§ 13 NKiTaG - Fachliche Beratung und Fortbildung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
- Amtliche Abkürzung
- NKiTaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130
(1) 1Die Träger von Kindertagesstätten sorgen für eine fachliche Beratung der Leitung sowie aller Kräfte ihrer Kindertagesstätten, die die Kinder fördern. 2Soweit dies weder durch den Träger noch durch den Verband, dem der Träger angehört, gewährleistet ist, obliegt die Aufgabe den Jugendämtern.
(2) 1Die Leitung der Kindertagesstätte sowie alle Kräfte, die die Kinder fördern, sollen sich regelmäßig fachlich fortbilden. 2Die Träger der Kindertagesstätten sollen darauf hinwirken, dass die in Satz 1 genannten Personen mindestens drei Tage im Kindergartenjahr an fachlichen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.