Komplementär zunächst nur er selbst war. Am 22.07.1976 trat die ... Beteiligungs-GmbH an die Stelle von ... als einzige Komplentärin in die KG ein und ... wurde mit einer Einlage von 362.500,00 DM Kommanditist. Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der ... GmbH war von 1976 bis 1980 ausschließlich ... Zu dieser Zeit trat auch ... als weiterer Kommanditist mit einer Einlage von 137.500,00 DM in die Gesellschaft ein. ... schied mit Vertrag vom 10.12.1980 unter Übertragung seiner Einlage auf ... zum 01.01.1980 aus der Gesellschaft aus. An die Stelle der ... Beteiligungs-GmbH trat als Komplementärin zum 01.07.1981 die ... AGRO Projekt-AG in ..., deren Grundkapital von 1.000.000,00 DM ... und ... zu gleichen Teilen treuhänderisch für ... hielten. Die Firma lautete nun ... AGRO Projekt AG & Co. KG (AGRO). Zum 20.12.1984 trat die AGRO Verwaltungs-GmbH an die Stelle der AGRO Projekt AG als Komplementärin ein, so daß die Firma nun ... AGRO Projekt GmbH & Co. KG lautete. Am 22.03.1988 wurde die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen.

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... war im Jahre 1967 in die Schweiz nach ... übergesiedelt. Einen Wohnsitz im Inland unterhielt er bis zu seiner Festnahme im Jahre 1986 nicht. In der Schweiz betätigte sich ... außer im Bereich der Hühnerzucht insbesondere mit Grundstücksgeschäften. Außerdem entwickelte er Kontakte zu großen Geflügel- und agroindustriellen Betrieben in allen Teilen der Welt und gründete verschiedene Firmen, die sich im landwirtschaftlichen Bereich betätigten. ... war außerdem an verschiedenen Kapitalgesellschaften beteiligt, die ebenfalls derartige Geschäfte zum Gegenstand hatten. Er war außerdem Gründer, Gesellschafter und Geschäftsführer der in ... Schweiz ansässigen Firma ... International AG (im folgenden: Kl). Die Kl beschäftigte durchschnittlich 5-7 Angestellte.

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Die Kl erhielt in den Jahren 1978 bis 1984 Großaufträge aus arabischen Staaten, die die Erstellung von Geflügelstahlanlagen zum Gegenstand hatten. Nach den zugrundeliegenden Verträgen war die Kl als Generalunternehmer verpflichtet, schlüsselfertige Stallanlagen zu einem bestimmten Zeitpunkt fertigzustellen. Sie beauftragte hierfür die AGRO als Sub-Unternehmerin, deren Sitz in ... war. Zur Finanzierung der Projekte nahm die Kl Darlehen bei verschiedenen Banken auf. Außerdem war die Kl aus den von den Auftraggebern bereitgestellten Akkreditiven als Gläubiger berechtigt. Die AGRO leistete nach § 2 des Vertrages mit der Kl ihren Beitrag zu den Geschäften, indem sie unter Einsatz ihres technischen Know How und ihrer Erfahrungen aus Lieferungen von Hallen zur Massentierhaltung die Angebote ausarbeitete, zu deren Abgabe die Kl aufgefordert hatte. Daneben übernahm die AGRO auch den Einkauf, soweit dieser nicht von der Kl selbst durchgeführt wurde, und das Handlung, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie an dem einzelnen Geschäft beteiligt war oder nicht. Der AGRO wurde das ausschließliche Recht eingeräumt, sämtliche aufgrund der Angebote bestellten Hallen für Tierhaltung zu liefern, und zwar als Unterlieferant (Sub-Unternehmer) der Kl. Sie erhielt als Unterlieferant eine Marge von 5 v. H. des Warennettowertes. Daneben wurden bei der AGRO entstehende Kosten für Verpackung und Vorfrachten gesondert vergütet.

5

Beschäftigt waren bei der AGRO durchschnittlich 30 bis 35 Personen.

6

Im Rahmen einer Außenprüfung, die in der Zeit von Dezember 1983 bis Mai 1988 bei der AGRO durchgeführt wurde, gelangte der Prüfer zu der Feststellung, daß es sich bei der Kl lediglich um eine Domizilgesellschaft ohne eigenen Geschäftsbetrieb handele. ... so der Prüfer - habe diese lediglich zwischengeschaltet, um die erheblichen Gewinne aus den Nah-Ost-Geschäften von ... aus in die Schweiz zu verlagern. Die Gewinne, auf die die inländische AGRO zugunsten der in ansässigen Kl verzichtet habe, seien verdeckte Entnahmen der Gesellschafter ... und ... zu Lasten der AGRO.

7

Nachdem im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung für die Jahre 1983 bis 1984 das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 25.03.1992 (Az.: XII 412/90) das Vorliegen von verdeckten Entnahmen bezweifelt und insbesondere ausgeführt hatte, falls verdeckte Entnahmen vorlägen, seien diese nicht, wie vom Prüfer gehandhabt, in 1983 und 1984, sondern allenfalls in den Jahren 1981 und 1982 zu erfassen, nahmen die Antragsteller ihre Einsprüche für 1981 und 1982 zurück.

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Im Rahmen einer Gesamtaufrollung des Verfahrens (§ 367 Abs. 2 AO) gelangte das Finanzamt - FA- nunmehr zu der Auffassung, daß Zurechnungen nach § 1 Abs. 1 AStG vorzunehmen seien. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen vor; im Streitfall beziehe sich die Anwendung des § 1 Abs. 1 AStG auf die Einkünfte der AGRO in ... Die AGRO sei Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 1 AStG. Die Beziehungen zum Ausland hätten zwischen der AGRO und der Kl in ... bestanden. Die Kl sei im Verhältnis zur AGRO auch eine nahestehende Person i.S. des § 1 Abs. 1 AStG.

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Entsprechend nahm das FA Zurechnungen vor und erließ unter dem 17.07.1996 einen Einspruchsbescheid, durch den die Einsprüche der Antragsteller gegen die einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheide 1977-1980, 1983 bis 1985 und 1986 im wesentlichen zurückgewiesen wurden. Gegen diesen. Einspruchsbescheid haben die Antragsteller Klage erhoben, die unter dem Az.: XII 583/96 beim Niedersächsischen Finanzgericht anhängig ist.

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Das FA hat außerdem die Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom 12.08.1996 abgelehnt.

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Mit ihrem bei Gericht gestellten Aussetzungsantrag vertreten die Antragsteller die Auffassung, daß die Vollziehung der angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide auszusetzen sei, weil die Voraussetzungen einer Zurechnung nach § 1 Abs. 1 AStG nicht vorlägen. Die Kl sei an der AGRO nicht beteiligt gewesen. Auch umgekehrt habe keine Beteiligung vorgelegen. Im übrigen lägen auch die Voraussetzungen des Nahestehens zwischen AGRO und Kl gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 AStG nicht vor.

12

Das FA ist diesem Vorbringen entgegengetreten. Es vertritt unter Hinweis auf den Einspruchsbescheid die Auffassung, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AStG vorlägen.

13

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

II.

Der Antrag ist begründet.

15

Gemäß § 69 Abs. 3 in Verbindung mit § 69 Abs. 2 bis 6 FGO kann das Gericht auf Antrag die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für die Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechts- und Tatfragen bewirken (vgl. Beschluß des BFH vom 10. Februar 1984 III B 40/83, BStBl II 1984, 44 m.w.N.).

16

Der Senat hat ernstliche Zweifel, ob im Streitfall die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 AStG in vollem Umfang erfüllt sind.

17

§ 1 Abs. 1 AStG betrifft die Berichtigung bzw. Zurechnung von Einkünften aus Geschäftsbeziehungen mit dem Ausland. Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus Geschäftsbeziehungen mit einer ihm nahestehenden Person dadurch gemindert, daß er im Rahmen solcher Geschäftsbeziehungen zum Ausland Bedingungen vereinbart, die von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten, so sind seine Einkünfte so anzusetzen, wie sie unter den zwischen unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären.

18

Steuerpflichtiger im Sinne des § 1 Abs. 1 AStG ist im Streitfall die Firma AGRO Projekt AG & Co. KG, also eine Personengesellschaft. Insofern ist der Senat mit der herrschenden Auffassung und Schrifttum der Meinung, daß auch Personenhandelsgesellschaften "Steuerpflichtige" i.S.d. § 1 Abs. 1 AStG sein können (vgl. Flick/Wassermeyer/Becker, Kommentar zum AStG, § 1 Rz. 70 m.w.N.). Unstreitig hat die AGRO im vorliegenden Fall Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Gesellschaften unterhalten (... International AG - Kl-).

19

Die Kl sieht der Senat jedoch nicht als nahestehende Person im Sinne des § 1 Abs. 1 AStG an.

20

Das Außensteuergesetz hat in § 1 Abs. 2 den Begriff der nahestehenden Personen abschließend definiert. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist eine Person dann nahestehend, wenn die Person an dem Steuerpflichtigen mindestens zu 25 v. H. mittelbar oder unmittelbar beteiligt (= wesentlich beteiligt) ist oder auf den Steuerpflichtigen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann oder umgekehrt der Steuerpflichtige an der Person wesentlich beteiligt ist oder auf diese Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann.

21

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt, denn weder war die Kl an der AGRO beteiligt, noch umgekehrt die AGRO direkt oder mittelbar an der Kl. Auch hatte die AGRO weder direkt noch indirekt die Möglichkeit, auf die Kl einen beherrschenden Einfluß auszuüben. Dies ist im übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig.

22

Auch über § 1 Abs. 2 Nr. 2 AStG wird im Streitfall ein Nahestehen im Sinne des § 1 Abs. 1 AStG nicht begründet.

23

Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 AStG ist, daß eine dritte Person sowohl an der Person als auch an dem Steuerpflichtigen wesentlich beteiligt ist oder auf beide unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann. Die dritte Person muß also an dem Steuerpflichtigen (hier der AGRO) "wesentlich beteiligt" gewesen sein. Als dritte Person im Sinne der Vorschrift kommt im Streitfall nur ... in Betracht. ... war sowohl an der Kl als "Person" im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 AStG als auch an dem Steuerpflichtigen, der AGRO, wesentlich beteiligt. In den Streitjahren war ... 1977 bis 1986 an der Kl zu 100 v. H. beteiligt; an der AGRO war ... 1977 bis 1980 zu 27,5 v. H. und ab 1981 100 v. H. beteiligt.

24

Der Senat ist jedoch der Auffassung, daß die natürliche Person ... nicht "dritte Person" im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 AStG sein kann. Zutreffend weisen (die Antragsteller darauf hin, daß ... deshalb nicht "dritte Person" sein konnte, weil ihm bereits als Kommanditist der AGRO deren Einkünfte unmittelbar zuzurechnen waren (§ 15 EStG). Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob ein Kommanditist "Dritter" im Verhältnis zu der Personengesellschaft sein kann, an der er beteiligt ist. Da derjenige, an dem eine Beteiligung besteht, nur eine Person sein kann, kommen als Beteiligungsobjekte schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur juristische Personen in Betracht (so auch z.B. Brezing, in: Brezing u.a., Außensteuerrecht, Kommentar, § 1 Rz. 227).

25

Auch über § 1 Abs. 2 Nr. 3 AStG wird im Streitfall ein Nahestehen im Sinne des § 1 Abs. 1 AStG nicht begründet. Voraussetzung ist danach, daß die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die Person einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluß auszuüben oder daß einer von ihnen ein eigenes Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat. In der Zeit von 1977 bis 1980 war ... schon deshalb nicht imstande, Einfluß auf die AGRO als Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 1 AStG auszuüben, weil er nur zu 27,5 v. H. an der AGRO beteiligt war. Gesellschafter war zu dieser Zeit sein Bruder Mit Übernahme der Anteile von ... am 10.12.1980 zum 01.01.1980 war zwar eine andere Sachlage eingetreten, ... war ab diesem Zeitpunkt zu 100 v. H. an der AGRO beteiligt. Ob diese 100%ige Beteiligung zu einer Zurechnung im Sinne des § 1 Abs. 1 AStG führen kann, vermag der Senat jedoch bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Überprüfung des Sachverhaltes nicht festzustellen. Die Antragsteller weisen zu Recht darauf hin, daß keine konkreten Sachverhaltsfeststellungen hierfür vorlägen, da im Rahmen der Außenprüfung zur Ermittlung der Mehrgewinne ausschließlich der Vertrag mit den Kaufleuten ... und ... vom 10.03.1977 herangezogen worden sei, der jedoch nicht Gegenstand einer Überprüfung nach § 1 AStG für die Zeit ab 10.12.1980 sein könne. Demgemäß war - wegen der dem FA insofern obliegenden Feststellungslast (objektive Beweislast) - dem Aussetzungsantrag zu entsprechen. Das FA wird demgemäß nach § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO auch die Vollziehung der Folgebescheide auszusetzen haben.

26

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

27

Der Senat hat die Beschwerde zugelassen, weil er der Auffassung ist, daß es sich im Streitfall um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) handelt; denn die Frage, ob eine Personengesellschaft bzw. ein an der Personengesellschaft Beteiligter "nahestehende Person" im Sinne des § 1 Abs. 1 AStG sein kann, ist, soweit ersichtlich, vom BFH noch nicht entschieden worden.