§ 11 NKiTaG - Personelle Mindestausstattung in den Gruppen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
- Amtliche Abkürzung
- NKiTaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130
(1) 1Während der gesamten Kernzeit und während der gesamten Randzeit müssen je Gruppe mindestens zwei pädagogische Fachkräfte regelmäßig tätig sein. 2Stehen auf dem Arbeitsmarkt nicht genügend pädagogische Fachkräfte zur Verfügung, so können abweichend von Satz 1 auch eine pädagogische Fachkraft und eine pädagogische Assistenzkraft regelmäßig tätig sein. 3Anstelle einer pädagogischen Assistenzkraft kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 auch eine Helferin oder ein Helfer regelmäßig tätig sein, die oder der am 1. Januar 1993 als zweite Kraft in einer Gruppe tätig war und am 31. Juli 2021 in dieser Funktion tätig ist. 4Ist eine Person nach § 10 Abs. 3 regelmäßig tätig, so gilt sie als pädagogische Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes.
(2) 1Über Absatz 1 hinaus muss ab dem 1. August 2025 in jeder Krippengruppe, in der elf oder mehr Plätze belegt sind, während der gesamten Kernzeit zusätzlich eine dritte Kraft regelmäßig tätig sein. 2Als dritte Kraft eingesetzt werden darf eine pädagogische Fachkraft oder eine pädagogische Assistenzkraft nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3. 3Eingesetzt werden darf auch eine Spielkreisgruppenleiterin oder ein Spielkreisgruppenleiter, die oder der am 31. Juli 2021 als dritte Kraft nach § 4 Abs. 4 Satz 3 KiTaG beschäftigt war, wenn in der Krippengruppe nicht bereits eine Spielkreisgruppenleiterin oder ein Spielkreisgruppenleiter als Kraft nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 tätig ist. 4Eingesetzt werden darf auch
- 1.
eine Sozialassistentin oder ein Sozialassistent mit dem Schwerpunkt Haus- und Familienpflege oder Persönliche Assistenz,
- 2.
eine Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder ein Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder
- 3.
eine andere Kraft,
wenn sie als Fach- oder Betreuungskraft in einer Krippengruppe mindestens seit dem 1. September 2014 ununterbrochen bis zum 31. Dezember 2014 tätig war. 5Stehen Kräfte nach den Sätzen 2 bis 4 Nrn. 1 und 2 auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, so können auch Personen, die im Rahmen ihrer zur pädagogischen Fachkraft qualifizierenden Ausbildung oder ihres zur pädagogischen Fachkraft qualifizierenden Studiums ein berufspraktisches Jahr absolvieren, als dritte Kraft eingesetzt werden, es sei denn, dass in der Krippengruppe bereits eine pädagogische Assistenzkraft nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 oder Satz 3 zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 tätig ist.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 genügt es in einer Gruppe, der
- 1.
nicht mehr als zehn Kinder angehören, von denen höchstens fünf Kinder das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und
- 2.
ein Kind mit Behinderung, bei dem der örtliche Träger einen heilpädagogischen Förderbedarf von mindestens zehn Stunden wöchentlich festgestellt hat, nicht angehört,
dass eine pädagogische Fachkraft und eine weitere geeignete Person regelmäßig tätig sind. 2Die weitere Person nach Satz 1 ist insbesondere dann nicht geeignet, wenn sie wegen einer in den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Abs. 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 und 236 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
(4) 1Wird ein Kinderspielkreis im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 KiTaG, der über eine Erlaubnis als Kinderspielkreis nach § 45 SGB VIII verfügt, in eine Kindertagesstätte umgewandelt, so genügt es abweichend von Absatz 1, dass während der ersten drei Jahre nach der Umwandlung eine pädagogische Fachkraft und eine Spielkreishelferin oder ein Spielkreishelfer, die oder der bisher in dem Spielkreis tätig gewesen ist und sich bei der Umwandlung bereit erklärt, sich während des Tätigkeitszeitraums zur pädagogischen Fachkraft zu qualifizieren, in einer Gruppe regelmäßig tätig sind. 2In altersbedingten Härtefällen kann das Landesjugendamt zulassen, dass neben einer pädagogischen Fachkraft eine Spielkreishelferin oder ein Spielkreishelfer auch dann eingesetzt werden darf, wenn sie oder er sich bei der Umwandlung nicht bereit erklärt, sich zur pädagogischen Kraft zu qualifizieren; im Fall einer solchen Zulassung gilt die zeitliche Beschränkung nach Satz 1 nicht.
(5) Der Träger einer Kindertagesstätte soll die nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 und Absatz 4 eingesetzten Kräfte so einteilen, dass die Kinder einer Gruppe möglichst stets durch dieselben Kräfte gefördert werden.
(6) 1Im Fall einer unabweisbaren und unvorhersehbaren Abwesenheit einer Kraft nach Absatz 1, die nicht durch eine andere Kraft nach Absatz 1 vertreten werden kann, kann für höchstens drei Tage je Kalendermonat und Gruppe eine andere geeignete Person mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten betraut werden, wenn mindestens eine pädagogische Fachkraft in dieser Gruppe zeitgleich regelmäßig tätig ist. 2Satz 1 gilt für die Kräfte nach Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass je Krippengruppe höchstens eine andere geeignete Person mit der Wahrnehmung der Aufsichtspflichten betraut werden darf. 3Absatz 3 Satz 2 gilt für die andere Person nach den Sätzen 1 und 2 entsprechend. 4Der Träger der Kindertagesstätte soll sich vor dem erstmaligen Einsatz und danach in regelmäßigen Abständen von der anderen Person nach den Sätzen 1 und 2 ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. 5Die Betrauung einer anderen geeigneten Person mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten nach Satz 1 ist nur in einer Kindertagesstätte zulässig, die mindestens zwei Kernzeitgruppen umfasst. 6Der Träger der Einrichtung hat die Feststellung der Eignung einer Person nach Satz 1 zu dokumentieren.