§ 15 NKiTaG - Zusammenarbeit der Kindertagesstätten mit Schulen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
- Amtliche Abkürzung
- NKiTaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130
1Die Kindertagesstätten bereiten im Rahmen der Umsetzung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages die Kinder in den Kindergartengruppen und den altersstufenübergreifenden Gruppen auf den Übergang zur Schule vor. 2Dazu arbeiten sie mit den Schulen ihres Einzugsbereichs zusammen.