Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

§ 11b DVO-NKiTaG - Anforderungen nach § 11 Abs. 7 Satz 3 NKiTaG an die pädagogische Qualifikation von weiteren geeigneten Personen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NKiTaG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

1Die Unterrichtsstunden für die pädagogische Qualifikation der weiteren geeigneten Personen nach § 11 Abs. 7 Satz 3 NKiTaG dauern 45 Minuten. 2In den mindestens 160 Unterrichtsstunden müssen grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten in Bezug auf die Förderung der Kinder, die Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten und die Zusammenarbeit im pädagogischen Team sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen der Förderung von Kindern in Kindertagesstätten vermittelt werden. 3Das Fachministerium veröffentlicht im Internet unter https://bildungsportal-niedersachsen.de/fruehkindliche-bildung/fachkraefte-und-traeger/fachkraefte-in-kindertageseinrichtungen/qualifizierung-fachkraefte pädagogische Qualifizierungsangebote, die die in Satz 2 genannten Anforderungen erfüllen.