Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.05.2007, Az.: 13 K 269/04

Anspruch auf Eigenheimzulage bei Vorliegen eines abgeleiteten Nutzungsrechts; Notwendigkeit der Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken aufgrund eines Eigentumsrechts; Nutzung einer Wohnung durch den Eigentümer aufgrund eines überlassenen Nutzungsrechts

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
29.05.2007
Aktenzeichen
13 K 269/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 43929
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2007:0529.13K269.04.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 02.04.2008 - AZ: IX R 59/07

Fundstelle

  • NWB direkt 2008, 7

Verfahrensgegenstand

Eigenheimzulage ab 1998

Amtlicher Leitsatz

Orientierungssatz:

Keine Eigenheimzulage bei abgeleitetem Nutzungsrecht

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger Eigenheimzulage zu gewähren ist.

2

Der Kläger ist mit seiner Ehefrau Eigentümer des Grundstücks F in N. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 28.11.1996 räumten die Eigentümer ihrem Sohn an diesem Grundstück ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht ein. Zugleich vereinbarten sie, dass der Sohn schuldrechtlich "in Ausübung des Nießbrauchsrechts berechtigt ist, die Hälfte eines Ersatzgebäudes für das jetzige Wohnhaus zu errichten. Die Ausübung des Nießbrauchsrechts wird auf die im Obergeschoss des Ersatzgebäudes zu errichtende Wohnung beschränkt."

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In den Jahren 1997/98 wurde ein neues Zweifamilienhaus errichtet, dessen Baukosten die Grundstückseigentümer für die Erdgeschosswohnung und der Nießbraucher für die Obergeschosswohnung getragen haben. Nach Fertigstellung des Gebäudes bezog der Kläger mit seiner Ehefrau die Erdgeschosswohnung und der Nießbraucher die Obergeschosswohnung. Für die Herstellung der Erdgeschosswohnung beantragten die Eheleute am 28.07.1999 Eigenheimzulage ab 1998. Den Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 06.09.1999 ab. Den Einspruch wies der Beklagte durch Entscheidung vom 11.05.2004 als unbegründet zurück.

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Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Gewährung der Eigenheimzulage ab 1998. Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, der Kläger bewohne eine ihm gehörende Wohnung selbst, da er Eigentümer, Bauherr und Nutzender sei. Damit liege eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 4 EigZulG vor. Die bloße Tatsache des Nießbrauchsrechts zugunsten des Sohnes rechtfertige keine andere Lösung, da zivilrechtlich eine Einschränkung bestehe. Das Tatbestandsmerkmal Nutzung zu eigenen Wohnzwecken sei als tatsächlicher Vorgang zu verstehen, so dass es auf die weitere zivilrechtliche Konstruktion nicht ankomme. Wegen des Vortrags im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 14.05.2007 verwiesen.

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Der Kläger beantragt,

die Eigenheimzulage von 0 DM auf 5.000 DM pro Jahr zu erhöhen.

6

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Die Klage sei unbegründet, da der Kläger die Wohnung nicht aus eigenem Recht nutze. Mit Urteil vom 05.09.2001, BFH/NV 2002, 480 habe der BFH entschieden, dass der Eigentümer eine Wohnung dann zu eigenen Wohnzwecken nutze, wenn er sie gemeinsam mit anderen bewohne, denen er ein Nießbrauchsrecht an der Wohnung eingeräumt habe. Aus dieser Rechtsprechung ergebe sich, dass die Einräumung eines Nießbrauchsrecht aber nur unschädlich sei, wenn die Wohnung gemeinsam mit dem Nießbrauchsberechtigten bewohnt werde.

Entscheidungsgründe

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I.

Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die Gewährung von Eigenheimzulage zu Recht abgelehnt.

9

1.

Nach § 4 Abs. 1 EigZulG besteht ein Anspruch auf Eigenheimzulage für die Nutzung der Wohnung, für die die Förderung beantragt wird, wenn die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken erfolgt. Dies setzt nach der Rechtsprechung des BFH voraus, dass der Steuerpflichtige die Wohnung "aufgrund seines Eigentumsrechts" bewohnt (vgl. BFH-Urteil vom 28.05.1998 X R 21/95, BStBl. II 1998, 563; ebenso Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 26.04.2004, 14 K 538/01, nv). Ist an der vom Antragsteller genutzten Wohnung ein Nießbrauch, Wohnungsrecht oder ein sonstiges zivilrechtlich wirksames Nutzungsrecht bestellt, nutzt der Eigentümer die Wohnung nicht aufgrund eigenen Rechts, sondern aufgrund des jeweiligen Nutzungsrechts des zivilrechtlich Nutzungsberechtigten. Überlässt demzufolge der dinglich Nutzungsberechtigte die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an den Eigentümer, nutzt der Eigentümer die Wohnung aus überlassenem Nutzungsrecht. Insofern unterscheidet sich die Rechtsstellung des Eigentümers hinsichtlich seiner Nutzung nicht von derjenigen eines Mieters.

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Ebenso wird eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung durch die Rechtsprechung verneint, wenn sich der bisherige Eigentümer anlässlich der Übertragung des Grundstücks ein Nutzungsrecht vorbehält und die Wohnung nach Übertragung weiterhin nutzt. Auch in diesem Fall folgt die Nutzung nicht aus der Eigentumsstellung, sondern aus dem dinglichen Nutzungsrecht am Vermögensgegenstand (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 18.06.2004, VII 230/2001, [...]; im Ergebnis ebenso FG Nürnberg, Urteil vom 08.05.2002, DStRE 2002, 1247; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 15.08.2001, EFG 2002, 663; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 08.03.2000, V 116/99, [...]).

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Dieser Beurteilung stehen auch die Urteile des BFH vom 05.09.2001 X R 141/97, BFH/NV 2002, 480 und X R 29/00, BFH/NV 2001, 1658 nicht entgegen. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass der BFH in diesen Entscheidungen der vorgenannten Rechtsauffassung nicht gefolgt ist. Dies allerdings ausdrücklich nur für die Fälle, in denen die Wohnung gemeinsam von dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten bewohnt wird (vgl. ebenso Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 26.04.2004, 14 K 538/01, nv).

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2.

Eine Fallgestaltung, wie in den vom BFH entschiedenen Fällen, liegt im Streitfall jedoch nicht vor. Der Kläger bewohnt die Wohnung gemeinsam mit seiner Ehefrau, die neben ihm ebenfalls Miteigentümerin des Gebäudes ist. Demgegenüber bewohnen die dinglich Nutzungsberechtigten nicht zugleich die vom Kläger genutzte Wohnung, sondern eine hiervon getrennte Wohnung im selben Haus. Ein gemeinschaftliches Bewohnen einer begünstigten Wohnung erfolgt demzufolge nicht.

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Der Kläger bewohnt seine Wohnung auch nicht aufgrund seiner gemeinsam mit seiner Ehefrau bestehenden Eigentumsstellung, sondern aufgrund der Überlassung der Nutzungsbefugnis durch den Sohn als Nutzungsberechtigten. Entgegen der Auffassung des Klägers wird diese Beurteilung durch die tatsächlich vereinbarte zivilrechtliche Vertragslage bestimmt. So erhielt der Sohn im Rahmen der Errichtung eines Ersatzgebäudes durch notariell beurkundeten Vertrag vom 28.11.1996 ein dinglich gesichertes Nießbrauchsrecht am gesamten Grundstück einschließlich der aufstehenden Gebäude. Der Kläger und seine Ehefrau blieben zwar Eigentümer des Vermögensgegenstandes, nunmehr indes belastet mit einer beschränkt persönlichen Sicherheit zugunsten des Sohnes. Die Einräumung des Nießbrauchsrechts bewirkte entgegen der Auffassung des Klägers zunächst die uneingeschränkte Nutzungsbefugnis durch den Nießbrauchsberechtigen. Denn die Bestellung eines Nießbrauchs an einem bebauten Grundstück mit der Beschränkung, dass sich der Eigentümer die Nutzung einer bestimmten Wohnung in dem auf dem Grundstück errichteten Gebäude vorbehält, ist unzulässig (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 26.10.1979, BayOLGZ 1979, 361; BGH V ZR 243/04, NJW 2006, 1881) Die in der notariellen Urkunde getroffene Vereinbarung der Grundstückseigentümer mit ihrem Sohn bedeutete folglich keine eingeschränkte Nießbrauchseinräumung, sondern die Übertragung des unbeschränkten dinglichen Nutzungsrechts. In Ausübung seiner dinglichen Rechtsposition übertrug nunmehr der Sohn schuldrechtlich einen Teil seiner Rechtsposition auf die Eltern zurück. Die schuldrechtliche Überlassung stellt indes keine Beschränkung des Nießbrauchsrechts, sondern eine Ausübung des unbeschränkten Rechts durch den Sohn dar. Zivilrechtlich konnte und erfolgte eine Nutzung durch die Eltern bei der durch die Grundstückseigentümer mit ihrem Sohn gewählten vertraglichen Vereinbarung nicht unmittelbar aufgrund des Eigentumsrechts, sondern vermittelt durch die Rechtsposition des Sohnes.

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Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger und seine Ehefrau zivilrechtliche Eigentümer und wirtschaftliche Eigentümer der von ihnen genutzten Wohnung sind. Denn - wie bereits ausgeführt - setzt die Gewährung der Eigenheimzulage voraus, dass der Antragsteller nicht nur Eigentümer der Wohnung ist und diese selbst bewohnt, sondern auch die unmittelbare Berechtigung des Bewohnens aus einer eigenen, nicht durch Dritte vermittelten Rechtsposition heraus. Gerade hieran fehlt es im Streitfall.

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3.

Die vom Kläger zur Stützung seiner Rechtsauffassung genannten Entscheidungen stehen dem nicht entgegen. Im Urteil des BFH vom 24.06.2004 III R 50/01, BStBl. II 2005, 80 hat die Antragstellerin als Nießbraucherin das begünstigte Recht gerade - anders als im Streitfall - aufgrund ihres eigenen Nutzungsrechtes bewohnt. In dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 05.06.2002, EFG 2002, 1575 ging es lediglich um die Frage, ob in Erwartung einer alsbaldigen Übertragung wirtschaftliches Eigentum begründet wird und der wirtschaftliche Eigentümer sodann zulagenberechtigt ist. In jenem Verfahren stellte sich die im vorliegenden Streitfall zu entscheidende Frage, ob eine vom (zivilrechtlich oder wirtschaftlichen) Eigentum abweichende Nutzungsbefugnis der Gewährung von Eigenheimzulage entgegensteht nicht. So verhält es sich auch mit den Entscheidungen des BFH vom 17.12.2003 IX R 60/98, BStBl. II 2004, 646 undvom 06.09.2006 IX R 13/05, BFH/NV 2007, 406, die zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und nicht zum Eigenheimzulagenrecht ergangen sind.

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II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da eine Zulassungsgrund im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegt. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung, da es sich bei den der Beurteilung des Rechtsstreits zugrunde liegenden Vorschriften um ausgelaufenes Recht handelt, noch weicht der Senat - wie oben dargelegt - von den Grundsätzen der Rechtsprechung des BFH ab.