Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 03.05.2007, Az.: 8 K 10055/05

Mitunternehmerschaft; Mitunternehmer; Gewinnrealisierung; Grundstücksübertragung

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
03.05.2007
Aktenzeichen
8 K 10055/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 56982
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2007:0503.8K10055.05.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 20.10.2011 - AZ: IV R 35/08

Fundstelle

  • StX 2009, 469-470

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG ist bei der Übertragung von Wirtschaftgütern aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das BV eines Mitunternehmers der Teilwert anzusetzen.

  2. 2.

    Wird lediglich ein Teilbetrieb übertragen, erfolgt die Übertragung zu Buchwerten ( § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 3 EStG.

  3. 3.

    Die Eigentumsübertragung eines verpachteten Grundstücksteils einer Mitunternehmerschaft in das BV eines Mitunternehmers führt nur dann nicht zur Gewinnrealisierung, wenn es sich auf Seiten des Übertragenen um die Übertragung eines Teilbetriebes handelt.

  4. 4.

    Zur Definition des Teilbetriebs i. S. des § 16 Abs. 1 EStG.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist zunächst streitig, ob der Beklagte den Bescheid verfahrensrechtlich noch ändern konnte. In der Sache streiten die Beteiligten darum, ob die Klägerin einen Teilbetrieb an den Beigeladenen übertragen hat.

2

Die Klägerin war im Streitjahr eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die aus dem bis 1996 bestehenden Einzelunternehmen des W hervorgegangen ist. Unternehmensgegenstand des in ... betriebenen Unternehmens war der Betrieb einer Tankstelle sowie eines Abschleppdienstes. Auf dem Grundstück befand sich ferner eine Kfz-Werkstatt. Bereits mit Pachtvertrag vom 29.9.1989hatte W den mit den Werkstattgebäuden bebauten Grundstücksteil an den Beigeladenen K verpachtet. Nach dem Tod des W führten die Erben C (Ehefrau), U und K (Kinder) das Unternehmen in Erbengemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) fort. Die Erbengemeinschaft trat in den mit K bestehenden Pachtvertrag ein.

3

Mit notariellem Vertrag vom 3.1.2000erfolgte eine Teilerbauseinandersetzung sowie eine Teilauseinandersetzung der GbR. Danach übertrug die Erbengemeinschaft das Eigentum an dem verpachteten Teil des Betriebsgrundstückes mit der Kfz-Werkstatt zum 31.12.1999 an K. Nach § 9 des Vertrages erfolgte die Eigentumsübertragung unter Anrechnung der Auseinandersetzungsansprüche des K an dem verbleibenden Grundstücksteil, auf dem die GbR das Tankstellen- und Abschleppunternehmen weiterhin betrieb. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den notariellen Vertrag vom 3.1.2000.

4

Zum 31.12.2001 schied K durch endgültige Erbauseinandersetzung aus dem Unternehmen aus, so dass als Gesellschafter C sowie U verblieben. Zum 31.12.2006 schied C aus der Gesellschaft aus, so dass U das Unternehmen ab dem 1.1.2007 als Einzelunternehmen führt.

5

Im Jahresabschluss zum 31.12.1999 erfasste die GbR den Auseinandersetzungsvorgang als Abgang aus dem Anlagevermögen mit den Buchwerten in Höhe von insgesamt 215. 637 DM. In der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste die Klägerin unter der Position Erlöse aus Anlageverkäufen einen Ertrag in Höhe von 215. 637 DM sowie unter der Position Anlagenabgang Restbuchwert einen Aufwand in Höhe von 215. 634 DM. Aus dem Kapitalkonto des Beigeladenen ergaben sich Entnahmen in Höhe von 240. 187 DM. Mit der Feststellungserklärung für das Jahr 1999 (Eingang beim Beklagten im Jahr 2001) legte die Klägerin auch den Jahresabschluss vor und erklärte einen Gewinn in Höhe von 341. 599 DM. Sie machte keine Angaben über die Teilerbauseinandersetzung, insbesondere füllte sie die Zeilen 105 ff des Mantelbogens Änderungen im Feststellungszeitraum nicht aus und legte den notariellen Vertrag nicht vor.

6

Der Beklagte veranlagte die Klägerin mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen vom 21.6.2001 zunächst erklärungsgemäß.

7

In der Zeit vom 22.9. bis 31.11.2004 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Jahre 2000 bis 2002 durch. Im Rahmen der Prüfung legte die Klägerin u.a. den notariellen Vertrag vom 3.1.2000vor. Der Prüfer vertrat die Auffassung, die Übertragung der Werkstatt auf K sei nach § 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) zum Teilwert zu erfassen. Daraus ergebe sich ein Gewinn in Höhe von 284. 363 DM, der als laufender Gewinn zu erfassen und quotal auf die Gesellschafter zu verteilen sei. In dem Prüfungsbericht vom 26.11.2004 führte der Prüfer aus, Feststellungen, die Jahre außerhalb des Prüfungszeitraumes betreffen, werden aus Gründen der Vereinfachung im Prüfungsbericht mit dargestellt.

8

Im Anschluss an die Außenprüfung erließ der Beklagte am 5.1.2005 einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Feststellungsbescheid und legte einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 577. 582 DM zugrunde.

9

Hiergegen richtet sich die am 28.1.2005 erhobene Sprungklage. Der Beklagte hat der Sprungklage am 28.2.2005 zugestimmt.

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Im Klageverfahren trägt die Klägerin zunächst vor, der Feststellungsbescheid hätte bereits aus formellen Gründen nicht mehr geändert werden können. Der Prüfungszeitraum der Außenprüfung habe sich auf die Jahre 2000 bis 2002 erstreckt, nicht jedoch auf das Jahr 1999. Der Außenprüfer habe nicht deutlich gemacht, dass die von ihm vorgenommenen Einzelermittlungen nicht mehr im Zusammenhang mit der Prüfung gestanden hätten. Die erlangten Kenntnisse unterlägen daher einem Verwertungsverbot.

11

Selbst wenn die Kenntnisse rechtmäßig, z.B. durch Erweiterung der Prüfungsanordnung, erlangt worden wären, lägen die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Änderung nicht vor. Insbesondere scheide die Änderung nach § 173 AO aus, da keine neue Tatsache vorliege. Die Klägerin habe in der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung die erforderlichen Angaben gemacht. Der Beklagte hätte hier erkennen können, dass ein erheblicher Anlagenabgang stattgefunden habe und Erlöse in identischer Höhe erfasst worden seien. Zudem habe die Kapitalkontenentwicklung für den Gesellschafter K erhebliche Privatentnahmen ausgewiesen. Aufgrund dieser Angaben hätte der zuständige Beamte weiter ermitteln müssen, welcher Sachverhalt der buchmäßigen Erfassung zugrunde gelegen hätte. Da der Beklagte selber seine Ermittlungspflicht verletzt habe, könne der Klägerin keine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht angelastet werden.

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In der Sache trägt die Klägerin vor, der Übertragungsvorgang aufgrund der Teil-Erbauseinandersetzung sei zu Recht zu Buchwerten erfasst. Die übertragene Werkstatt sei als Teilbetrieb zu beurteilen, so dass keine stillen Reserven aufgedeckt werden müssten. Die Kfz-Werkstatt sei bereits seit der Verpachtung im Jahr 1989 ein selbstständiger Betriebsteil des Gesamtunternehmens gewesen. Dieser Teilbetrieb sei räumlich von den anderen Betriebsteilen getrennt gewesen, habe über eine eigene Buchführung, eigenes Personal sowie eine eigene Telefonnummer verfügt. Es habe sich nicht um eine bloße Grundstücksverpachtung gehandelt, sondern der Pächter sei immer auch verpflichtet gewesen, dass Personal der Kfz-Werkstatt mit allen Pflichten als Arbeitgeber zu übernehmen. Damit seien nicht Räume, sondern ein Unternehmen verpachtet worden. Zudem erkenne der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung an (z.B. Urteil vom 20.1.2005, IV R 14/03,BStBl II 2005, 395), dass es sich im Rahmen der Betriebsaufspaltung bei Veräußerung von verpachteten Grundstücken um Teilbetriebsveräußerungen handele. Diese Rechtsprechung müsse auch auf den Streitfall angewandt werden, da auch hier mit der Verpachtung der Kfz-Werkstatt ein selbstständiger Verwaltungskomplex vorliege.

13

Der Beklagte habe ferner den Gewinn zu Unrecht quotal auf die Gesellschafter verteilt. Eine solche Verteilung sei nur gerechtfertigt, wenn ein Gesellschafter ein Wirtschaftsgut schenkweise erhalte und die übrigen Gesellschafter insoweit auf die stillen Reserven verzichteten. Im Streitfall sei die Übertragung auf K jedoch unter Anrechnung auf ihm zustehende Auseinandersetzungsansprüche erfolgt. Danach müsse der Gewinn in voller Höhe K zugerechnet werden.

14

Die Klägerin hat schriftlich beantragt,

15

den Bescheid für 1999 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen vom 5.1.2005 aufzuheben.

16

Der Beklagte hat schriftlich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

18

Er vertritt die Auffassung, die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Änderung des angefochtenen Bescheides hätten vorgelegen. Zudem sei der Gewinn auch materiell-rechtlich zutreffend erfasst.

19

Bei der erstmaligen Veranlagung der Klägerin sei dem Bearbeiter nicht bekannt gewesen, dass dem im Jahresabschluss ausgewiesenen Anlagenabgang eine Übertragung der Wirtschaftsgüter auf den Gesellschafter K aufgrund der Auseinandersetzung zugrunde gelegen habe. Da die Klägerin diesbezüglich keine Angaben gemacht hätte, konnte der Bearbeiter davon ausgehen, dass die ausgewiesenen Erlöse aus Anlageverkäufen erzielt worden seien. Eine weitere Sachaufklärungspflicht habe nicht bestanden, denn grundsätzlich könne die Behörde den Angaben in der Steuererklärung vertrauen. Daher sei eine Änderung des Feststellungsbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zulässig gewesen.

20

Die im Rahmen der Außenprüfung getroffenen Feststellungen unterlägen keinem Verwertungsverbot. Da durch die festgestellte Tatsache eine erhebliche Steuernachforderung zu erwarten war, hätte die Prüfungsanordnung auf das Jahr 1999 erweitert werden können. Die unterlassene Erweiterung führe nicht zu einem Verwertungsverbot, da diesbezüglich das Interesse an einer gesetzmäßigen Steuerfestsetzung das Interesse des Steuerpflichtigen an einem formal rechtmäßigen Verfahren überwiege.

21

Der Gewinn sei zudem in der Sache zutreffend ermittelt. Es sei kein Teilbetrieb im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG übertragen worden, sondern einzelne Wirtschaftsgüter, die nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG mit dem Teilwert erfasst werden müssten. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sei eine Grundstücksverwaltung nur dann ein Teilbetrieb, wenn sie ausnahmsweise auch außerhalb des Gewerbebetriebes gewerblichen Charakter hätte. Im Streitfall stelle die Verpachtung der betrieblichen Wirtschaftsgüter, d.h. der Kfz-Werkstatt, keine originär gewerbliche Tätigkeit des Verpächters dar. Die Pachteinnahmen seien nur deshalb Einnahmen aus Gewerbebetrieb gewesen, weil die verpachteten Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen gehört hätten. Außerhalb des Betriebsvermögens stelle die Verpachtung reine Vermögensverwaltung dar und habe keinen gewerblichen Charakter mehr. Wie der verpachtete Betrieb vor der Erbauseinandersetzung geführt worden sei, spiele keine Rolle. Es sei daher unerheblich, dass dieser eigenes Personal, eine eigene Buchführung und eigene Telefonnummer gehabt habe.

22

Der Gewinn sei ferner zutreffend quotal auf die Gesellschafter verteilt worden.

23

Wegen des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Steuerakten (Steuernummer .../.../....).

Gründe

24

Die Klage ist nicht begründet.

25

Der Beklagte hat den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (Feststellungsbescheid) zutreffend nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) dahingehend geändert, dass ein Gewinn aus der Teilauseinandersetzung in der Gesamthandsbilanz zu erfassen ist.

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1) Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 181 Abs. 1 AO sind Steuerbescheide bzw. Feststellungsbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen.

27

Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Die Übertragung des im Zusammenhang mit der Kfz-Werkstatt stehenden Betriebsvermögens an den Beigeladenen im Rahmen einer Teilauseinandersetzung mit der Folge der Erhöhung der Besteuerungsgrundlagen stellt eine neue Tatsache dar, denn der Eigentumsübergang in dieser Form ist dem Beklagten erst nachträglich, d.h. nach Erlass des ursprünglichen Feststellungsbescheides, bekannt geworden. Der entsprechende notarielle Vertrag vom 3.1.2000 lag dem Beklagten erst anlässlich der Außenprüfung im Jahr 2004 vor.

28

Die Änderung ist auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) darf ein Steuerbescheid bzw. Feststellungsbescheid dann nicht zu Ungunsten des Steuerpflichtigen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden, wenn der Finanzbehörde die tatsächlich erst später bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Amtsermittlungspflicht im Sinne des § 88 AO nicht verborgen geblieben wäre (vgl. Urteile des BFH vom 13.11.1985, II R 208/82, BStBl II 1986, 241; vom 18.8.2005, IV R 9/04, BStBl II 2006, 581). Dabei kann das Finanzamt grundsätzlich davon ausgehen, dass der steuerlich relevante Sachverhalt richtig und vollständig angegeben ist. Es muss den Angaben des Steuerpflichtigen nicht mit Misstrauen begegnen, sondern kann regelmäßig von deren Richtigkeit ausgehen (BFH Urteil vom 14.12.1994, XI R 80/92, BStBl II 1995, 293 m.w.N.).

29

Vorliegend hat der Beklagte die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht nicht verletzt. Er ist im ursprünglichen Feststellungsbescheid den Angaben in der Feststellungserklärung gefolgt und hat den erklärten Gewinn zugrunde gelegt. Die Angaben in der Feststellungserklärung bzw. dem Jahresabschluss waren nicht widersprüchlich, so dass sich Rückfragen für den Beklagten nicht aufgedrängt haben. Allein die Veränderungen des Kapitalkontos des Beigeladenen sowie die Anlagenabgänge und die daraus folgenden Erlöse führen nicht zu zwingend erforderlichen Nachfragen. Das Finanzamt konnte insbesondere auch deshalb, weil die Erklärung von einem steuerlichen Berater erstellt wurde, davon ausgehen, dass die richtigen steuerlichen Folgen aus dem tatsächlichen Sachverhalt gezogen und erklärt worden sind.

30

Selbst wenn die Angaben im Jahresabschluss bzw. der Feststellungserklärung weitere Ermittlungspflichten des Beklagten ausgelöst hätten, würde dies nicht zu einem Ausschluss der Änderungsmöglichkeit nach § 173 AO führen. Denn eine Berufung auf nach Treu und Glauben vorwerfbare Unkenntnis oder auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflichten ist regelmäßig dann ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige seinerseits hinsichtlich der betreffenden Tatsache seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist (st. Rechtsprechung des BFH, z.B. Urteil vom 13.11.1985, II R 108/82, vom 18.8.2005, IR R 9/04, a.a.O; vom 16.6.2004, X R 56/01, BFH/NV 2004, 974). Dies gilt insbesondere dann, wenn er den steuerlich relevanten Sachverhalt in seiner Steuererklärung nicht vollständig und deutlich dem Finanzamt zur Prüfung unterbreitet hat (vgl. BFH-Urteil vom 14.12.1994, XI R 80/92, a.a.O.) und z.B. die zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlichen Unterlagen nicht beigefügt hat. In diesem Fall stehen die Grundsätze von Treu und Glauben einer Änderung nur dann entgegen, wenn der Pflichtverstoß des Finanzamtes deutlich überwiegt (z.B. BFH"Urteile vom 15.10.1993, III R 74/92, BFH/NV 1994, 315; vom 14.12.1994, XI R 80/92, a.a.O.; Beschluss vom 24.3.2004, X B 110/03, BFH/NV 2004, 1070).

31

Im Streitfall hat die Klägerin die erforderlichen Angaben außerhalb der Buchführung über die Teilauseinandersetzung nicht gemacht und den entsprechenden notariellen Vertrag nicht vorgelegt. Im Mantelbogen der Erklärung hat sie keine Angaben zu den Änderungen im Feststellungszeitraum gemacht und hat insbesondere in Zeile 107 unter der Überschrift Zeitpunkt"der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs, eines Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils nicht die ihrer Auffassung nach gegebene Übertragung des Teilbetriebs an den Beigeladenen dargestellt. Die Klägerin hat mithin den steuerlich erheblichen Sachverhalt nur unvollständig dargelegt und ist ihrer Mitwirkungspflicht nicht vollständig nachgekommen. Die Kenntnis über den tatsächlichen Geschehensablauf, d.h. über die Teilauseinandersetzung, fällt allein in die Wissenssphäre der Klägerin, so dass hier jedenfalls kein überwiegender Pflichtverstoß des Beklagten angenommen werden könnte.

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2) Der Beklagte war nicht durch ein Verwertungsverbot gehindert, den Feststellungsbescheid zu ändern. Die Ermittlungen des Prüfers für das Jahr 1999 stellen sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht als eine Außenprüfung dar. Es handelte sich um eine Einzelermittlungsmaßnahme im Sinne der §§ 88 ff. AO (vgl. zur Abgrenzung Urteil des BFH vom 5.4.1984, IV R 244/83, BStBl II 1984, 790). Dies ergibt sich schon daraus, dass die Gewinnerhöhung aufgrund der Teilauseinandersetzung die einzige Feststellung für das Jahr 1999 war. Die Ermittlungen des Prüfers sollten erkennbar zu keiner umfassenden und zusammenhängenden Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 1999 führen. Vielmehr folgte die Feststellung aus den Angaben für den Prüfungszeitraum, da die endgültige Auseinandersetzung im Prüfungszeitraum nur im Zusammenhang mit der im Jahr 1999 erfolgten Teilauseinandersetzung nachvollziehbar war. Der Außenprüfer hat im Prüfungsbericht zudem in ausreichender Form gegenüber der Klägerin deutlich gemacht, dass die Darstellung für das Jahr 1999 nur aus Vereinfachungsgründen im Prüfungsbericht erfolgt.

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Die Einzelermittlungsmaßnahme war auch zulässig, denn die Finanzbehörde kann auch dann noch ermitteln, wenn sie die Möglichkeit einer Änderung nach einer Änderungsvorschrift sieht. Ein solches Ermittlungsrecht wäre nur dann zu verneinen, wenn unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr eine Änderung des Bescheides in Betracht käme (siehe auch Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22.1.2002, 13 K 123/98, EFG 2002, 1139)

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3) In der Sache hat der Beklagte den Gewinn der Klägerin zutreffend erhöht und quotal auf die Gesellschafter verteilt.

35

a) Die Übertragung der Wirtschaftsgüter auf den Beilgeladenen war mit dem Teilwert zu erfassen.

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Nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG ist u.a. bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Betriebsvermögen eines Mitunternehmers der Teilwert anzusetzen. Demgegenüber erfolgt die Übertragung zu Buchwerten, wenn ein Teilbetrieb übertragen wird (§ 16 Abs. 3 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 3 EStG).

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Im Streitfall hat die Klägerin einzelne Wirtschaftsgüter und keinen Teilbetrieb an den Beigeladenen übertragen. Ein Teilbetrieb im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG ist ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebes, der alle Merkmale eines Betriebes im Sinne des EStG aufweist und als solcher lebensfähig ist. Maßgeblich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sind dabei die Verhältnisse beim Übertragenden im Zeitpunkt der Übertragung. Es reicht nicht aus, dass die übertragenen Wirtschaftsgüter beim Erwerber eine ausreichende Grundlage für einen Gewerbebetrieb bilden (vgl. Beschluss des BFH vom 18.10.1999, GrS 2/98, BStBl II 2000, 123; Urteil vom 13.2.1996, VIII R 39/92, BStBl II 1996, 409; vom 24.4.1969, IV R 202/68, BStBl II 1969, 397). Voraussetzung ist danach u.a. auch, dass es sich beim Veräußerer um eine abgegrenzte gewerbliche Tätigkeit und nicht lediglich um eine Vermögensverwaltung handelt.

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Unter Anwendung dieser Grundsätze erfüllen die übertragenen Wirtschaftsgüter die Voraussetzungen eines gewerblichen Betriebes bei der Klägerin nicht. Die Klägerin hat die Kfz-Werkstatt, anders als die Tankstelle und das Abschleppunternehmen, nicht selbst betrieben. Ausweislich des Pachtvertrages vom 29.9.1989, in den die Klägerin nach dem Tod des W als Verpächterin eingetreten ist, war der mit der Werkstatt bebaute Grundstücksteil einschließlich des dazugehörigen Inventars vielmehr an den Beigeladenen verpachtet. Die Pachteinnahmen waren nur deshalb als betriebliche Einnahmen zu erfassen, weil es sich um das Betriebsgrundstück gehandelt hat. Außerhalb des Gewerbebetriebes insgesamt hätte die Klägerin durch die Verpachtung Einkünfte im Sinne des § 21 EStG erzielt

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Die Verpachtung von Grundstücken bzw. Grundstücksteilen ist in der Regel Vermögensverwaltung. Eine gewerbliche Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit ist erst dann anzunehmen, wenn nach dem Gesamtbild im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die der Tätigkeit als Ganzes das Gepräge einer selbstständigen, nachhaltigen von Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr geben, hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Gegenstandes in den Hintergrund tritt (vgl. Urteil des BFH vom 2.5.2000, IX R 71/96, BStBl II 2000, 467). Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Nach dem vorliegenden Pachtvertrag war Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen nicht der Gewerbebetrieb Kfz-Werkstatt, sondern in § 1 des Vertrages wird ausdrücklich ein bebauter Teil des Grundstückes verpachtet. Die Klägerin als Verpächterin hat in diesem Zusammenhang keine anderen weiteren Leistungen gegenüber dem Beigeladenen übernommen, die die Überlassung des bebauten Grundstücksteils in den Hintergrund treten lassen.

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Insofern ist unerheblich, dass die Kfz-Werkstatt über eine eigene Buchführung, eigene Gebäude und eigenes Personal verfügt. Denn diesbezüglich ist Unternehmer nicht die Klägerin, sondern der Beigeladene K. Die Pachteinnahmen aus der Kfz-Werkstatt sind demgegenüber als Erlöse Teil des einheitlichen Jahresabschlusses der Klägerin.

41

Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des BFH vom 20.1.2005 (IV R 14/03, a.a.O.) führt zu keinem anderen Ergebnis. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt erfolgte die Verpachtung von Grundstücken im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Auch nach dieser Entscheidung ist die organisatorische Selbstständigkeit (gesonderter Verwaltungskomplex) allein nicht ausreichend, vielmehr führt auch der BFH in seiner Entscheidung aus, dass es sich um gewerbliche Einkünfte handeln muss, die er beim Besitzunternehmen nur aufgrund der rechtlichen Konstruktion der Betriebsauspaltung annimmt. Im Streitfall erfolgte die Verpachtung jedoch gerade nicht im Rahmen einer Betriebsaufspaltung.

42

b) Schließlich hat der Beklagte den aus der Übertragung resultierenden Gewinn zu Recht auf die Gesellschafter der Klägerin nach der allgemeinen Gewinnverteilungsabrede verteilt.

43

Durch die Übertragung des Betriebsvermögens aus dem Gesamthandsvermögen der Klägerin ist der Gewinn folglich im Gesamthandvermögen entstanden. Anhaltspunkte, warum der Gewinn nur dem Beigeladenen als Gesellschafter der Klägerin zugerechnet werden sollte, sind nicht ersichtlich. Entsprechende abweichende Gewinnverteilungsabreden hat die Klägerin nicht vorgelegt. Auch die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteil vom 28.9.1995, IV R 39/94, BStBl II 1196, 276) führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der BFH stellt in Entnahmefällen darauf ab, wem die Entnahme zugute kommt. Im Streitfall kommt die Übertragung auf den Beigeladenen jedoch nicht lediglich diesem zugute. Vielmehr ist durch die getroffenen vertraglichen Regelungen deutlich geworden, dass, anders als in den vom BFH entschiedenen Fällen, die verbleibenden Gesellschafter nicht auf ihren Anteil an den stillen Reserven verzichten wollten. Denn im Streitfall erfolgte die Übertragung unter Anrechnung der weiteren Auseinandersetzungsansprüche des Beigeladenen und der Wert der übertragenen Gegenstände sollte dabei gerade nicht mit dem Buchwert, sondern mit dem tatsächlichen höheren ..., von einem Gutachter ermittelten Wert berücksichtigt werden

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).