§ 14 DVO-NKiTaG - Kernzeit, Randzeit und personelle Mindestausstattung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-NKiTaG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130
(1) 1Die Kern- und Randzeit in einer Waldkindergartengruppe beträgt insgesamt höchstens sechs Stunden täglich; die Randzeit darf eine Stunde täglich nicht übersteigen. 2Bei einer Kern- und Randzeit von insgesamt mehr als fünf Stunden täglich muss die Kindertagesstätte den Kindern die Einnahme einer warmen Mahlzeit ermöglichen.
(2) § 11 Abs. 1 Sätze 3, 5 und 10 und Abs. 7 NKiTaG gilt nicht für Waldkindergartengruppen.