§ 11 DVO-NKiTaG - Wahrnehmung von Aufsichtspflichten durch andere geeignete Personen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-NKiTaG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130
(1) Im selben Zeitraum dürfen in der Kindertagesstätte nicht mehrere andere geeignete Personen im Sinne des § 11 Abs. 6 NKiTaG mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten betraut sein.
(2) 1Die Leitung der Kindertagesstätte hat die Betrauung einer anderen geeigneten Person mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten zu dokumentieren. 2Die Dokumentation ist drei Jahre lang ab der Betrauung aufzubewahren.
(3) Die Betrauung einer anderen geeigneten Person mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten nach § 11 Abs. 6 Satz 1 NKiTaG ist nur an solchen Standorten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 einer Kindertagesstätte zulässig, die mindestens zwei Kernzeitgruppen umfassen.