§ 7 NKiTaG - Kernzeit und Randzeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
- Amtliche Abkürzung
- NKiTaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130
(1) In der Kernzeit wird den Kindern, die derselben Gruppe nach § 6 Abs. 1 angehören, durchgehend Förderung angeboten (Kernzeitgruppe).
(2) 1In der Randzeit wird Kindern vor der Kernzeit, nach der Kernzeit oder vor und nach der Kernzeit Förderung angeboten. 2In der Randzeit können Kinder, die unterschiedlichen Gruppen nach § 6 Abs. 1 angehören, gemeinsam in einer Gruppe gefördert werden.
(3) 1Die Zeiträume der Kernzeit und der Randzeit sind von der Kindertagesstätte festzulegen. 2Dabei ist dem Wohl der Kinder und den Belangen ihrer Erziehungsberechtigten Rechnung zu tragen.
(4) 1Zur Gewährleistung des Mindestumfangs des Förderungsangebots nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 muss für alle Kinder mindestens an fünf Tagen in der Woche vormittags eine Kernzeit von mindestens vier Stunden angeboten werden. 2In Hortgruppen kann eine von Satz 1 abweichende Kernzeit auch am Nachmittag angeboten werden, wobei fünf Wochenstunden des nach § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 wöchentlich im Durchschnitt zu gewährleistenden Förderungsangebots auf ein außerunterrichtliches Angebot einer Schule des Primarbereichs entfallen können, das in Kooperation zwischen der Kindertagesstätte und der Schule durchgeführt wird.