§ 17 NKiTaG - Anzeige an das Landesjugendamt
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
- Amtliche Abkürzung
- NKiTaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130
Der Träger einer Kindertagesstätte hat dem Landesjugendamt eine beabsichtigte Ausweitung der Kernzeit für eine Gruppe auf über sechs Stunden täglich mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.