§ 20 DVO-NKiTaG - Besondere Regelungen für integrative Kleine Kindertagesstätten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-NKiTaG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130
1In einer Kleinen Kindertagesstätte im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 KiTaG, in der mindestens ein Kind mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 gefördert wird und die weitere geeignete Person nicht regelmäßig, sondern nur überwiegend tätig ist, beträgt die Anzahl der Plätze höchstens neun, in einer Hortgruppe höchstens elf. 2§ 11 Abs. 1 Satz 5 NKiTaG gilt nicht für integrative Kleine Kindertagesstätten.