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§ 14 DVO-NKiTaG - Kernzeit, Randzeit und personelle Mindestausstattung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NKiTaG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) 1Die Kern- und Randzeit in einer Waldkindergartengruppe beträgt insgesamt höchstens sechs Stunden täglich; die Randzeit darf eine Stunde täglich nicht übersteigen. 2Bei einer Kern- und Randzeit von insgesamt mehr als fünf Stunden täglich muss die Kindertagesstätte den Kindern die Einnahme einer warmen Mahlzeit ermöglichen.

(2) § 11 Abs. 1 Sätze 3, 5 und 10 und Abs. 7 NKiTaG gilt nicht für Waldkindergartengruppen.