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  • ab 01.12.2019 (aktuelle Fassung)

§ 1 NHZVO - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
Amtliche Abkürzung
NHZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

(1) Diese Verordnung regelt die Vergabe von Studienplätzen in den Studiengängen mit festgesetzter Zulassungszahl an den staatlichen Hochschulen sowie das Anmeldeverfahren für zulassungsfreie Studiengänge.

(2) 1Wer nach Artikel 5 Abs. 2 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung (Staatsvertrag) Deutschen gleichgestellt ist, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt. 2Wer die deutsche Staatsangehörigkeit neben einer ausländischen Staatsangehörigkeit besitzt, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt. 3Deutschen gleichgestellt sind:

  1. 1.

    Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

  2. 2.

    in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder beschäftigt gewesen sind,

  3. 3.

    in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne des Artikels 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. EU Nr. L 158 S. 77, Nr. L 229 S. 35), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 (ABl. EU Nr. L 141 S. 1), von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie

  4. 4.

    sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde (deutsche Hochschulzugangsberechtigung), besitzen; Gleiches gilt für ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die das Europäische Abitur besitzen.