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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 RL Qualität in Kitas 2 - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Qualität in Kindertagesstätten und zur Bindung von Fach- und Leitungskräften durch Entlastung und Qualifizierung (RL Qualität in Kitas 2)
Amtliche Abkürzung
RL Qualität in Kitas 2
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

Gefördert werden

2.1
die Beschäftigung von zusätzlichen Kräften in Kindertagesstätten, die über das nach § 11 NKiTaG erforderliche Personal hinausgehen und die die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergartengruppen und in altersstufenübergreifenden Gruppen mit überwiegend Kindern von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt unterstützen, insbesondere auch im Hinblick auf besondere Förderbedarfe von Kindern aufgrund sozialer Benachteiligung (Zusatzkräfte Betreuung),

2.2
die Beschäftigung von zusätzlichen Kräften in Kindertagesstätten, die über das nach § 10 Abs. 1 NKiTaG erforderliche Personal hinausgehen und die die Leitung der Kindertagesstätte bei der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben auch zur weiteren Entwicklung der Qualität der pädagogischen Arbeit einschließlich der Elternarbeit unterstützen und entlasten (Zusatzkräfte Leitung),

2.3
Qualifizierungsmaßnahmen für pädagogische Fach- und Leitungskräfte,

2.4
Einführungskurse für die nach Nummer 2.1 dieser Richtlinie eingesetzten "Zusatzkräfte Betreuung", die nicht pädagogische Kräfte nach § 9 NKiTaG sind und die noch keinen Einführungskurs absolviert haben.

2.5 Nicht gefördert werden Personal- und Sachausgaben, wenn dafür Leistungen nach dem SGB II, dem SGB III, dem SGB IX oder nach anderen Förderprogrammen von Bund oder Land gewährt werden. Ebenso sind Personalausgaben für Kräfte, die bei der Bemessung von Finanzhilfeleistungen gemäß den §§ 24 bis 28, § 29 Abs. 1, §§ 30 und 31 NKiTaG berücksichtigt werden, nicht zuwendungsfähig.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. vom 26. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 540)