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§ 11 NKiTaG - Personelle Mindestausstattung in den Gruppen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
NKiTaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) 1Während der gesamten Kernzeit und während der gesamten Randzeit müssen je Gruppe mindestens zwei pädagogische Fachkräfte regelmäßig tätig sein. 2Stehen auf dem Arbeitsmarkt nicht genügend pädagogische Fachkräfte zur Verfügung, so können abweichend von Satz 1 auch eine pädagogische Fachkraft und eine pädagogische Assistenzkraft regelmäßig tätig sein. 3Anstelle einer pädagogischen Assistenzkraft kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 auch eine Helferin oder ein Helfer regelmäßig tätig sein, die oder der am 1. Januar 1993 als zweite Kraft in einer Gruppe tätig war und am 31. Juli 2021 in dieser Funktion tätig ist. 4Ist eine Person nach § 10 Abs. 3 regelmäßig tätig, so gilt sie als pädagogische Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes. 5In den Fällen des Satzes 2 kann in einer Gruppe, der höchstens zwei Kinder angehören, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Ablauf des 31. Juli 2030 während der Kernzeit sowie vom 1. August 2026 bis zum Ablauf des 31. Juli 2030 während der Randzeit anstelle der pädagogischen Fachkraft eine zweite pädagogische Assistenzkraft nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 3 regelmäßig tätig sein, wenn diese

  1. 1.

    über eine einschlägige Berufserfahrung in einer Tageseinrichtung für Kinder im Umfang von mindestens fünf Jahren verfügt und zu der Weiterbildungsmaßnahme ‚Aufbauqualifizierung zur Gruppenleitung für Kindertageseinrichtungen in der Fachschule Sozialpädagogik‘ angemeldet ist, sich in dieser befindet oder diese abgeschlossen hat oder

  2. 2.

    über eine einschlägige Berufserfahrung in einer Tageseinrichtung für Kinder im Umfang von mindestens zehn Jahren verfügt;

Satz 3 findet keine Anwendung. 6Die Träger der Kindertagesstätten sollen darauf hinwirken, dass die in Satz 5 Nr. 2 genannten Kräfte eine Qualifikation gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 40 Abs. 1 Nr. 4a erwerben. 7Schließt die pädagogische Assistenzkraft die Weiterbildungsmaßnahme nach Satz 5 Nr. 1 nicht innerhalb von 30 Monaten ab Beginn der Weiterbildungsmaßnahme ab, so darf diese Kraft nach Ablauf der jeweiligen Frist nur bis zum Ende des jeweiligen Kindergartenjahres anstelle einer pädagogischen Fachkraft eingesetzt werden. 8Das Landesjugendamt kann im Einzelfall auf Antrag des Trägers der Kindertagesstätte zulassen, dass dieser die pädagogische Assistenzkraft auch über den in Satz 7 genannten Zeitraum hinaus, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Juli 2030, anstelle einer pädagogischen Fachkraft einsetzen darf. 9Eine pädagogische Assistenzkraft, die die Weiterbildungsmaßnahme nach Satz 5 Nr. 1 bis zum Ablauf des 31. Juli 2030 abgeschlossen hat, darf auch nach Ablauf des 31. Juli 2030 und unabhängig von der Verfügbarkeit pädagogischer Fachkräfte auf dem Arbeitsmarkt anstelle einer pädagogischen Fachkraft eingesetzt werden. 10Bis zum Ablauf des 31. Juli 2026 findet Satz 5 auf die Randzeit entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass während dieser Zeit auch zwei pädagogische Assistenzkräfte ohne die in der Nummer 1 oder 2 genannten Voraussetzungen regelmäßig tätig sein können. 11Der Träger der Kindertagesstätte hat dem Landesjugendamt eine beabsichtigte regelmäßige Tätigkeit von zwei pädagogischen Assistenzkräften nach Satz 10 vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.

(2) 1Über Absatz 1 hinaus muss ab dem 1. August 2025 in jeder Krippengruppe, in der elf oder mehr Plätze belegt sind, während der gesamten Kernzeit zusätzlich eine dritte Kraft regelmäßig tätig sein. 2Als dritte Kraft eingesetzt werden darf eine pädagogische Fachkraft oder eine pädagogische Assistenzkraft nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3. 3Eingesetzt werden darf auch eine Spielkreisgruppenleiterin oder ein Spielkreisgruppenleiter, die oder der am 31. Juli 2021 als dritte Kraft nach § 4 Abs. 4 Satz 3 KiTaG beschäftigt war, wenn in der Krippengruppe nicht bereits eine Spielkreisgruppenleiterin oder ein Spielkreisgruppenleiter als Kraft nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 tätig ist. 4Eingesetzt werden darf auch

  1. 1.

    eine Sozialassistentin oder ein Sozialassistent mit dem Schwerpunkt Haus- und Familienpflege oder Persönliche Assistenz,

  2. 2.

    eine Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder ein Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder

  3. 3.

    eine andere Kraft,

wenn sie als Fach- oder Betreuungskraft in einer Krippengruppe mindestens seit dem 1. September 2014 ununterbrochen bis zum 31. Dezember 2014 tätig war. 5Stehen Kräfte nach den Sätzen 2 bis 4 Nrn. 1 und 2 auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, so können auch Personen, die im Rahmen ihrer zur pädagogischen Fachkraft qualifizierenden Ausbildung oder ihres zur pädagogischen Fachkraft qualifizierenden Studiums ein berufspraktisches Jahr absolvieren, als dritte Kraft eingesetzt werden. 6Stehen Kräfte nach den Sätzen 2 bis 5 auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, so muss abweichend von Satz 1 erst ab dem 1. August 2026 während der gesamten Kernzeit in einer Krippengruppe zusätzlich eine dritte Kraft regelmäßig tätig sein.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 genügt es in einer Gruppe, der

  1. 1.

    nicht mehr als zehn Kinder angehören, von denen höchstens fünf Kinder das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und

  2. 2.

    ein Kind mit Behinderung, bei dem der örtliche Träger einen heilpädagogischen Förderbedarf von mindestens zehn Stunden wöchentlich festgestellt hat, nicht angehört,

dass neben einer pädagogischen Fachkraft eine weitere geeignete Person regelmäßig tätig ist; während der Kernzeit und während der Randzeit genügt die Tätigkeit einer weiteren geeigneten Person jedoch nicht, wenn anstelle der pädagogischen Fachkraft eine pädagogische Assistenzkraft regelmäßig tätig ist. 2Die weitere Person nach Satz 1 ist insbesondere dann nicht geeignet, wenn sie wegen einer in den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Abs. 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 und 236 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

(4) 1Wird ein Kinderspielkreis im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 KiTaG, der über eine Erlaubnis als Kinderspielkreis nach § 45 SGB VIII verfügt, in eine Kindertagesstätte umgewandelt, so genügt es abweichend von Absatz 1, dass während der ersten drei Jahre nach der Umwandlung eine pädagogische Fachkraft und eine Spielkreishelferin oder ein Spielkreishelfer, die oder der bisher in dem Spielkreis tätig gewesen ist und sich bei der Umwandlung bereit erklärt, sich während des Tätigkeitszeitraums zur pädagogischen Fachkraft zu qualifizieren, in einer Gruppe regelmäßig tätig sind. 2In altersbedingten Härtefällen kann das Landesjugendamt zulassen, dass neben einer pädagogischen Fachkraft eine Spielkreishelferin oder ein Spielkreishelfer auch dann eingesetzt werden darf, wenn sie oder er sich bei der Umwandlung nicht bereit erklärt, sich zur pädagogischen Kraft zu qualifizieren; im Fall einer solchen Zulassung gilt die zeitliche Beschränkung nach Satz 1 nicht.

(5) Der Träger einer Kindertagesstätte soll die nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 und Absätzen 4 und 7 Satz 2 eingesetzten Kräften und die nach Absatz 7 Satz 2 eingesetzten weiteren geeigneten Personen so einteilen, dass die Kinder einer Gruppe möglichst stets durch dieselben Kräfte gefördert werden.

(6) 1Im Fall einer unabweisbaren und unvorhersehbaren Abwesenheit einer Kraft nach Absatz 1, die nicht durch eine andere Kraft nach Absatz 1 vertreten werden kann, kann für höchstens drei Tage, bis zum Ablauf des 31. Juli 2026 für höchstens fünf Tage je Kalendermonat und Gruppe eine andere geeignete Person mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten betraut werden, wenn mindestens eine pädagogische Fachkraft oder eine pädagogische Assistenzkraft nach Absatz 1 Satz 5 in dieser Gruppe zeitgleich regelmäßig tätig ist. 2Satz 1 gilt für die Kräfte nach Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass je Krippengruppe höchstens eine andere geeignete Person mit der Wahrnehmung der Aufsichtspflichten betraut werden darf. 3Absatz 3 Satz 2 gilt für die andere Person nach den Sätzen 1 und 2 entsprechend. 4Der Träger der Kindertagesstätte soll sich vor dem erstmaligen Einsatz und danach in regelmäßigen Abständen von der anderen Person nach den Sätzen 1 und 2 ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. 5Die Betrauung einer anderen geeigneten Person mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten nach Satz 1 ist nur in einer Kindertagesstätte zulässig, die mindestens zwei Kernzeitgruppen umfasst. 6Der Träger der Einrichtung hat die Feststellung der Eignung einer Person nach Satz 1 zu dokumentieren.

(7) 1Die Kindertagesstätte kann bis zum Ablauf des 31. Juli 2026 für Gruppen, denen höchstens zwei Kinder angehören, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vor und nach einem durchgängigen Zeitraum der Förderung in der Kern- und Randzeit, in dem der Anspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII erfüllt wird, einen Zeitraum der ergänzenden Förderung festlegen (Ergänzungszeit). 2Während der Ergänzungszeit müssen in der Gruppe mindestens eine pädagogische Assistenzkraft nach § 9 Abs. 3 Satz 1 oder 2 und eine weitere geeignete Person, für die Absatz 3 Satz 2 entsprechend gilt, regelmäßig tätig sein; eine weitere pädagogische Kraft muss zeitgleich in der Kindertagesstätte anwesend sein. 3Der Träger der Kindertagesstätte hat darauf hinzuwirken, dass die weitere geeignete Person nach Satz 2 eine pädagogische Qualifikation im Umfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden, die vom Fachministerium anerkannt wurde, erwirbt. 4Der Träger der Kindertagesstätte hat dem Landesjugendamt das beabsichtigte Angebot einer Ergänzungszeit durch die Kindertagesstätte und die in dieser Zeit eingesetzten Kräfte und Personen vor dem erstmaligen Angebot der Ergänzungszeit anzuzeigen.