§ 10 DVO-NKiTaG - Abweichende Regelungen für Kleine Kindertagesstätten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-NKiTaG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130
(1) 1In einer Kleinen Kindertagesstätte im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 KiTaG genügt es, wenn abweichend von § 11 Abs. 1 NKiTaG eine pädagogische Fachkraft regelmäßig und eine weitere geeignete Person im Sinne des § 11 Abs. 3 NKiTaG überwiegend tätig ist. 2In einer Kleinen Kindertagesstätte nach Satz 1, in der ausschließlich Kinder bis zur Einschulung gefördert werden, genügt es abweichend von § 11 Abs. 1 NKiTaG auch, wenn eine Kinderpflegerin oder ein Kinderpfleger regelmäßig und eine weitere geeignete Person im Sinne des § 11 Abs. 3 NKiTaG überwiegend tätig ist. 3Der Kinderpflegerin oder dem Kinderpfleger darf abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 2 NKiTaG die Leitung der Kleinen Kindertagesstätte und abweichend von § 10 Abs. 2 NKiTaG die Leitung der Kernzeitgruppe übertragen werden.
(2) Abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 4 NKiTaG beträgt die Leitungs- und Verfügungszeit in einer Kleinen Kindertagesstätte insgesamt mindestens fünf Stunden wöchentlich.