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  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

§ 17 NKiTaG - Anzeige an das Landesjugendamt

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
NKiTaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

Der Träger einer Kindertagesstätte hat dem Landesjugendamt eine beabsichtigte Ausweitung der Kernzeit für eine Gruppe auf über sechs Stunden täglich mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.